Beschwerdeverwerfung wegen fehlender Vertretung nach § 67 VwGO
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller erhoben Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts. Streitpunkt war die Zulässigkeit der Beschwerde infolge fehlender Vertretung durch die in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Personen. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig nach § 67 Abs. 4 VwGO, weil auf das Vertretungserfordernis in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden war. Den Antragstellern werden die Verfahrenskosten als Gesamtschuldner auferlegt; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen, da Vertretung nach § 67 VwGO fehlt; Kosten den Antragstellern auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde nach der VwGO ist gemäß § 67 Abs. 4 VwGO unzulässig, wenn die Antragsteller bei der Erhebung der Beschwerde nicht durch eine der in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Personen vertreten werden.
Ein in der Rechtsmittelbelehrung enthaltener Hinweis auf das Vertretungserfordernis erfüllt die Warn- und Hinweisfunktion und rechtfertigt die Unzulässigkeit einer später erhobenen Beschwerde bei Nichterfüllung der Vertretungspflicht.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO den Antragstellern als Gesamtschuldner aufzuerlegen, auch wenn das Beschwerdeverfahren gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei ist.
Beschlüsse, die gemäß § 152 Abs. 1 VwGO als unanfechtbar erklärt sind, sind nicht mit weiteren Rechtsmitteln angreifbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 19 L 71/21
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen. Sie ist gemäß § 67 Abs. 4 VwGO bereits unzulässig, da die Antragsteller sich bei der Erhebung der Beschwerde nicht durch eine der in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Personen vertreten lassen haben. Auf das Vertretungserfordernis sind die Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses hingewiesen worden.
Die Antragsteller tragen gemäß §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO als Gesamtschuldner die Kosten des gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.