Entzug der Kindertagespflegeerlaubnis: Beschwerde im Eilverfahren ohne Erfolg
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte im Beschwerdeverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die sofort vollziehbare Aufhebung ihrer Kindertagespflegeerlaubnis. Streitpunkt war insbesondere, ob die Vollziehungsanordnung formell ausreichend begründet ist und ob die Aufhebung wegen fehlender Eignung rechtmäßig erscheint. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil die fristgerecht vorgetragenen Gründe die tragenden Erwägungen des VG nicht entkräften. Überwiegendes spreche weiterhin für fehlende Eignung/Zuverlässigkeit wegen Nichtbeachtung des Grundsatzes der Höchstpersönlichkeit und der pädagogischen Zuordnung; zudem seien nach Fristablauf eingereichte Schriftsätze unbeachtlich.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO ist die Prüfung des Beschwerdegerichts auf die innerhalb der Frist dargelegten Gründe beschränkt.
Die Eignung einer Kindertagespflegeperson i. S. d. § 43 Abs. 2 SGB VIII umfasst auch Verlässlichkeit/Zuverlässigkeit und damit die Beachtung der gesetzlichen Vorgaben für die Kindertagespflege.
Ein Verstoß gegen den Grundsatz der höchstpersönlichen Erbringung der Betreuungsleistung und gegen die erforderliche pädagogische Zuordnung von Kindern kann die Annahme fehlender Eignung einer Kindertagespflegeperson tragen, ohne dass es einer konkreten Kindeswohlgefährdung bedarf.
Wird die Aufhebung einer Kindertagespflegeerlaubnis tragend auf fehlende persönliche Eignung gestützt und werden die tragenden Gründe im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert angegriffen, können Einwendungen gegen lediglich ergänzende Erwägungen (z. B. Kooperationsbereitschaft) die Entscheidung nicht zu Fall bringen.
Nach Ablauf der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingereichte ergänzende Schriftsätze sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 L 284/25
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Die von der Antragstellerin innerhalb der einmonatigen Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.
Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 2401/25 der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Januar 2025 und den diesbezüglichen Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2025 wiederherzustellen, mit welchem die der Antragstellerin erteilte Kindertagespflegeerlaubnis - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - aufgehoben worden ist. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder zumindest eine Aufhebung der Vollziehungsanordnung wegen unzureichender Begründung des Vollzugsinteresses komme nicht in Betracht. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem angegriffenen Bescheid genüge (noch) dem formalen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Gunsten der Antragsgegnerin aus. Die (jedenfalls) auf § 43 Abs. 5 SGB VIII i. V. m. § 22 Abs. 8 Satz 2 KiBiz i. V. m. § 18 AG-KJHG beruhende Aufhebung der der Antragstellerin unter dem 1. August 2021 erteilten Tagespflegeerlaubnis erweise sich nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand aufgrund der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Es deute Überwiegendes darauf hin, dass es der Antragstellerin an der erforderlichen Eignung als Tagespflegeperson im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VIII i. V. m. § 22 Abs. 1 SGB VIII fehle. Die notwendige Zuverlässigkeit der