Beschwerde gegen Zuständigkeit des überörtlichen Trägers für Eingliederungshilfe zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte Eingliederungshilfe (§ 35a SGB VIII) als Deutsche im Ausland; strittig war, ob der überörtliche Träger zuständig ist oder ein Fortsetzungszusammenhang zur zuvor inländisch gewährten Hilfe besteht. Das OVG bestätigt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass eine mehr als dreimonatige Unterbrechung den Fortsetzungszusammenhang ausschließt. Eine bloße Einwilligung zur Erstellung einer fachärztlichen Stellungnahme oder private Weiterfinanzierung begründet keine erneute Antragsstellung. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Zuständigkeitsentscheidung des Verwaltungsgerichts als unbegründet zurückgewiesen; überörtlicher Träger bleibt zuständig; Kosten dem Antragsgegner auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers für Leistungen an Deutsche im Ausland nach § 85 Abs. 2 Nr. 9 SGB VIII entfällt nur, soweit ein Fortsetzungszusammenhang zur zuvor im Inland gewährten Hilfe besteht.
Bei der Zuständigkeitsprüfung nach § 85 Abs. 2 Nr. 9 SGB VIII ist die Drei-Monats-Unterbrechungsregel des § 88 Abs. 2 Halbsatz 2 SGB VIII entsprechend heranzuziehen; liegt seit Beendigung der inländischen Leistung ein Zeitraum von mehr als drei Monaten, ist regelmäßig kein Fortsetzungszusammenhang mehr gegeben.
Die bloße Zustimmung des Personensorgeberechtigten zur Erstellung einer fachärztlichen Stellungnahme oder die private Weiterfinanzierung einer Maßnahme begründen ohne erkennbare Mitteilung an den inländischen Träger keine erneute Antragsstellung und keinen für die Zuständigkeitsprüfung relevanten Fortsetzungszusammenhang.
Bei der Prüfung einer Beschwerde nach § 146 VwGO ist die Überprüfung auf die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe beschränkt; unsubstantiierte oder verspätete Einwendungen führen nicht zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 25 L 204/24
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben.
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner sei für die Prüfung und Entscheidung über die von dem Antragsteller begehrte Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII (in Form von Übernahme der Kosten für eine Schulbegleitung für den Besuch der Deutschen Schule in C.) als überörtlicher Träger örtlich und sachlich zuständig, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.
Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, nach § 85 Abs. 2 Nr. 9 SGB VIII sei der überörtliche Träger sachlich zuständig für die Gewährung von Leistungen an Deutsche im Ausland (§ 6 Abs. 3 SGB VIII), soweit es sich nicht um die Fortsetzung einer bereits im Inland gewährten Hilfe handele. Ein solcher Fortsetzungszusammenhang sei jedenfalls nach Ablauf von drei Monaten nicht mehr gegeben, vgl. § 88 Abs. 2 Halbs. 2 SGB VIII. Die Regelung des § 85 Abs. 2 Nr. 9 SGB VIII sei im Kontext mit § 88 Abs. 2 Halbs. 2 SGB VIII zu sehen. Die dort getroffene Unterbrechungsregelung von drei Monaten sei auch bei der Prüfung des Fortsetzungszusammenhangs nach § 85 Abs. 2 Nr. 9 SGB VIII heranzuziehen. Ausgehend von diesem rechtlichen Maßstab bestehe kein Fortsetzungszusammenhang mit der dem Antragsteller von der Stadt M. gewährten Eingliederungshilfe. Denn die im Inland gewährte Eingliederungshilfe, die von der Stadt M. zum 31. Dezember 2022 beendet worden sei, habe bei der Antragstellung vom 12. Juni 2023 bereits mehr als drei Monate zurückgelegen. Vor Ablauf der drei Monate sei keine erneute Vorsprache der Mutter des Antragstellers bei der Stadt M. erfolgt. Dass die Mutter selbst von April 2023 bis zum Sommer 2023 eine Lernbegleitung für den Antragsteller an der internationalen Schule beauftragt habe, habe keine Auswirkungen auf den fehlenden Fortsetzungszusammenhang, weil sie sich deshalb nicht erneut an die Stadt M. gewandt und diese über den weiteren Bedarf informiert habe. Die Mutter habe bei dem Telefonat Ende Januar 2023 im Gegenteil sogar klar zu erkennen gegeben, dass eine Schulbegleitung nach dem Umzug des Antragstellers ins Ausland und dem Wechsel auf die internationale Schule nicht mehr erforderlich und auch nicht mehr erwünscht sei. Auch den bereits gestellten Antrag auf Bewilligung einer Lerntherapie habe die Mutter in dem Telefonat zurückgezogen. Da die Mutter sich nicht binnen drei Monaten erneut bei der Stadt M. gemeldet habe, sei ein Fortsetzungszusammenhang mit der zuvor gewährten Eingliederungshilfe nicht mehr gegeben, selbst wenn sich alsbald nach der Ausreise ein weiterer Hilfebedarf des Antragstellers herausgestellt haben sollte.
