Beschwerde zu BAföG-Anrechnung ausländischer Ausbildung: Zurückweisung mangels Substantiierung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller richtet eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur Nichtberücksichtigung einer in der Türkei erworbenen Ausbildung für BAföG. Zentrale Frage ist die auf §146 Abs. 4 VwGO beschränkte Prüffähigkeit der Beschwerde und die Erforderlichkeit konkreter Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der Vorinstanz. Das OVG weist die Beschwerde als unbegründet zurück, weil pauschale Verweise auf erstinstanzliches Vorbringen und Hinweise auf ein aufwändiges Anerkennungsverfahren die erforderliche Substantiierung nicht ersetzen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Beschwerde gegen die Entscheidung des VG wegen fehlender substantiierter Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen als unbegründet zurückgewiesen; Kosten trägt der Antragsteller.
Abstrakte Rechtssätze
Die Prüfung der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO beschränkt sich auf die in der Beschwerde konkret bezeichneten und dargelegten Angriffspunkte gegen die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung.
Eine Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen oder die bloße Wiederholung dieses Vorbringens genügt nicht der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geforderten Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung.
Der Beschwerdeführer muss die von der Vorinstanz zugrunde gelegten tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen genau bezeichnen und im Einzelnen darlegen, warum diese unrichtig sind und welche Rechtsfolgen sich hieraus ergeben.
Zur Beurteilung der Förderungsfähigkeit von Ausbildungszeiten im Ausland ist die Vergleichbarkeit bzw. Gleichwertigkeit der Ausbildungsstätten maßgeblich; ein bloßes Vorbringen, dass ein Anerkennungsverfahren aufwändig sei, widerlegt die Vergleichbarkeit nicht ohne weitere konkrete Anhaltspunkte.
Die Kostenentscheidung folgt den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO: Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 L 291/15
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zur Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).
Soweit eingangs der Beschwerdebegründung im Schriftsatz vom 17. März 2015 lediglich „voll inhaltlich … auf den Antrags- und Klageschriftsatz“ verwiesen wird, fehlt es bereits an der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geforderten Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung.
Erforderlich ist, dass der Beschwerdeführer mit seinem (fristgerechten) Beschwerdevorbringen - der Begründungsstruktur der angefochtenen Entscheidung folgend - die dieser Entscheidung zugrunde liegenden tragenden Überlegungen, die er in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält, genau bezeichnet und sodann im Einzelnen ausführt, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juli 2014 - 8 B
741/14 -, vom 22. Mai 2014 - 8 B 156/14 -, und vom 13. Mai 2014 - 8 B 390/14 -; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 146 Rn. 71 ff., insb. Rn. 76 f., m. w. N.
Eine - wie hier erfolgte - Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen genügt diesen Anforderungen ebenso wenig wie die schlichte - pauschale - Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens, eine Ausbildung im Ausland dürfe für die Frage der BAföG-Bewilligung für eine Ausbildung im Inland keine Rolle spielen.
Vgl. neben den vorstehenden Nachweisen auch OVG NRW, Beschlüsse vom 25. März 2015 - 15 B 358/15 -, vom 27. März 2014 - 1 B 265/14 -, und vom 4. Juli 2013
- 2 B 554/13 -.
Der darüber hinaus erfolgte - ebenfalls pauschale - Einwand der Beschwerde, das Verwaltungsgericht sei „über das Argument des Sinnes und Zweckes des Gesetzes hinweg“ gegangen, verfängt schon deshalb nicht, weil der damit sinngemäß wiederholte Einwand aus dem erstinstanzlichen Verfahren, Sinn und Zweck des § 7 Abs. 3 BAföG könne es nur sein, nicht in Deutschland zwei Studien finanziert zu bekommen, an den gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung vorbeigeht.
Soweit das Verwaltungsgericht die förderungsrechtliche Berücksichtigung von Ausbildungszeiten im Ausland in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung von einer „Vergleichbarkeit“ bzw. „Gleichwertigkeit“ der aus- und inländischen Ausbildungsstätten abhängig gemacht hat,
vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteile vom 4. Dezember 1997 - 5 C 28.97 -, BVerwGE 106, 5, juris, und vom 30. April 1981 - 5 C 36.79 -, BVerwGE 62, 174, juris,
zeigt das Beschwerdevorbringen - auf dessen Prüfung der Senat, wie dargelegt, beschränkt ist - nicht auf, dass die vom Antragsteller besuchte Universität in der Türkei in diesem Sinne nicht mit deutschen Hochschulen vergleichbar bzw. gleichwertig ist. Dass zur Anerkennung der in der Türkei erworbenen Qualifikation ein „umständliches Genehmigungsverfahren“ zu durchlaufen wäre, wie der Antragsteller geltend macht, sagt zur Frage des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen der Vergleichbarkeit bzw. Gleichwertigkeit der Ausbildungsstätten im konkreten Fall nichts Wesentliches aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.