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Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 280/23·04.04.2023

Beschwerde gegen Ablehnung von Hilfe nach § 19 SGB VIII (MuKi‑Unterbringung) zurückgewiesen

Öffentliches RechtJugendhilferechtAllgemeines Verwaltungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerinnen begehrten einstweiligen Rechtsschutz zur Gewährung von Hilfe nach § 19 SGB VIII in Form einer Unterbringung in einer Mutter‑Kind‑Einrichtung. Das OVG weist die Beschwerde zurück, da die Antragsgegnerin bei summarischer Prüfung keinen beachtlichen Beurteilungsfehler begangen hat. Abweichende fachliche Einschätzungen Dritter genügen nicht, um die Entscheidung der Jugendhilfebehörde zu erschüttern. Die Kostenentscheidung trifft die Antragstellerinnen mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der einstweiligen Anordnung zur Unterbringung in einer Mutter‑Kind‑Einrichtung zurückgewiesen; Antragstellerinnen tragen die Kosten außer denen des Beigeladenen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Entscheidungen über Art und Weise der Hilfe nach § 19 SGB VIII steht dem Jugendhilfeträger ein Beurteilungsspielraum zu; die verwaltungsgerichtliche Prüfung beschränkt sich auf die Beachtung allgemeingültiger fachlicher Maßstäbe, das Fernbleiben sachfremder Erwägungen und die Beteiligung der Adressaten.

2

Die Ablehnung einer Unterbringung in einer Mutter‑Kind‑Einrichtung ist bei summarischer Überprüfung nicht zu beanstanden, wenn die Behörde tragfähige fachliche Gründe (z. B. hoher Unterstützungsbedarf, fehlende Distanz zum gewaltbereiten Partner) darlegt, die keine erkennbaren Beurteilungsfehler aufweisen.

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Abweichende fachliche Einschätzungen Dritter (z. B. Ergänzungspfleger) heben die Entscheidung der Jugendhilfebehörde nicht automatisch auf; der Antragsteller hat substantiiert darzulegen, dass der Sachverhalt unzureichend erfasst oder die Prognose fehlerhaft ist.

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Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann die Frage der örtlichen Zuständigkeit unbeachtlich sein, wenn die Unzuständigkeit der Antragsgegnerin das Begehren von vornherein zum Scheitern bringen würde.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 19 SGB VIII§ 86b Abs. 3 SGB VIII§ 86b Abs. 1 Satz 1 SGB VIII§ Art. 6 GG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 6 L 145/23

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

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Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben. Dabei bedarf die Frage der Zuständigkeit für eine Bewilligung der begehrten Leistung nach § 19 SGB VIII hier keiner weitergehenden Klärung, da im Falle der Unzuständigkeit der Antragsgegnerin das einstweilige Rechtsschutzbegehren von vornherein keinen Erfolg hätte. Dass im Falle einer Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung der Antragsgegnerin diese wohl nicht mehr gemäß § 86b Abs. 3 SGB VIII für einen neuen Antrag auf Hilfe nach § 19 SGB VIII zuständig wäre, ist für das vorliegende Verfahren ebenfalls unerheblich.

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Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellerinnen vorläufig, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren, Hilfe gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in Form der Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung zu gewähren. Zwar sei die Antragsgegnerin für die begehrte Hilfe gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 SGB VIII der örtlich zuständige Träger. Dem geltend gemachten Anspruch stehe jedoch entgegen, dass die Antragsgegnerin die Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung in vertretbarer Weise nicht für geeignet halte. Dem Jugendhilfeträger stehe bei seiner Entscheidung über die Art und Weise der Gewährung einer Hilfeleistung ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliege. Hieran gemessen sei die Beurteilung der Antragsgegnerin, sie sehe die beantragte Hilfe gemäß § 19 SGB VIII als nicht geeignet an, bei summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Erwägungen der Antragsgegnerin ließen jedenfalls keine hier beachtlichen Beurteilungsfehler erkennen. Auch wenn nach dem Vorbringen der Beigeladenen deren Fachkräfte hinsichtlich der Geeignetheit einer Hilfe gemäß § 19 SGB VIII zu einem für die Antragstellerinnen günstigeren Ergebnis gelangt seien als die Antragsgegnerin, werde dadurch deren Entscheidung nicht durchgreifend in Frage gestellt.

