Beschwerde unzulässig verworfen: Verspätung; einstweiliger Rechtsschutz nicht gerügt
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 147 Abs. 1 VwGO erhoben wurde; die Rüge gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes wurde erst später erklärt. Das Gericht legt aus, dass Prozesshandlungen nach §§ 133, 157 BGB objektiv auszulegen sind und eindeutige anwaltliche Erklärungen nicht umzudeuten sind. Eine Wiedereinsetzung liegt nicht vor; in der Sache fehlt der Nachweis des Anordnungsanspruchs (BAföG).
Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen wegen Fristversäumnis; Kosten trägt die Antragstellerin
Abstrakte Rechtssätze
Die Einlegung einer Beschwerde ist gemäß § 147 Abs. 1 VwGO fristgebunden; die verspätete Geltendmachung führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels.
Bei der Auslegung von Prozesshandlungen sind die Grundsätze der §§ 133, 157 BGB anzuwenden; maßgeblich ist die objektive Verständlichkeit der Erklärung für den Empfänger.
Eindeutige, auslegungsunfähige anwaltliche Prozesshandlungen dürfen nicht zu Gunsten des Erklärenden umgedeutet werden; der Meistbegünstigungsgrundsatz rechtfertigt keine Umdeutung eindeutiger Erklärungen.
Eine Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 VwGO setzt besondere, unverschuldete Hindernisse voraus; bei fehlender Darlegung bestehen keine Gründe für Wiedereinsetzung.
Für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes muss der Antragsteller sowohl den Anordnungsanspruch als auch den Anordnungsgrund glaubhaft machen; bloße Behauptungen genügen nicht, insbesondere wenn der behauptete Anspruch (z. B. BAföG) nicht als unabweisbar dargelegt ist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 13 L 128/16
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichts-kostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die hier mit dem 24. Februar 2016 ablief, eingelegt worden ist. Dass die Antragstellerin auch die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes im Rechtsmittelverfahren angreifen will, hat sie erst mit Schriftsatz vom 6. April 2016 - und damit offensichtlich verspätet - erklärt. Der am 18. Februar 2016 eingelegten Beschwerde war nicht zu entnehmen, dass die Antragstellerin gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes vorgehen wollte.
Bei der Auslegung von Prozesshandlungen sind die für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Danach kommt es nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist. Dabei tritt der Wortlaut hinter Sinn und Zweck der Erklärung zurück. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger erkennbar wird. Für die Bestimmung des Inhalts eines Rechts-mittels kommt es mithin darauf an, wie das Gericht das Rechtsmittel unter Berücksichtigung aller erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben zu verstehen hat. Dabei muss sich die Auslegung auf den Schriftsatz in seiner Gesamtheit und das mit ihm erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel beziehen. Bei der Ermittlung des wirklichen Willens ist nach anerkannter Auslegungsregel zugunsten des Bürgers davon auszugehen, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen. Dies gilt im Grundsatz auch für anwaltliche Anträge und Rechtsbehelfe, soweit diese auslegungsfähig und -bedürftig sind. Nur die Umdeutung nicht auslegungsfähiger, weil eindeutiger Prozesserklärungen von Rechtsanwälten ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ausgeschlossen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 2001- 8 C 17.01 -, juris Rn. 40, und vom 13. Juli 2011- 8 C 10.10 -, juris Rn. 26, jeweils m. w. N.
Ausgehend von diesen Maßgaben ließ die am 18. Februar 2016 erhobene Beschwerde eine Auslegung in dem Sinne, dass sie sich auch gegen die Ablehnung des begehrten Erlasses einer einstweiligen Anordnung richten sollte, nicht zu. Mit der anwaltlichen Beschwerdeschrift wendete sich die Antragstellerin ausdrücklich und eindeutig nur "gegen den ablehnenden PKH Beschluss vom 09.02.2016". Dass die Antragstellerin mit der Beschwerdeschrift zum Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes vortrug, gab für eine weitere, auf die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bezogene Zielrichtung des Rechtsmittels nichts her, da diese Ausführungen an die entscheidungstragenden Gründe des Verwaltungsgerichts für die Ablehnung der Prozesskostenhilfe anknüpften.