Dem setzt der Antragsgegner mit seinem fristgerechten Beschwerdevorbringen nichts Durchgreifendes entgegen.
Dass der rechtliche Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, ein Fortsetzungszusammenhang mit den zuvor im Inland gewährten Leistungen scheide bei einer Unterbrechung dieser Leistungen nach Ablauf von drei Monaten aus, unzutreffend ist, trägt der Antragsgegner mit seinem Beschwerdevorbringen nicht vor.
Ebenso wenig legt er stichhaltige Anhaltspunkte dafür dar, dass das Verwaltungsgericht fehlerhaft von einer solchen (zuständigkeitsrelevanten) Unterbrechung der dem Antragsteller nach § 35a SGB VIII im Inland gewährten Eingliederungshilfe nach seiner Ausreise nach Frankreich im Dezember 2022 ausgegangen ist. Gegen die diesbezügliche Annahme des Verwaltungsgerichts, die Mutter des Antragstellers habe vor Ablauf der drei Monate nicht bei der Stadt M. vorgesprochen und diese über den weiteren Bedarf informiert, wendet der Antragsgegner nichts Durchgreifendes ein.
Er beruft sich mit seiner Beschwerde darauf, dass die Mutter des Antragstellers am 7. Februar 2023 der Erstellung einer fachärztlichen Stellungnahme zu einem Antrag auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII zugestimmt habe, die der Stadt M. im März 2023 zugegangen sei. Es sei fraglich, "warum eine fachärztliche Stellungnahme nach § 35a SGB VIII im Februar 2023 noch erteilt" worden sei, "wenn am 26. Januar 2023 die Hilfe rückwirkend zum 31. Dezember 2022 eingestellt" worden sei. Hierin könne "ebenso ein Antrag auf erneute Hilfegewährung gegenüber der Stadt M. gesehen werden". Es hätte insofern auch nicht von einer Hilfegewährung gegen den Willen der personensorgeberechtigten Mutter ausgegangen werden können.
Dieses Vorbringen verfängt schon deshalb nicht, weil sich die fachärztliche Stellungnahme der Gemeinschaftspraxis für Kinder- & Jugendpsychiatrie u. -psychotherapie Dr. med. Q./Dr. med. G. vom 28. Februar 2023 ersichtlich auf einen Antrag nach § 35a SGB VIII bezieht, den die Mutter des Antragstellers ausweislich ihrer telefonischen Mitteilung vom 26. Januar 2023 gerade nicht mehr weiterverfolgt hat. Sie beruht entsprechend auf einer "persönlichen Untersuchung des Antragstellers und Aktenkenntnis vom 5. Dezember 2022" und damit auf einem Zeitraum vor der (rückwirkenden) Einstellung der Leistung. Sie geht insofern (mangels Vorliegens eines Antrags nach § 35a SGB VIII) ins Leere.