Antragstellerin für die Ausübung der Kindertagespflege habe zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht (mehr) vorgelegen. Die Antragstellerin habe (insbesondere) die gesetzlichen Vorgaben des § 22 Abs. 1 SGB VIII nicht beachtet. Es spreche Überwiegendes dafür, dass sie der Verpflichtung zur höchstpersönlichen Erbringung der Betreuung nicht durchgängig nachgekommen sei und (eher) die Rolle der Leitung einer Kindertagespflegestelle innegehabt habe; ausweislich ihrer Einlassungen habe sie ein mangelndes Verständnis für den Grundsatz der Höchstpersönlichkeit und fehle es ihr bereits gänzlich an der Einsichtsfähigkeit in Bezug auf die Rechtslage. Darüber hinaus ergebe sich aus den nach sorgfältiger Auswertung der Elterngespräche gemachten Ausführungen der Antragsgegnerin und den eigenen Angaben der Antragstellerin, auch den Eltern sei nicht klar kommuniziert worden, dass es eine klare Zuordnung der Kinder zu einer bestimmten Person zu geben habe. Inwieweit es Sache der Fachberatung gewesen sei, die nötige Aufklärung zu betreiben, sei unerheblich, da der Antragstellerin jegliches Gespür dafür zu fehlen scheine, fortwährend gegen die geltende Rechtslage zu verstoßen. Dass mit der von ihr gewählten Vorgehensweise womöglich keine Gefährdung des Kindeswohls einhergehe, ändere nichts daran, dass die Eignung auch dann anzuzweifeln sei, wenn gesetzliche Vorgaben - wie hier der Grundsatz der Höchstpersönlichkeit der Betreuungsleistung - nicht beachtet würden. Mangelnde Einsichtsfähigkeit in fehlerhaftes Handeln könne insoweit nicht geduldet werden. Lediglich ergänzend werde darauf hingewiesen, dass an der Eignung der Antragstellerin auch mit Blick auf die Regelung des § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII erhebliche Zweifel bestünden, da die danach vorgegebene Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten vor dem Hintergrund der zahlreichen dokumentierten Beschwerden von Personensorgeberechtigten nachdrücklich in Frage gestellt worden sei. Soweit die Antragstellerin als Grund der - im Übrigen nicht bestrittenen - Unstimmigkeiten überhöhte Erwartungen oder ein falsches Verständnis der Eltern von der Kindertagespflege anführe, dokumentiere auch diese Form der Schuldumkehr ihr fehlendes Vermögen, ihr Handeln zu reflektieren. Sei nach allem der Tatbestand des § 18 AG-KJHG verwirklicht, stehe der Antragsgegnerin hinsichtlich der Rücknahmeentscheidung kein Ermessen zu. Mit Blick auf die Gefährdung des hochrangigen Schutzgutes des Kindeswohls, das Fehlen der für die Ausübung der Kindertagespflege vorausgesetzten Eignung und die fehlende Bereitschaft der Antragstellerin, Abhilfe hinsichtlich ihres - von ihr geleugneten - Fehlverhaltens zu schaffen, erweise sich die Rücknahme der Pflegeerlaubnis auch nicht als unverhältnismäßig. Streng genommen sei für eine (zusätzliche) Verhältnismäßigkeitsprüfung jedenfalls dann kein Raum, wenn - wie hier - die Erlaubnis zur Kindertagespflege wegen eines Mangels an persönlicher Eignung aufgehoben werde, das Interesse der Antragstellerin, während der Dauer des Hauptsacheverfahrens vorläufig nicht in ihrer Berufsfreiheit eingeschränkt zu werden und keine finanziellen Einbußen durch Einstellung ihrer Tätigkeit zu erleiden, hinter dem hochrangigen Interesse des Kindeswohls zurücktreten.
Die mit der Beschwerde gegen diese weiter begründeten Ausführungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen greifen im Ergebnis nicht durch.
