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Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 366/20·15.07.2020

Beschwerde gegen Versagung einstweiligen Rechtsschutzes für Schulkosten abgewiesen

SozialrechtKinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII)Eingliederungshilfe / SchulhilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und erhob Beschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes zur Übernahme von Kosten für den Besuch einer Schule in Kleingruppen. Das OVG lehnte die PKH ab und wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Es sah die Erforderlichkeit und Eignung der beantragten Eingliederungshilfe nicht hinreichend glaubhaft gemacht; ein Clearing mit Integrationshilfe erscheine geeignet. Eine Gehörsverletzung wurde nicht substantiiert dargetan.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung einstweiligen Rechtsschutzes und Antrag auf PKH abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe für ein verwaltungsgerichtliches Beschwerdeverfahren ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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Im einstweiligen Rechtsschutz ist die Erforderlichkeit und Geeignetheit einer Maßnahme der Eingliederungshilfe substantiiert und glaubhaft zu machen; pauschale Verweise auf medizinisches Befundmaterial genügen nicht.

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Die Zuweisung zu einer speziellen Schulform als Leistung der Eingliederungshilfe setzt den Nachweis voraus, dass weniger einschneidende Alternativen (z. B. Clearing mit Integrationshilfe) nicht geeignet sind.

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Eine geltend gemachte Gehörsverletzung begründet ein erfolgreiches Beschwerdevorbringen nur, sofern konkret dargelegt wird, welche entscheidungserheblichen Tatsachen oder Beweiserhebungen übergangen wurden.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 35a SGB VIII§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 L 3272/19

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

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1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Gestalt der Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht bietet nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur Beschwerde des Antragstellers.

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2. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

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Die von dem Antragsteller innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO angeführten (Beschwerde-)Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine dem Beschwerdebegehren entsprechende Entscheidung.

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Das Verwaltungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch für die Übernahme der Kosten für den Besuch der G.      Q.            O.   dargelegt. Ein Anordnungsgrund sei schon zu verneinen, da die betreffende Schule gegenüber dem Antragsteller erklärt habe, dass dieser ungeachtet der Ablehnung seitens der Antragsgegnerin dennoch die Schule bis auf weiteres besuchen könne und wesentliche Nachteile ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung daher nicht zu befürchten seien. Ein Anordnungsanspruch sei nicht gegeben, weil sich nicht feststellen lasse, dass die begehrte Beschulung eine erforderliche und geeignete Hilfe im Sinne von § 35a SGB VIII für den Antragsteller darstelle. Er habe keine Bescheinigungen vorgelegt, ausweislich derer er einer Beschulung in kleinen Klassen bedürfe. Aus der am 17. September 2019 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Kinderpsychiatrischen Stellungnahme der M.   -Klinik C.          ergebe sich - wie der verwendete Klammerzusatz "möglichst" zeige - nicht, dass für den Antragsteller nur eine Beschulung in einer Schule mit kleinen Klassen in Betracht komme. Jedoch sehe die M.   -Klinik einen deutlichen Förderbedarf im Bereich Lernen und ggf. auch im Bereich der sozial-emotionalen Entwicklung. Wenn sich die Personensorgeberechtigten trotz solcher Hinweise verschlössen, im staatlichen Schulsystem solche Hilfen einzufordern, führe dies nicht dazu, dass der Träger der Jugendhilfe solche Gesichtspunkte nicht berücksichtigen dürfe, zumal das Ergebnis einer zeitnahen IQ-Testung einen unterdurchschnittlichen Wert aufgewiesen habe. Die hierauf beruhenden Bedenken der Antragsgegnerin bezüglich der Geeignetheit der G.      Q.            O.   seien nicht von der Hand zu weisen, wie auch das Halbjahreszeug-nis des Antragstellers belege. Die von der pädagogischen Verantwortung der Antragsgegnerin getragene Entscheidung, den Antragsteller zunächst im Rahmen eines Clearings zur Bedarfsermittlung für drei Monate bei Begleitung durch eine Integrationskraft eine Regelschule - nach Wahl der Personensorgeberechtigten - besuchen zu lassen, sei vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Diese Vorgehens-weise sei auch geeignet, da es hinsichtlich der seelischen Befindlichkeit des Antragstellers offensichtlich noch weitere Felder zu bearbeiten gelte, wie ein Vorfall im November 2019 zeige.

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Den selbständig tragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs setzt das Beschwerdevorbringen, soweit es fristgerecht eingegangen ist, nichts Durchgreifendes entgegen.