Dass die Stellungnahme "mit Einwilligung der/des Personensorgeberechtigten vom 7. Februar 2023" erfolgt, reicht für eine erneute Antragstellung nicht aus. Ebenso wenig kann die (unterstellte) Zustimmung der Mutter zu der Erstellung der fachärztlichen Stellungnahme als der Mutter bzw. dem Antragsteller zuzurechnende Mitteilung eines aktuellen Hilfebedarfs gegenüber der Stadt M. gesehen werden. Dies gilt schon deshalb, weil der Stellungnahme mit Blick auf den Untersuchungszeitpunkt des Antragstellers im Dezember 2022 keine Erkenntnisse aus der Zeit nach seiner Ausreise zugrunde lagen. Insofern ist auch weitere Einwand des Antragsgegners unsubstantiiert, es könne von einer Verweigerungshaltung des Sorgeberechtigten auch deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Mutter des Antragstellers "den fachärztlichen Termin im Februar 2023 trotz Aufenthalt ihres Sohnes im Ausland wahrgenommen hat". Ungeachtet dessen legt der Antragsgegner mit seiner Beschwerde auch nicht hinreichend konkret dar, warum es auf die Frage einer für die Stadt M. erkennbaren bloßen Aufgabe einer "Verweigerungshaltung" der Mutter des Antragstellers maßgeblich ankommen sollte. Der Antragsgegner trägt mit seiner Beschwerdebegründung auch im Übrigen keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vor, dass der fachärztlichen Stellungnahme zu entnehmen sein könnte, die Mutter des Antragstellers begehre- entgegen ihrer vorherigen Mitteilung - für den Antragsteller eine erneute Schulbegleitung. Vielmehr ist dort unter 11. u. a. vermerkt: "aktuell in C. in der deutschen Schule (Privat)-> dort enge Betreuung + kleine Klassen-> derzeit kein Medikamentenbedarf laut Mutter". Soweit unter 8. a. E. ausgeführt ist, "Schulbegleitung auch dort sinnvoll", ergibt sich aus der Stellungnahme nicht, ob es sich um eine bloße Einschätzung des Arztes handelt oder (auch) eine solche der Mutter. Der Hinweis des Antragsgegners, die Mutter des Antragstellers habe darüber hinaus auch "die (zuvor in Deutschland durch das Jugendamt der Stadt M. bewilligte) Schulbegleitung in Frankreich mit eigenen Mitteln finanziert, verfängt ebenso wenig. Dass sie einen eventuell weiterhin bestehenden Bedarf des Antragstellers - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - vor Juni 2023 an die Stadt M. herangetragen hat, zeigt der Antragsgegner mit diesem Vorbringen nicht auf.
Die Rüge des Antragsgegners, der Zeitraum sei "jedenfalls künstlich über drei Monate hinaus verlängert" worden, ist spekulativ und entbehrt einer sachlichen Grundlage.
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kommt es auf das weitere Vorbringen des Antragsgegners, es liege keine "Beendigung der Leistung im Sinne des §§ 86 ff. SGB VIII" vor, nicht entscheidungserheblich an.
Die weiteren Ausführungen des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 30. April 2024 erfolgten nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO und sind schon deshalb nicht berücksichtigungsfähig. Ungeachtet dessen verhelfen auch sie der Beschwerde nicht zum Erfolg. Ob es - wie der Antragsgegner geltend macht - Punkte gibt, "die allesamt auf einen auch künftig kontinuierlich fortbestehenden Bedarf schließen" und "daher gegen einen objektiv erkennbaren Fortfall des Bedarfs im Januar 2023" sprechen, ist für die Frage, ob eine zuständigkeitsrelevante Unterbrechung der Leistung im Sinne der §§ 85 Abs. 2 Nr. 9, 88 Abs. 2 Halbs. 2 SGB VIII vorliegt, nicht relevant.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).