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Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 280/99·23.03.1999

Zulassungsantrag: Frauenbeauftragte nach FFG – einstweilige Anordnung abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGleichstellungsrecht (Frauenförderrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Zulassung der Beschwerde gegen die Ablehnung mehrerer einstweiliger Anordnungen, mit denen sie als Frauenbeauftragte Beteiligungsrechte nach dem Frauenfördergesetz durchsetzen wollte. Das OVG hat den Zulassungsantrag abgewiesen, da keine "ernstlichen Zweifel" an der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen und weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind. Zudem fehlt für einen Antrag das Rechtsschutzbedürfnis; grundsätzliche Bedeutung wurde verneint.

Ausgang: Zulassungsantrag der Antragstellerin gegen die Ablehnung einstweiliger Anordnungen abgewiesen; Kostenentscheidung zu ihren Lasten

Abstrakte Rechtssätze

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Ernstliche Zweifel i.S.d. §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur vor, wenn zu erwarten ist, dass die Beschwerde in einem Beschwerdeverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg hätte.

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Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund vom Antragsteller glaubhaft zu machen; die Anordnung darf die Hauptsache nicht vorwegnehmen (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 ZPO).

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Eine Frauenbeauftragte gehört der Verwaltung an und verfügt nicht bereits kraft Amtes über einen generellen gerichtlichen Anspruch auf Beteiligung an allen organisatorischen Maßnahmen; ihre Rechte richten sich nach den gesetzlich bestimmten Mitwirkungs- und Beanstandungsbefugnissen (insbesondere §§ 16, 17, 19 FFG).

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Die Voraussetzung einer grundsätzlichen Bedeutung nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur gegeben, wenn die aufgeworfene Frage in dem angestrebten Beschwerdeverfahren abschließend geklärt werden kann und zur Wahrung der Rechtseinheit oder zur Rechtsfortbildung beiträgt.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 16 Abs. 1 Satz 3 FFG§ 16 Abs. 1 Satz 1 FFG§ 19 FFG§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 4224/98

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor, wobei offenbleiben kann, ob sie hinreichend dargelegt sind, was etwa die Entscheidungserheblichkeit des Vorbringens in der Antragsschrift betrifft.

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"Ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne der §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur solche, die erwarten lassen, daß eine Beschwerde in einem durchzuführenden Beschwerdeverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg hätte. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Das Verwaltungsgericht hat die beantragte einstweilige Anordnung zu Recht abgelehnt.

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Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend erhebliche Bedenken daran geäußert, ob die Antragstellerin befugt ist, die von ihr gegenüber der Antragsgegnerin beanspruchten Beteiligungsrechte gerichtlich geltend zu machen. Auf die eingehenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts hierzu kann der Senat Bezug nehmen. Die Bedenken des Verwaltungsgerichts werden durch das Vorbringen in dem Zulassungsantrag nicht ausgeräumt. Zwar ist die Frauenbeauftragte in der Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 3 FFG). Davon abgesehen gehört sie jedoch der Verwaltung an (§ 16 Abs. 1 Satz 1 FFG) und hat bei Verstößen der Dienststelle gegen das Frauenfördergesetz nach § 19 FFG grundsätzlich (lediglich) ein behördeninternes Beanstandungsrecht. Einer weiteren Vertiefung dieses Komplexes bedarf es für das vorliegende Anordnungsverfahren jedoch nicht. Die von der Antragstellerin gestellten drei Anträge können schon nach den allgemeinen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung geltenden verfahrensrechtlichen Grundsätzen keinen Erfolg haben.

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Eine einstweilige Anordnung kann erlassen werden, wenn die Gefahr besteht, daß durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). In beiden Fällen geht es um vorläufige Maßnahmen, durch die die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweg genommen werden darf. Ferner sind sowohl der Anordnungsgrund als auch der Anordnungsanspruch von dem Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO iVm § 920 Abs. 2 ZPO). Unter anderem daran fehlt es hier.

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Mit dem Antrag Nr. 1,

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die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragstellerin an der Oberflächenqualifizierung Teil 1 und 2 des Arbeitsamtes Essen (roll-out) gemäß Frauenfördergesetz zu beteiligen,