Die Antragstellerin trägt zunächst vor, dass die Voraussetzungen der vom Verwaltungsgericht angenommenen gesetzlichen Grundlage (§ 22 Abs. 8 Satz 2 KiBiz i. V. m. §§ 17, 18 AG-KJHG) nicht gegeben seien, weil es sowohl an einer Gefährdung des Kindeswohls als auch am Vorliegen eines der Versagungsgründe des § 17 AG-KJHG fehle; keiner der dort genannten Versagungsgründe komme in Betracht. Dies lässt bereits eine nähere Auseinandersetzung damit vermissen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht angenommene Fehlen der gemäß § 43 SGB VIII erforderlichen Eignung und die dafür angeführten Erwägungen nicht auf einen der Versagungsgründe des § 17 AG-KJHG - etwa das Fehlen ausreichender erzieherischer Fähigkeiten - führen können. Ebenso wenig legt die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen dar, dass und warum § 22 Abs. 8 Satz 2 KiBiz i. V. m. § 18 AG-KJHG mit Blick auf die bloß entsprechende Anwendbarkeitserklärung der §§ 17, 18 AG-KJHG bei Fehlen der Eignung nicht auch unabhängig von den speziellen Versagungsgründen des § 17 AG-KJHG als gegenüber dem allgemeinen Sozialverwaltungsverfahrensrecht speziellere Aufhebungsnorm eröffnet sein könnte. Ungeachtet dessen geht das Beschwerdevorbringen nicht darauf ein, dass das Entfallen der Eignung der Kindertagespflegeperson als Änderung jedenfalls den Tatbestand der von der Antragsgegnerin - alternativ - herangezogenen Ermächtigungsgrundlage des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X erfüllen würde. Hierzu hätte Veranlassung bestanden, da die Aufhebungsvorschriften des allgemeinen Sozialverwaltungsrechts (§§ 44 ff. SGB X) nur insoweit im Wege der Spezialität hinter § 22 Abs. 8 Satz 2 KiBiz i. V. m. § 18 AG-KJHG zurückgedrängt werden, als der Anwendungsbereich dieser spezielleren und von der Antragstellerin nicht für einschlägig gehaltenen Regelung eröffnet ist.
Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, ihr fehle die notwendige Eignung, zieht die Antragstellerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel. Soweit sie darauf verweist, dass die vom Verwaltungsgericht als Eignungskriterium angeführte Zuverlässigkeit in § 43 SGB VIII nicht genannt sei, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen ständigen Rechtsprechung des Senats, die auch das Verwaltungsgericht herangezogen hat. Danach ist für die Annahme der Eignung i. S. v. § 43 Abs. 2 SGB VIII neben Weiterem eine Verlässlichkeit bzw. Zuverlässigkeit der Tagespflegeperson erforderlich,
vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. April 2023 - 12 B 35/23 -, juris Rn. 13, vom 16. September 2022 - 12 B 979/22 -, juris Rn. 22, vom 25. Januar 2022 - 12 B 1966/21 -, juris, Rn. 7, vom 23. November 2020 - 12 B 1570/20 -, juris, Rn. 5,
was auch eine Beachtung der gesetzlichen Vorschriften verlangt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. April 2023 - 12 B 35/23 -, juris Rn. 13.
Der weitere Einwand der Antragstellerin, aus der fehlenden Gewährleistung der pädagogischen Zuordnung der Kinder könne nicht auf eine Unzuverlässigkeit und damit Ungeeignetheit allgemein als Kindertagespflegeperson, sondern allenfalls auf eine Ungeeignetheit in einer Großtagespflege geschlossen werden, greift zu kurz. Über die Beachtung der gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII verlangten pädagogischen Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson hinaus hat das Verwaltungsgericht auf den in der Senatsrechtsprechung für die Verlässlichkeit der Kindertagespflegeperson maßgeblichen Grundsatz der Höchstpersönlichkeit der Kindertagespflege,
vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. April 2023 - 12 B 35/23 -, juris Rn. 14, vom 16. September 2022 - 12 B 979/22 -, juris Rn. 22, vom 25. Januar 2022 - 12 B 1966/21 -, juris, Rn. 7, vom 23. November 2020 - 12 B 1570/20 -, juris, Rn. 5, und vom 22. November 2012 - 12 B 1252/12 -, juris, Rn. 21,
abgestellt und hervorgehoben, angesichts der detaillierten Schilderungen der Abläufe in der Großtagespflegestelle durch die Antragsgegnerin, der dokumentierten Gespräche mit Personensorgeberechtigten und der darüber gefertigten Vermerke und insbesondere mit Blick auf das eigene Vorbringen der Antragstellerin spreche Überwiegendes dafür, dass sie der Verpflichtung zur höchstpersönlichen Erbringung der Betreuung nicht durchgängig nachgekommen sei. Die Einlassungen und Ausführungen der Antragstellerin brächten ein mangelndes Verständnis der Höchstpersönlichkeit zum Ausdruck, sie widersprächen dem Grundsatz, dass in einer Großtagespflege Tagespflegepersonen persönlich für die Betreuung derjenigen Kinder, die ihnen vertraglich zugeordnet sind, zuständig seien und dass sie für diese auch als primäre Bezugsperson in Erscheinung zu treten hätten.
