Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 297/08·10.03.2008

Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung mangels Glaubhaftmachung zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin rügt die Ablehnung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Streitpunkt ist, ob ein Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO glaubhaft gemacht wurde und ob die Anordnung nicht die Vorwegnahme der Hauptsache darstellt. Das OVG hält den Vortrag für pauschal und nicht ausreichend und weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der einstweiligen Anordnung als unbegründet zurückgewiesen; Vortrag genügte nicht zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes nach § 123 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO erforderlich.

2

Eine einstweilige Anordnung darf nicht zur Vorwegnahme der Hauptsache führen; dazu ist darzulegen, weshalb das Abwarten des Hauptsacheverfahrens mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre.

3

Die gerichtliche Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt sich auf den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Beschwerdevortrag; pauschale, nicht belegte Behauptungen genügen nicht zur Glaubhaftmachung entscheidungserheblicher Umstände.

4

Trifft der Antragsteller die Beschwerdekostenreihe, so trägt er die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 2 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 294 ZPO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 11 L 46/08

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen, denn sie ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der rechtlich nicht zu beanstandenden Begründung abgelehnt, es fehle an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes i. S. d. § 123 Abs. 2 VwGO, § 920 Abs. 2, 294 ZPO. Daran, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinaus läuft und nichts dafür vorgetragen oder er-sichtlich ist, aus welchen Gründen ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens für die Antragstellerin mit un-zumutbaren Nachteilen verbunden sein könnte, än-dert auch der Beschwerdevortrag, auf den die Prü-fung des Senats gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nichts. Er enthält hierzu keinen kon-kreten Vortrag, sondern beschränkt sich auf die pau-schale und nicht weiter belegte Behauptung, der An-tragstellerin entstünden dadurch, dass sie ihr zuste-hende Rechte nicht wahrnehmen könne, zweifels-ohne erhebliche Schäden.

Die Antragstellerin trägt gem. § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird nach §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.