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Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 313/06·09.03.2006

Beschwerde gegen Einziehungsbescheid nach SGB IX zurückgewiesen

SozialrechtRehabilitations- und Teilhaberecht (SGB IX)Verwaltungsprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin wandte sich gegen die Vollziehung eines Einziehungs‑/Widerspruchsbescheids über eine Restforderung von 3.780 EUR nach SGB IX. Das Gericht prüfte die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO und hielt den Bescheid nicht für offensichtlich rechtswidrig. Das öffentliche Interesse an der zeitnahen Einziehung nach § 77 Abs. 4 Satz 5 SGB IX überwiegt das Individualinteresse; eine Existenzgefährdung wurde nicht substantiiert dargelegt. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; Kostenentscheidung nach §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

Ausgang: Beschwerde gegen die Vollziehung des Einziehungsbescheids nach SGB IX als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO fällt die Interessenabwägung zugunsten der Vollziehung aus, wenn der angegriffene Verwaltungsakt nicht offensichtlich rechtswidrig ist.

2

Bei Abgabenansprüchen nach § 77 Abs. 4 Satz 5 SGB IX hat die gesetzliche Wertentscheidung zugunsten der zeitnahen Einziehung Vorrang vor dem Interesse des Zahlungsschuldners, bis zur Hauptsacheentscheidung von der Zahlung verschont zu bleiben.

3

Die Verpflichtung, von der sofortigen Zahlung verschont zu bleiben, setzt substantiierte und konkrete Darlegungen voraus, die eine ernsthafte Gefahr der wirtschaftlichen Existenz belegen.

4

Die Kostenentscheidung in einem erfolglosen gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahren richtet sich nach §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 77 Abs. 4 Satz 5 SGB IX§ 77 Abs. 5 SGB IX§ 77 Abs. 6 SGB IX§ 78 SGB IX§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11 L 1503/05

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

2

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO fällt zu Lasten der Antragstellerin aus.

3

Da der Bescheid des Antragsgegners vom 17. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2005 nicht offensichtlich rechtswidrig ist, bleibt es bei der gesetzlichen Wertentscheidung des § 77 Abs. 4 Satz 5 SGB IX. Das öffentliche Interesse an der möglichst zeitnahen Einziehung der Abgabe zur Gewährleistung einer - einstweilen - ungeschmälerten Abdeckung des laufenden Finanzbedarfs für die Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben (§ 77 Abs. 5 und 6 SGB IX und § 78 SGB IX) beansprucht danach Vorrang vor dem Individualinteresse, von der Zahlung der Abgabe bis zur abschließenden Klärung der Rechtmäßigkeit der streitigen Abgabeforderung im Hauptsacheverfahren verschont zu werden. Anhaltspunkte dafür, dass die sofortige Zahlung der Restforderung von 3.780,-- EUR die wirtschaftliche Existenz der Antragstellerin gefährden könnte, sind weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

5

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.