Beschwerde gegen Ablehnung von AFBG-Förderung wegen ALG-Anrechnung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Ablehnung eines Maßnahmebeitrags nach dem AFBG mit dem Einwand, Arbeitslosengeld während einer Vollzeitmaßnahme schließe die Förderung aus. Das OVG weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Es stellt auf die tatsächliche Leistung von Arbeitslosengeld ab und sieht den Ausschlussgrund als entfallen, weil die ALG-Bewilligung rückwirkend aufgehoben und erstattet worden ist. Weitere arbeitsförderungsrechtliche Pflichten sind für den Ausschluss nicht entscheidend.
Ausgang: Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Förderung nach § 3 Satz 1 Nr. 3 AFBG ist ausgeschlossen, wenn während einer Vollzeitmaßnahme Arbeitslosengeld nach dem SGB III tatsächlich geleistet wird.
Wird die Gewährung von Arbeitslosengeld rückwirkend aufgehoben und die Leistung erstattet, entfällt der Ausschlussgrund des § 3 Satz 1 Nr. 3 AFBG, weil dann kein Arbeitslosengeld im Sinne der Vorschrift geleistet worden ist.
Für die Anwendbarkeit des Ausschlussgrundes des § 3 Satz 1 Nr. 3 AFBG kommt es auf das Vorliegen der Leistung von Arbeitslosengeld an, nicht auf das Bestehen weiterer arbeitsförderungsrechtlicher Pflichten des Leistungsberechtigten.
Eine rechtswidrig bewilligte AFBG-Förderung kann zurückgenommen werden; eine rechtswidrige Doppelbewilligung entfällt, wenn die ALG-Gewährung rückwirkend aufgehoben und erstattet wird (vgl. § 45 SGB X).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 10 L 217/20
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Unbeschadet der Frage, ob der Antragsgegner gegenwärtig noch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Beschwerdeverfahrens hat, bleibt die Beschwerde jedenfalls deshalb erfolglos, weil sie unbegründet ist.
Die vom Antragsgegner angeführten Beschwerdegründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Das Beschwerdevorbringen bezieht sich allein auf die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es zieht die Richtigkeit dieser Annahme bei summarischer Prüfung aber nicht durchgreifend in Zweifel. Insbesondere dürfte das Verwaltungsgericht zutreffend zu dem Schluss gekommen sein, dass ein Anspruch des Antragstellers auf den begehrten Maßnahmebeitrag nicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 AFBG ausgeschlossen ist.
Gemäß dieser Vorschrift wird die Teilnahme an einer Maßnahme nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz nicht gefördert, wenn Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird und es sich um eine Maßnahme in Vollzeitform handelt.
Dieser Ausschlussgrund dürfte im Fall des Antragstellers nicht greifen. Zwar bezog er zu Beginn der Maßnahme am 11. November 2019 Arbeitslosengeld gemäß § 136 SGB III. Jedoch hat die Agentur für Arbeit C. die Bewilligung dieser Leistung durch ihre Bescheide vom 3. und 15. Januar 2020 rückwirkend zum 11. November 2019 aufgehoben und den Antragsteller zur Erstattung des bis zum 31. Dezember 2019 gezahlten Leistungsbetrages aufgefordert. Wenn der Antragsteller diesem Rückzahlungsgebot nachgekommen ist, was von der Beschwerde nicht in Frage gestellt wird, steht er aufgrund der rückwirkenden Aufhebung der Leistungsbewilligung so, als ob Arbeitslosengeld von vornherein nur bis zum 10. November 2019 bewilligt und ausgezahlt worden wäre. Dann greift der Ausschlussgrund des § 3 Satz 1 Nr. 3 AFBG nicht, weil nicht im Sinne der Vorschrift Arbeitslosengeld geleistet worden ist.
Nichts anderes dürfte sich aus dem Vortrag des Antragsgegners ergeben, wonach der Zweck der Vorschrift über die Vermeidung einer Doppelförderung hinausgehe.
In der Begründung zu § 3 Satz 1 Nr. 3 AFGB hat der Gesetzgeber auf die konträren Zwecke der Arbeitsförderung und der Aufstiegsfortbildungsförderung hingewiesen und dazu ausgeführt:
"Im Übrigen handelt es sich in den neuen Nummern 3 und 4 um eine gesetzliche Klarstellung des gesetzgeberischen Willens dergestalt, dass eine Kombination der Leistungen nach dem SGB III und dem AFBG im Hinblick auf die Gewährung des Arbeitslosengeldes, des Gründungszuschusses oder des Existenzgründungszuschusses grundsätzlich nur bei Teilzeitmaßnahmen möglich sein soll.
Ziel ist es, die unterschiedlichen Leistungssysteme klarer voneinander abzugrenzen. Derzeit ist das Verhältnis der Leistungssysteme zueinander teilweise unklar und verursacht in der Vollzugspraxis häufig Abgrenzungsprobleme. Insbesondere sind die Ziele des AFBG und der Arbeitsförderung nach dem SGB kaum miteinander vereinbar. Ziel der Arbeitsförderung ist die schnellstmögliche Wiedereingliederung der Empfänger und Empfängerinnen von Arbeitslosengeld in den Arbeitsmarkt. Ziele des AFBG hingegen sind der berufliche Aufstieg und der erfolgreiche Abschluss der Maßnahme.