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will die Antragstellerin nach ihrem weiteren Vorbringen erreichen, daß sie an den organisatorischen Maßnahmen zur Umsetzung der entsprechenden Schulung beteiligt wird, insbesondere ohne daß die Antragsgegnerin "vorprüft", ob bei den Maßnahmen tatsächlich frauenspezifische Belange betroffen sind oder nicht. Damit macht die Antragstellerin für sich als Frauenbeauftragte bei der Oberflächenqualifizierung Teil 1 und 2 eine generellle Zuständigkeit geltend. Sie hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, daß sie einen derart weitgehenden Anspruch gegenüber der Antragsgegnerin hat. Die einschlägigen gesetzlichen Regelungen sprechen jedenfalls dagegen. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 FFG wirkt die Frauenbeauftragte bei allen Maßnahmen ihrer Dienststelle mit, die Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern, der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und der Verbesserung der beruflichen Situation der in der Dienststelle beschäftigten Frauen betreffen. In § 17 Abs. 1 Satz 3 FFG hat der Gesetzgeber Angelegenheiten aufgezählt, bei denen die Frauenbeauftragte insbesondere zu beteiligen ist. Hierzu gehören nach § 17 Abs. 1 Satz 3 Ziffer 2 FFG namentlich soziale und organisatorische Angelegenheiten. Ob durch § 17 Abs. 1 FFG der Aufgabenbereich einer Frauenbeauftragten auf "frauenspezifische Belange" beschränkt ist und was unter "frauenspezifischen Belangen" zu verstehen ist, braucht der Senat nicht zu klären. Der Aufgabenbereich einer Frauenbeauftragten ist jedenfalls durch das Ziel des Frauenfördergesetzes begrenzt, das in der Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern besteht (§ 2 Satz 1 FFG). Wie auch die Antragstellerin in dem Zulassungsantrag einräumt, müssen die eine Mitwirkung der Frauenbeauftragten auslösenden organisatorischen Maßnahmen die weiblichen Beschäftigten der Dienststelle betreffen. Daß zur Durchsetzung dieses Zieles des Frauenfördergesetzes eine Beteiligung der Antragstellerin "an den", d.h. an allen organisatorischen Maßnahmen zur Umsetzung der Oberflächenqualifizierung erforderlich ist unabhängig davon, ob jeweils Frauen hiervon betroffen sind, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht und ist auch im übrigen nicht überwiegend wahrscheinlich.

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Da die Antragstellerin für den Antrag Nr. 1 somit einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat, braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob für den Antrag derzeit auch ein Anordnungsgrund fehlt. Es bestehen jedenfalls erhebliche Zweifel, ob die beantragte einstweilige Anordnung erforderlich ist. Anlaß für das Anordnungsbegehren der Antragstellerin ist nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin in dem Schriftsatz vom 11. Januar 1999 die Tatsache, daß für das Arbeitsamt Essen eine Vollausstattung nahezu aller Arbeitsplätze mit PC's vorgesehen ist, die bis Mitte des Jahres 1999 abgeschlossen sein soll. Um einen reibungslosen Ablauf des Übergangs von den bisherigen Bildschirm-Arbeitsplätzen zu PC-Arbeitsplätzen zu gewährleisten, ist hiernach eine Schulung nach vorgegebenen Strukturen der Anwender erforderlich. Einzelheiten sind allerdings noch nicht geplant. Es wird noch sondiert, welcher Schulungsbedarf in welchem Umfang besteht, um dann aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse in konkrete Planungen einzutreten. Wie die Antragsgegnerin in dem Schriftsatz ebenfalls mitgeteilt hat, wird die Beteiligung der Antragstellerin bei der Planung der konkreten Schulungsmaßnahmen erfolgen.

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Für den Antrag Nr. 2,

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die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragstellerin an der Neuorganisation der Reinigung des Arbeitsamtes Essen nach dem Frauenfördergesetz zu beteiligen,

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fehlt der Antragstellerin ein Rechtsschutzbedürfnis. Sie war bereits am 30. Oktober 1998 in den Vorschlag des Direktors des Arbeitsamtes Essen zur Neuorganisation des Reinigungsdienstes eingebunden. Hiergegen hat sie zwar Bedenken schriftlich niedergelegt. In einem Erörterungsgespräch vom 5. November 1998 zwischen dem Direktor des Arbeitsamtes Essen und dem Personalrat wurde dann aber die Organisation des Reinigungsdienstes so vereinbart, wie sie auch die Antragstellerin am 30. Oktober 1998 angeregt hatte. Damit hat die Antragstellerin auch ohne die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ihre Vorstellung zur Neuorganisation des Reinigungsdienstes verwirklichen können.

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Für den Antrag Nr. 3,

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die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragstellerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem Rechtsstreit VG Gelsenkirchen 12 K 7014/98 an allen organisatorischen Maßnahmen zu beteiligen,

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hat die Antragstellerin wiederum weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Abgesehen davon, daß sie einen so weitgehenden Beteiligungsanspruch nach der Aufgabenbeschreibung für Frauenbeauftragte in § 17 FFG nicht hat, würde durch den Erlaß einer derartigen einstweiligen Anordnung zudem unzulässigerweise die Hauptsache vorweggenommen. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich - von im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen wenigen Ausnahmen abgesehen - nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann.

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Der geltend gemachte Zulassungsgrund "grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache" ist ebenfalls nicht gegeben. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne § 146 Abs. 4 VwGO iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die angestrebte obergerichtliche Entscheidung erheblich ist und zur Wahrung der Rechtseinheit oder zur Rechtsfortbildung einer Klärung bedarf. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes können daher nur solche Fragen grundsätzliche Bedeutung haben, die sich in dem angestrebten Beschwerdeverfahren abschließend klären lassen. In dem Zulassungsantrag hat die Antragstellerin die "Frage der Klagebefugnis" als entscheidend für alle weiteren Verfahren, die entweder sie selbst oder eine andere Frauenbeauftragte der Bundesanstalt für Arbeit führen will, als grundsätzlich bezeichnet. Diese Frage würde aber hier in einem Beschwerdeverfahren nicht weiter geklärt werden, weil dem Anordnungsantrag - wie oben dargelegt - bereits aus anderen, spezifische Fragen des Anordnungsverfahrens betreffenden Gründen nicht stattgegeben werden könnte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluß ist unanfechtbar.