Die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Vertretungssituation hält die Antragstellerin zwar für "unpassend" und sie meint, diese würden die Tatsachen verkennen. Mit ihrem weiteren Beschwerdevorbringen legt sie dies aber nicht hinreichend unter Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts - insbesondere zu dem von ihr selbst zum Ausdruck gebrachten Verständnis der höchstpersönlichen Wahrnehmung der Betreuung - dar.
Soweit die Antragstellerin vorträgt, ihre Schwester Y. S. habe sie nie bloß kurzzeitig und spontan, sondern bisher nur zweimal wegen Krankheit im Sinne des § 23 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII vertreten und dabei auch die Verantwortung getragen, kann dahinstehen, inwieweit dies zutrifft und ob der Gesprächsinhalt mit der Vertretungsperson von der Antragsgegnerin, wie mit der Beschwerde behauptet, "immer wieder falsch wiedergegeben" wird. Unerheblich ist auch, ob das Verwaltungsgericht hinsichtlich Frau Y. S. zutreffend die für die gegenseitige Vertretung innerhalb der Großtagespflege maßgebliche Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII angeführt hat. Darauf wird in der erstinstanzlichen Entscheidung nicht tragend abgestellt, sondern es wird nur ergänzend angemerkt, dass die Antragsgegnerin (bei ihrer Eignungsbewertung) nicht verkannt habe, dass Y. S. im Erlaubnisbescheid als Vertretungskraft vorgesehen sei. Insoweit hat das Verwaltungsgericht hervorgehoben, dass auch deren Verständnis von "Vertretung" nicht den Vorgaben des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII entspreche, und weiter darauf abgestellt, wie die Antragstellerin auf den Vorhalt der diesbezüglichen Aussagen ihrer Schwester reagiert habe. Bereits die - sowohl in diesem Zusammenhang als auch sonst - in der Einlassung vom 8. Januar 2025, im Widerspruchsschreiben vom 25. Januar 2025 und auch in der Klageschrift im Hauptsacheverfahren gemachten Ausführungen der Antragstellerin brächten bereits hinreichend zum Ausdruck, dass es ihr "gänzlich an der Einsichtsfähigkeit in Bezug auf die Rechtslage" fehle. Auf diese entscheidungstragenden Vorhalte des Verwaltungsgerichts zu ihren eigenen Einlassungen geht die Antragstellerin in ihrem Beschwerdevorbringen mit keinem Wort ein. Sie vermag daher die Richtigkeit der erstinstanzlichen Annahme, ihr fehle es an Einsichtsfähigkeit hinsichtlich der Beachtung des Grundsatzes der Höchstpersönlichkeit, nicht durchgreifend in Frage zu stellen.
Offen bleiben kann vor diesem Hintergrund, ob es einen wichtigen Grund zur kurzzeitigen Vertretung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII gegeben hat, als die Tochter der Antragstellerin mit dem Hund zum Tierarzt gefahren ist. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage, inwieweit die Ausführungen der Antragstellerin zum kurzzeitigen Verlassen der Großtagespflege zur Besorgung von Bastelkleber zutreffen und ob in diesem Fall ein die Geeignetheit als Kindertagespflegeperson ausschließendes Verhalten der Antragstellerin und ihrer Tochter angenommen werden kann. Auch auf den Einwand der Antragstellerin, dass sie "die Kinder morgens entgegengenommen und nachmittags an die Eltern übergeben" und dabei "die sog. Tür- und Angelgespräche geführt", "die Bildungsdokumentation geschrieben und die Entwicklungsgespräche geführt" habe, kommt es vorliegend nicht an. Unerheblich ist hinsichtlich der für das Verwaltungsgericht maßgeblichen Frage der eigenen Einsichtsfähigkeit der Antragstellerin ferner, ob "die Antragsgegnerin den Eltern und den Antragsstellerinnen gegenüber aktiv den Eindruck erweckt [hat], dass die beiden KTPP als Einheit zu betrachten wären".