Die Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes, auf den die Antragstellerin sich beruft, führt zu keinem anderen Ergebnis, erlaubt es insbesondere nicht, eindeutige anwaltliche Prozesshandlungen umzudeuten. Im Übrigen geht die Antragstellerin selbst offenbar, wie aus den abschließenden Ausführungen in ihrem Schriftsatz vom 11. April 2016 hervorgeht, nicht davon aus, dass es in der gegebenen Prozesssituation offenkundig sinnlos war, nur die Ablehnung der Prozesskostenhilfe anzugreifen. Dies zugrundegelegt, bestand von vornherein kein Anlass, bei der rechtskundig vertretenen Antragstellerin nachzufragen, ob womöglich (auch) etwas anderes als das unzweifelhaft Erklärte gewollt war.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist nach § 60 Abs. 1 VwGO liegen nicht vor.
Die Beschwerde ist ungeachtet dessen auch unbegründet, weil die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nicht durchgreifend in Frage stellen. Dabei kann dahinstehen, ob die Antragstellerin gegen die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts durchdringt, es fehle an einem Anordnungsgrund. Denn die Antragstellerin hat jedenfalls, auch unter Berücksichtigung ihres Beschwerdevorbringens, den vom Verwaltungsgericht als zweifelhaft erachteten Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es spricht nämlich viel dafür, dass der geltend gemachte Anspruch auf Ausbildungsförderung für die im August 2014 aufgenommene Ausbildung der Antragstellerin zur Kaufmännischen Assistentin in Ermangelung eines unabweisbaren Grundes im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG für den Abbruch des zuvor betriebenen Bachelor-Studiums nicht besteht.
Wegen der Entscheidungserheblichkeit des Vorliegens eines solchen Grundes und der insoweit zu stellenden Anforderungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. S. 3 f. des angegriffenen Beschlusses) Bezug genommen, denen die Beschwerde nicht entgegentritt. Die Antragstellerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass der Abbruch ihres Studiums aufgrund des im November/De-zember 2013 erstmals festgestellten Krankheitsbildes im Sinne dieser Anforderungen alternativlos war. Noch in ihrem Schriftsatz vom 12. Dezember 2014 (zum Klageverfahren 13 K 606/14) hat die Antragstellerin zum Ausdruck gebracht, dass sie das Studium nach Möglichkeit später wieder aufnehmen wolle und dass die zeitweilige Beurlaubung auch eine Option gewesen wäre, von der sie jedoch Abstand genommen habe, um keine Zeit zu verlieren und sich bis zur Wiederaufnahme ihres Studiums weiterzubilden. Insofern ging sie selbst nach dem Abbruch des Studiums noch davon aus, dass die Chance auf eine spätere Fortsetzung bestehe. Auch die im vorgenannten Verfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen geben nichts dafür her, dass es sich im Zeitpunkt des Abbruchs krankheitsbedingt als unmöglich darstellte, das Studium - gegebenenfalls im Anschluss an eine temporäre Beurlaubung - weiterzuführen. Eine solche Unmöglichkeit ergibt sich namentlich nicht aus der Bescheinigung der Ärztin Dr. C. -N. vom 2. Oktober 2014, wonach die Antragstellerin "aufgrund einer chronischen neurologischen Erkrankung … derzeit und auf noch nicht absehbare Zeit kein geregeltes Studium betreiben" könne. Abgesehen davon, dass diese Bescheinigung erst nach der Aufgabe des Studiums ausgestellt worden ist, lässt sie die voraussichtlichen zeitlichen Dimensionen des krankheitsbedingten Hindernisses für eine Fortführung des Studiums offen. Wenn die Antragstellerin nicht einmal zweieinhalb Monate nach der Ausstellung der Bescheinigung von einer möglichen künftigen Wiederaufnahme der universitären Ausbildung ausging, wie ihr Schriftsatz vom 12. Dezember 2014 belegt, sprach dies jedenfalls dagegen, dass eine Überbrückung akuter Krankheitsschübe durch Urlaubssemester seinerzeit von vornherein nicht mehr in Betracht kam. Aus dem Beschwerdevorbringen und dem damit eingereichten nervenärztlichen Attest vom 17. März 2016 erschließt sich gleichfalls nicht, dass die Antragstellerin aus damaliger Perspektive schlechterdings keine andere Wahl hatte als das Studium aufzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.