Zu diesen Zielen steht der § 120 Abs. 3 SGB III im Widerspruch, der von den Arbeitslosengeldempfängern und Arbeitslosengeldempfängerinnen einer nicht nach dem SGB III finanzierten Weiterbildungsmaßnahme den Abbruch derselben zwecks Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verlangt. Gerade die Verpflichtung zum Abbruch der Fortbildungsmaßnahme zur Arbeitsaufnahme ist jedoch mit dem Ziel der AFBG-Förderung, bei der nicht die Wiedereingliederung, sondern die erfolgreiche Höherqualifizierung des Einzelnen oder der Einzelnen im Vordergrund steht, nicht vereinbar.
Eine Förderung nach dem AFBG ist daher grundsätzlich nur bei Teilzeitmaßnahmen möglich. Bei Vollzeitmaßnahmen kommt sie für Arbeitslosengeldempfänger und Arbeitslosengeldempfängerinnen nur in dem Ausnahmefall in Betracht, in dem die Agentur für Arbeit mit dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin eine Vereinbarung getroffen hat, nach der die begonnene Fortbildung auf jeden Fall abgeschlossen werden kann, d. h. auch bei einem Arbeitsangebot nicht abgebrochen werden muss."
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes, BT-Drs. 16/10996 vom 20. November 2008, S. 22 f.
Aus dieser Gesetzesbegründung dürfte indes nicht darauf zu schließen sein, dass eine Förderung der Fortbildungsmaßnahme hier nicht in Betracht kommt, weil der Antragsteller während des Bezugs des Arbeitslosengeldes arbeitsförderungsrechtlich zur Aufnahme einer Arbeit verpflichtet gewesen wäre, wenn die Arbeitsagentur ihm ein angemessenes Arbeitsangebot unterbreitet hätte, und er damit einhergehend in einem solchen Fall gehalten gewesen wäre, die hier streitgegenständliche Maßnahme abzubrechen.
Diesem rechtlichen Standpunkt des Antragsgegners dürfte schon deshalb nicht zu folgen sein, weil der gesetzliche Ausschlussgrund des § 3 Satz 1 Nr. 3 AFBG seinem eindeutigen Wortlaut nach auf die Leistung von Arbeitslosengeld abstellt und nicht darauf, dass der Teilnehmer an einer Maßnahme die weiteren Voraussetzungen, die mit dem Bezug von Arbeitslosengeld verbunden sind, erfüllt, wie etwa die Bereitschaft zur Aufnahme einer zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung nach § 138 Abs. 5 Nr. 1, § 140 SGB III.
Davon abgesehen kann in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Arbeitslosengeldgewährung durch Aufhebung der Bewilligung und (mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auch) Erstattung der Leistung rückabgewickelt worden ist, nachdem die Arbeitsverwaltung Kenntnis von der Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Aufstiegsfortbildung erlangt hatte, nicht davon ausgegangen werden, dass die Fortführung dieser Maßnahme zu irgendeiner Zeit aufgrund einer arbeitsförderungsrechtlichen Pflicht des Teilnehmers zur Arbeitsaufnahme gefährdet war. Vielmehr sprach hier von vornherein alles dafür, dass ein unterstelltes Angebot der Arbeitsverwaltung an den Antragsteller, eine zumutbare Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt aufzunehmen, nichts daran geändert hätte, dass dieser die Maßnahme zum Abschluss bringen wollte. Ein solches Angebot hätte allenfalls zur Folge gehabt, dass der Antragsteller die ihm obliegende Anzeige der Teilnahme an der Maßnahme gegenüber der Arbeitsverwaltung vorgenommen hätte und die Arbeitslosengeldgewährung hiernach ebenso rückabgewickelt worden wäre, wie es im vorliegenden Fall geschehen ist, nachdem die Agentur für Arbeit anderweitig von der Teilnahme erfuhr.
Der Einwand der Beschwerde, die Auffassung des Verwaltungsgerichts hätte zur Folge, dass "die AFBG-Förderung selbst in Fällen zu belassen (wäre), in denen zu Beginn der Fortbildung sowohl die AFBG-Förderung als auch das Arbeitslosengeld nach dem SGB III geleistet worden sind und das Arbeitslosengeld – ggf. sogar erst nach dem Ende der Fortbildung – rückwirkend aufgehoben wird", geht daran vorbei, dass die Bewilligung der Aufstiegsfortbildungsförderung in einem solchen Fall angesichts des Ausschlussgrundes in § 3 Satz 1 Nr. 3 AFBG selbstverständlich rechtswidrig ist und unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X zurückgenommen werden kann, solange die Bewilligung des Arbeitslosengeldes nicht rückwirkend zum Beginn der Maßnahme aufgehoben und das geleistete Arbeitslosengeld erstattet worden ist. Erst durch diese Rückabwicklung der Arbeitslosengeldgewährung entfällt der Ausschlussgrund. Zu einer von der Beschwerde angesprochenen "tatsächlich erfolgten Doppelförderung" kann es dann nicht kommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).