Mit ihrem weiteren Vorbringen, die "Nichtbeachtung des Gebotes der Höchstpersönlichkeit der Betreuungsleistung stellt jedoch nicht die Geeignetheit der KTPP als solche in Frage, sondern höchstens die Geeignetheit als eine von zwei oder drei KTPP in einer GTP", blendet die Antragstellerin aus, dass in § 23 Abs. 1 und 3, § 43 Abs. 2 SGB VIII nur allgemein von einer Geeignetheit für die Kindertagespflege die Rede ist und nicht zwischen Kindertagespflege speziell in einer Großtagespflege und einem Betreuungssetting mit nur einer Kindertagespflegeperson differenziert wird. Dass und warum vor diesem Hintergrund die von ihr vorgenommene Unterscheidung getroffen werden könnte und welche rechtliche Relevanz dies hätte, legt sie nicht näher dar. Im Übrigen geht ihr Einwand auch daran vorbei, dass Gegenstand der in der Hauptsache angefochtenen Aufhebungsentscheidung die Kindertagespflegeerlaubnis vom 1. August 2021 ist, die gerade an die Räumlichkeiten X.-straße 59 gebunden ist, in denen die Antragstellerin bislang zusammen mit ihrer Tochter eine Großtagespflege betreibt, und die dementsprechend einen "Zusammenschluss mit Frau M. S." zugrunde legt.
Es ist auch nicht dargelegt oder sonst evident erkennbar, dass die Antragstellerin die vom Verwaltungsgericht hinsichtlich der Einsichtsfähigkeit zur Höchstpersönlichkeit der Betreuung in Bezug auf den maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung festgehaltenen Eignungsdefizite während des laufenden Gerichtsverfahrens noch ausgeräumt hat.
Vgl. zur Möglichkeit einer evidenten Wiederherstellung der Zuverlässigkeit im laufenden Gerichtsverfahren OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2012 - 12 B 1252/12 -, juris Rn. 12, Bay. VGH, Beschluss vom 18. Oktober 2012 - 12 B 12.1048 -, juris Rn. 35.
Zwar ergibt sich aus ihrem Beschwerdevorbringen, dass sie ihr Fehlverhalten in Bezug auf das Ereignis mit dem Bastelkleber nicht leugne. Jedoch hat die Antragstellerin auch mit Schriftsatz vom 11. Februar 2025 noch das gesetzgeberische Erfordernis der Zuordnung der Kinder zu einer konkreten Kindertagespflegeperson in einer Großtagespflege kritisiert. Insoweit hat sie u. a. ausgeführt, dass der Gesetzgeber für das Ziel einer Familienähnlichkeit der Großtagespflege "die Kindbezogenheit in einer GTP auf beide KTPP" hätte beziehen müssen, "wie in einer Familie auch zwei Erwachsene für alle Kinder zuständig sind". Pädagogisch gesehen sei es "nicht zielführend, dass die beiden KTPP einer GTP durch diese Regelung gezwungen werden, ein Kind, das den Kontakt sucht, ablehnen müssen". Dies spricht nicht für eine Einsichtsfähigkeit und eine hinreichende Gewähr, dass der Grundsatz der Höchstpersönlichkeit von der Antragstellerin hinreichend beachtet wird.
