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Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 363/10·20.05.2010

Beschwerde gegen Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes wegen Aussetzungszusage zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin rügt die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes. Das OVG weist die Beschwerde als unbegründet zurück, weil der Behörde bereits zugesichert hatte, bis zum Abschluss eines möglichen Hauptsacheverfahrens nicht zu vollstrecken. Dadurch fehlte es am Rechtsschutzbedürfnis, ein Aussetzungsantrag war entbehrlich.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, ist ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückzuweisen.

2

Eine behördliche Zusicherung, vorläufig nicht zu vollstrecken, kann das Rechtsschutzbedürfnis ausschließen und den Aufenthalt der Vollziehung bewirken.

3

Ein Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist auch ohne förmliche Entscheidung nach § 80 Abs. 4 VwGO unzulässig, wenn die Behörde zugesichert hat, von der Vollziehung abzusehen.

4

Die Kostenentscheidung in Beschwerdeverfahren richtet sich nach §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 80 Abs. 4 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht wegen des fehlenden Rechtschutzbedürfnisses abgelehnt, nachdem die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 18. Februar 2010 mitgeteilt hatte, dass nach Einstellung der Vollstreckungsmaßnahmen am 12. Februar 2010 weitere Vollstreckungsmaßnahmen aus den angefochtenen Bescheiden bis zum rechtskräftigen Abschluss eines möglichen Hauptsacheverfahrens nicht ergriffen werden. Ein Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird auch ohne förmliche Entscheidung nach § 80 Abs. 4 VwGO dann unzulässig, wenn die Behörde zusichert, dass sie von der Vollziehung absehen will.

4

Vgl. m.w.N. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 80, Rn. 136.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

6

Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.