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Mit seiner Rüge, das Verwaltungsgericht habe eine Gehörsverletzung begangen, indem es weitere Unterlagen angefordert, aber auf deren Eingang nicht eine angemessene Zeit gewartet habe, setzt der Antragsteller sich nicht mit der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses und den diesen tragenden Erwägungen auseinander. Soweit er nunmehr im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht angesprochenen stationären Behandlung gegen Ende des Schuljahres 2018/2019 einen Kurzarztbrief vom 27. Juni 2019 vorlegt, ergibt sich hieraus lediglich die Empfehlung eines AOSF-Verfahrens mit der Zielsetzung eines Förderschwerpunktes sowie des Einsatzes eines Integrationshelfers und eben nicht die Erforderlichkeit der Beschulung in einer Schulform wie derjenigen der G.      Q.            O.   . Einen Bericht betreffend die stationäre Behandlung in der M.   -Klinik C.       -I.   sowie einen vorherigen Aufenthalt in einer Klink in E.       legt der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht vor. Für seine Behauptung, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Beschulung in Kleingruppen die "richtige Schulform" für ihn, verweist er lediglich pauschal auf bereits vorliegendes medizinisches Befundmaterial, was den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht genügt. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Stellungnahme der M.   -Klinik setzt sich der Antragsteller nicht näher auseinander. Abgesehen davon folgt auch aus den ohnehin nicht mehr hinreichend aktuellen Stellungnahmen der M.   -Klinik C.          aus dem Jahr 2017 nicht die Erforderlichkeit der Beschulung im kleinen Klassenverband, sondern es wurde die Maßnahme der Integrationshilfe im schulischen Bereich und eine Förderung im emotional-sozialen Bereich empfohlen. Gleiches gilt hinsichtlich der später - nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist - eingereichten Berichte der W.          Kinder- und Jugendklinik E.       vom 30. März 2020 (vorläufiger Entlassungsbrief) und vom 24. April 2020 (kinder- und jugendpsychiatrischer Befundbericht); hieraus ergibt sich nur, dass eine Beschulung im kleinen Klassenverband für "sinnvoll" gehalten wird.

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Inwieweit Kleingruppenarbeit von einer öffentlichen Schule - etwa, wie von der Antragsgegnerin angeführt, an einer Förderschule - geleistet werden kann, ist vor diesem Hintergrund unerheblich, da das Verwaltungsgericht bereits die Erforderlichkeit einer solchen Beschulung für nicht hinreichend glaubhaft gemacht gehalten hat und da auch im Beschwerdeverfahren eine solche Glaubhaftmachung unterblieben ist.

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Ohne Erfolg versucht der Antragsteller zudem, die Eignung des von der Antragsgegnerin bevorzugten Vorgehens in Gestalt eines Clearings an einer Regelschule mit einer Integrationshilfe, das auch das Verwaltungsgericht nicht beanstandet hat, in Frage zu stellen und daraus eine Erforderlichkeit der Beschulung an der G.      Q.            O.   abzuleiten. Aus der Tatsache, dass die Antragsgegnerin im Jahr 2017 eine Integrationshilfe - sei es zu Recht oder zu Unrecht - abgelehnt hat, folgt nicht deren Ungeeignetheit im zu betrachtenden aktuellen Zeitraum. Indem der Antragsteller die damalige Ablehnung im Nachhinein betrachtet für falsch hält, unterstellt er überdies selbst die grundsätzliche Geeignetheit einer Integrationshilfe und zeigt nicht auf, warum diese nunmehr nicht (mehr) gegeben sein sollte.

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Ohne dass es mit Blick auf die fehlende Erforderlichkeit einer Beschulung im kleinen Klassenverband noch darauf ankommt, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht auch die Eignung der G.      Q.            O.   für den Antragsteller verneint hätte. Soweit der Antragsteller nunmehr die vom Verwaltungsgericht angeforderten Zeugnisse aus der Zeit des Besuchs der Sekundarschule vorlegt, räumt er selbst ein, dass das Zeugnis der G.      Q.            keine wesentliche Verbesserung seiner Leistungen an der neuen Schule zum Ausdruck bringt. Warum absehbar bessere Leistungen des Antragstellers zu erwarten sein sollten als diejenigen, die im Halbjahreszeugnis der G.      Q.            O.   zum Ausdruck kommen und die vom Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise als Anhaltspunkt für die fehlende Geeignetheit dieser Beschulung herangezogen worden sind, ist daher nicht erkennbar. Gleiches gilt hinsichtlich des Verweises des Antragstellers auf das Alter der letzten IQ-Testung. Die bloße Behauptung, nach Einschätzung der Lehrer stecke viel Potenzial in ihm und er sei an der G.      Q.            O.   nicht überfordert, wird vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Die Corona-Krise macht die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erforderliche Glaubhaftmachung auch nicht entbehrlich. Für die Einholung eines neuen Schulberichts von Amts wegen besteht daher im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens keine Veranlassung. Abgesehen davon würde selbst dann, wenn der Antragsteller entsprechend seinem Beschwerdevorbringen mit der Schulform nicht überfordert wäre und sie ihm "gut tun" würde, daraus allein weder die Geeignetheit noch die Erforderlichkeit dieser Beschulung als Maßnahme der Eingliederungshilfe zwingend folgen.

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Soweit der Antragsteller noch darauf verweist, dass seine Mutter von einer Jugendamtsmitarbeiterin der Antragsgegnerin dazu bestärkt worden sei, ihn an der Q.                 anzumelden, verhilft dies der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Zum einen ist diese von der Antragsgegnerin bestrittene und im Widerspruch zum Inhalt der Verwaltungsvorgänge (vgl. insbesondere den Vermerk vom 8. Juli 2019, Bl. 37) stehende Behauptung nicht näher glaubhaft gemacht. Zum anderen betrifft die Frage, ob eine solche womöglich fehlerhafte Beratung erfolgt ist, nicht die Beurteilung, ob eine Beschulung an der G.      Q.            O.   tatsächlich eine erforderliche und geeignete Form der Eingliederungshilfe ist.

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Inwieweit das Verwaltungsgericht zu Recht einen Anordnungsgrund verneint hat und inwieweit sich die Pandemielage mit Einschränkungen des Schulbetriebs hierauf auswirkt, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.