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Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 315/23·16.04.2023

Beschwerde gegen Ablehnung von Übernahme von Transportkosten: Beschwerde unzulässig verworfen

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte Prozesskostenhilfe und legte Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrags auf Übernahme von Transportkosten nach § 35a SGB VIII ein. Das Oberverwaltungsgericht verwarf die Beschwerde als unzulässig und lehnte PKH ab, weil die Begründung den Anforderungen des § 146 Abs. 4 VwGO nicht genügte. Substantiierte Darlegungen zum Anordnungsgrund und zum Überschreiten des Beurteilungsspielraums wurden nicht vorgetragen. Die Kosten des (gerichtskostenfreien) Verfahrens wurden der Antragstellerin auferlegt.

Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen; Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt, Kostenentscheidung zu Lasten der Antragstellerin

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerdebegründung nach § 146 Abs. 4 VwGO muss die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene Entscheidung in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht falsch oder unvollständig ist, und diese Gründe für jede selbständig tragende Erwägung konkret erklären.

2

Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren ist zu versagen, wenn die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 Abs. 1 VwGO, 114 Abs. 1 ZPO).

3

Im summarischen Eilverfahren genügt die bloße Behauptung, eine Maßnahme sei unvorteilhaft; es ist vielmehr darzulegen, dass die Behörde ihren Beurteilungsspielraum überschritten oder offensichtlich unzutreffend ausgeübt hat.

4

Zur Darstellung des Anordnungsgrundes sind substanziierte und konkrete Anhaltspunkte erforderlich; spekulative oder nicht belegte Angaben genügen nicht, um die Dringlichkeit eines einstweiligen Verfügungsanspruchs zu begründen.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 35a SGB VIII§ 10 Abs. 1 SGB VIII

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 L 199/23

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, da die Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, §§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

2

Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da ihre Begründung den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht genügt.

3

Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerdebegründung unter anderem die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Erforderlich ist demgemäß, dass mit dem Beschwerdevorbringen die der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde liegenden tragenden Überlegungen, die in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig gehalten werden, genau bezeichnet werden und sodann im Einzelnen ausgeführt wird, warum diese falsch oder unvollständig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Wenn die angefochtene Entscheidung auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist, gelten die vorbezeichneten Anforderungen für jede dieser Erwägungen.

4

Die Beschwerdebegründung vom 11. April 2023 wird diesen Erfordernissen nicht gerecht.

5

Die selbständig tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, gegen einen Anspruch auf Übernahme der Transportkosten nach § 35a SGB VIII spreche, dass der Vorrang des Schulrechts aus § 10 Abs. 1 SGB VIII noch ungeklärt sei, wird durch das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin nicht ansatzweise in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich ausgeführt, es sei nicht dargelegt, dass die Pflegeeltern der Antragstellerin vergeblich einen Antrag auf Übernahme der Fahrtkosten nach der Schülerfahrtkostenverordnung gestellt hätten. Soweit nach den Angaben der Antragstellerseite eine Wegstreckenentschädigung nicht ausreichend sei, weil die Pflegeeltern keine Möglichkeit hätten, den Fahrdienst zu ersetzen, überzeuge dies nicht. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, bestehe nach § 16 Abs. 2 Schülerfahrtkostenverordnung NRW auch die Möglichkeit der Übernahme von Taxi-Kosten. Dem setzt die Antragstellerin mit ihrer Beschwerdebegründung nichts entgegen.

6

Vielmehr wendet sie sich - soweit ersichtlich - gegen die weitere selbständig tragende ("Ferner") Annahme des Verwaltungsgerichts, bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung sei nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin ihren Beurteilungsspielraum bei der Auswahl der geeigneten Hilfemaßnahme überschritten habe. Weder erscheine es unvertretbar, die Bewilligung von Taxi-Fahrten als für die Weiterentwicklung der Antragstellerin unvorteilhaft einzuschätzen, noch erscheine es sachwidrig, dass im Rahmen eines Projekts die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel mit der Antragstellerin eingeübt werde. Auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen kommt es indes - nach den vorstehenden Ausführungen - nicht entscheidungserheblich an.

7

Ungeachtet dessen wird auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle am Anordnungsgrund, durch die Beschwerdebegründung der Antragstellerin nicht substantiiert in Frage gestellt. Die Antragstellerin legt weiterhin nicht dar, dass und aus welchen Gründen die sorgeberechtigten Pflegeeltern, die die Antragstellerin nach den nicht in Frage gestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichts seit dem Beginn ihres Besuchs der Förderschule an der Froschlake im August 2022 selbst zur Schule fahren, hierzu für einen begrenzten Zeitraum nicht weiter in der Lage sein sollten. Dem - nicht belegten - Vorbringen, die Pflegeeltern könnten "aufgrund ihrer persönlichen Situation nicht tagtäglich 45 min Hinfahrt und 45 min Rückfahrt mit ihrem einzigen zur Verfügung stehenden Auto bewerkstelligen", sind hinreichend konkrete Anhaltspunkte hierfür ebenso wenig zu entnehmen wie dem weiteren Beschwerdeeinwand, es sei übersehen worden, "dass die Pflegeeltern zudem nicht unterhaltspflichtig" seien. Der Hinweis der Antragstellerin, es drohe die Gefahr, dass sie "zeitnah nicht mehr zur Schule kommen" könne, ist insofern spekulativ.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

9

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.