Soweit die Antragstellerin ferner meint, ihr könne wegen Verweigerung der Betreuung betreuungsunfähiger Kinder keine mangelnde Kooperationsbereitschaft mit den Eltern vorgeworfen werden, betrifft dies die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass auch mit Blick auf die nach § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII geforderte Kooperationsbereitschaft mit den Erziehungsberechtigten erhebliche Zweifel an der Eignung der Antragstellerin bestünden, da es mannigfaltige Hinweise auf eine fehlende Bereitschaft zu Gesprächen und zur Betreuung nachweislich nicht erkrankter Kinder gebe. Da das Verwaltungsgericht diesen Aspekt "lediglich ergänzend" angeführt hat und die selbständig tragenden Haupterwägungen des erstinstanzlichen Beschlusses zum Grundsatz der Höchstpersönlichkeit nach dem Vorstehenden nicht durchgreifend in Frage gestellt worden sind, können Angriffe gegen die ergänzenden Erwägungen nicht zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung führen. Gleichwohl merkt der Senat an, dass das diesbezügliche Beschwerdevorbringen die Annahme einer unzureichenden Kooperationsbereitschaft mit den Erziehungsberechtigten eher verstärkt denn schmälert. Die Antragstellerin meint, es spiele keine Rolle, ob die Kinder frei von ansteckenden Krankheiten seien; vielmehr gehörten Kinder, die schlapp, fiebrig, weinerlich und lustlos seien, nicht in die Kindertagespflegestelle. Ein Arzt, der ein Attest ausstelle, sehe das Kind nicht, das sich mehrere Stunden in der Kindertagespflegestelle aufhalte. Entscheidungserheblich sei allein der Eindruck der Kindertagespflegeperson, die beobachte, ob ein Kind am Alltag teilnehme oder sich in eine Ecke verkrieche, weinerlich und anhänglich und kraftlos sei und daher abgeholt werden müsse. Nicht zu Unrecht deutet dieses Vorbringen zwar darauf hin, dass bereits die Entscheidung, ob ein Kind krankheitsbedingt nicht betreuungsfähig ist, regelmäßig nicht leicht und eindeutig zu treffen ist. Gleiches gilt hinsichtlich einer eventuellen Ansteckungsgefahr für andere betreute Kinder, deren Gesundheit - auch im Interesse ihrer Sorgeberechtigten - nach Möglichkeit zu schützen ist. Die Frage, ob die Kindertagespflegeperson ein Kind bei sich betreuen kann, betrifft ungeachtet der Einordnung von bei Kleinkindern häufig vorkommenden Erkältungssymptomen und einer eventuellen Ansteckungsgefahr aber auch die Interessen der Sorgeberechtigten des betroffenen Kindes, die die Förderung ihres Kindes in Kindertagespflege regelmäßig in Anspruch nehmen, um einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, und von dieser oftmals nur bei einer ärztlich attestierten Erkrankung und dadurch bedingten Betreuungsbedürftigkeit befreit werden können, ohne ihren Erholungsurlaub einsetzen zu müssen. Diese Interessen werden aber verkannt, wenn auch bei ärztlicher Bescheinigung des Nichtvorliegens einer ansteckenden und auskurierungsbedürftigen Erkrankung das Kind von der Kindertagespflegeperson bereits dann strikt als betreuungsunfähig abgewiesen wird, wenn es sich lediglich weinerlich und anhänglich verhält. Ein solches Verständnis der Antragstellerin kommt in ihrem vorgenannten Beschwerdevorbringen zum Ausdruck. Aber selbst wenn die Antragstellerin damit für die Annahme einer Betreuungsunfähigkeit auf das Vorliegen anderer, nicht infektiöser Erkrankungen abstellen will und nicht auch bloße Fälle von Lustlosigkeit oder Schlappheit ohne jegliche Krankheit meint, deutet ihr auch für solche Fälle an den Tag gelegtes Beharren auf einer Abholung des betreffenden Kindes darauf, dass es ihr an einer Kompromiss- und Kooperationsbereitschaft mit den von dem Betreuungsausfall betroffenen Sorgeberechtigten mangelt. Der Hinweis der Antragstellerin auf das Wohl des betroffenen Kindes blendet aus, dass die von ihr genannten Symptome der Lustlosigkeit oder Weinerlichkeit auch im heimischen Setting unter Aufsicht der Sorgeberechtigten fortbestehen können.
Soweit die Antragstellerin den Entzug ihrer Kindertagespflegeerlaubnis für unverhältnismäßig hält, weil sie nicht ungeeignet und das Kindeswohl nicht gefährdet sei, verkennt sie, dass das Fehlen der erforderlichen Eignung eine tatbestandliche Feststellung des Verwaltungsgerichts ist, die sie nicht durchgreifend in Frage gestellt hat. Davon, dass die Eignung nicht erst im Falle einer Kindeswohlgefährdung anzuzweifeln ist,
vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2022 - 12 B 1301/21 -, juris Rn. 23,
geht die Antragstellerin zuvor in ihrer Beschwerdeschrift im Übrigen auch selbst aus. Soweit sie die fehlende Kindeswohlgefährdung auf Rechtsfolgenseite im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung für unzureichend berücksichtigt hält, geht sie nicht darauf ein, dass die vom Verwaltungsgericht herangezogene Ermächtigungsgrundlage für den Entzug der Kindertagespflegeerlaubnis kein Ermessen vorsieht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2024 - 12 B 1348/23 -, juris Rn. 14; vgl. ferner zum Entfallen des Ermessens auch bei § 47 SGB X: OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2012 - 12 B 1252/12 -, juris Rn. 23; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 11. Juni 2018 - 7 B 10412/18 -, juris Rn. 14; Sächs. OVG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2015 - 4 A 253/15 -, juris Rn. 10, und vom 16. September 2014 - 4 B 48/14 -, juris Rn. 16.
Auch die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur im Übrigen vorgenommenen Interessenabwägung zieht die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Zweifel. Soweit sie lediglich darauf hinweist, dass es nicht nur um "finanzielle Einbußen", sondern um den Entzug ihrer Lebensgrundlage gehe und dass es an einer Kindeswohlgefährdung fehle, setzt sie sich nicht damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht die hohe Wahrscheinlichkeit der Rechtmäßigkeit der Aufhebungsentscheidung sowie "das erhebliche Gewicht der Vorwürfe" in die Interessenabwägung einbezogen hat. Den grundrechtlichen Schutz der Berufsfreiheit, den die Antragstellerin weiter anführt, hat das Verwaltungsgericht in seine Abwägung mit eingestellt. Soweit sie auf ihr Alter von 58 Jahren und die Schwierigkeiten verweist, sich in dieser Lebensphase einen neuen Beruf zu suchen, ist dies zu unsubstantiiert, um die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage zu stellen.
Vor diesem Hintergrund kann letztlich dahinstehen, inwieweit die Zuverlässigkeit der Antragstellerin auch dadurch in Zweifel gezogen wird, dass eine der beiden Kindertagespflegepersonen die Großtagespflege während der Anwesenheit ihr zugeordneter Kinder etwa verlassen hat, um eine standesamtliche Hochzeit zu besuchen, Medikamente in der Apotheke zu besorgen oder den Hund auszuführen, und die jeweils andere Kindertagespflegeperson in dieser Zeit die ihr nicht zugeordneten Kinder betreut hat.
Die weiteren Ausführungen der Antragstellerin mit Schriftsätzen vom 15. Mai, 18. Juni, 25. Juni und 2. Juli 2025 erfolgten nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO und sind schon deshalb nicht berücksichtigungsfähig. Ungeachtet dessen verhelfen auch sie der Beschwerde mangels weitergehender Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der erstinstanzlichen Entscheidung nicht zum Erfolg. Die Schriftsätze vom 18. Juni, 25. Juni und 2. Juli 2025 betreffen mit der Frage der Abwesenheit der Tochter der Antragstellerin für einen Hochzeitsbesuch zudem einen nach dem Vorstehenden nicht entscheidungserheblichen Aspekt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).