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Die mit der Beschwerde gegen diese Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen führen nicht zum Erfolg des Antrags.

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Die Antragstellerinnen führen zunächst aus, normalerweise stehe der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts zwar der Aufnahme in einer Mutter-Kind-Einrichtung entgegen, allerdings sei hier zu berücksichtigen, dass die Ergänzungspflegerin eine entsprechende Unterbringung befürworte und das Sorgerecht nur teilweise entzogen sei. Dies geht an den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts vorbei, das nicht auf den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Antragstellerin zu 1. abgestellt hat. Es hat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats hervorgehoben, dass dem Jugendhilfeträger bei seiner Entscheidung über die Art und Weise der Gewährung einer Hilfeleistung - und damit auch bei der Beurteilung der Eignung einer Maßnahme - ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht und dass die verwaltungsgerichtliche Überprüfung sich darauf zu beschränken hat, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, keine sachfremde Erwägungen eingeflossen und die Adressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind.

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Für seine Feststellung, dass die Beurteilung der Antragsgegnerin keinen hiernach beachtlichen Fehler erkennen lasse, hat das Verwaltungsgericht mehrere von der Antragsgegnerin in ihren Bescheiden angeführte Erwägungen - etwa hoher Unterstützungsbedarf der Antragstellerin zu 1., fehlende Distanz zum gewaltbereiten Kindesvater, Unsicherheit auch eines stationären Settings - hervorgehoben. Mit diesen gegen die Eignung einer Mutter-Kind-Einrichtung sprechenden Aspekten setzen sich die Antragstellerinnen nicht auseinander. Dass die Antragsgegnerin und - ihr folgend - das Verwaltungsgericht die anderweitige Einschätzung der Ergänzungspflegerin (und auch des Beigeladenen) sowie die nur teilweise Sorgerechtsentziehung unberücksichtigt gelassen hätten, legen die Antragstellerinnen nicht dar und ist auch sonst nicht ansatzweise ersichtlich. Gleiches gilt mit Blick auf das weitere pauschale Vorbringen der Antragstellerinnen, eine Unterbringung in einer gemeinsamen Wohnform gemäß § 19 SGB VIII komme auch dann in Betracht, wenn sich aufgrund einer geistigen oder seelischen Behinderung des Elternteils die Möglichkeit eines (späteren) selbständigen Lebens mit dem Kind nicht absehen lasse und wenn durch eine intensive Betreuung eine Milderung des bei dem Elternteil bestehenden Entwicklungsdefizits möglich sei.

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Auch aus dem weiteren Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Antragsgegnerin entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts beurteilungsfehlerhaft die beantragte Unterbringung in der Mutter-Kind-Einrichtung abgelehnt hat. Die Antragstellerinnen rügen, die Antragsgegnerin habe sich nicht mit der fortlaufenden Entwicklung des Falles in I.          auseinandergesetzt. Die Entscheidung sei ausschließlich auf das bislang unreflektierte Verhalten der Betroffenen in der Vergangenheit gestützt worden. Das instabile Verhalten der Kindesmutter sei bei deren hier nur ansatzweise bekannten Entwicklung und der vorhandenen persönlichen Einschränkungen durchaus nachvollziehbar. Dem könne gerade durch die Schaffung von stabilen Verhältnissen sowohl im Interesse des Kindes als auch der Kindsmutter entgegengewirkt werden. Zumindest sei auch im Hinblick auf Art. 6 GG der Versuch einer Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung geboten, um einer "vollständige(n) Trennung" bzw. Entfremdung entgegenzuwirken. Es stelle einen wesentlichen Mangel in der fachpädagogischen Entscheidung dar, wenn der Sachverhalt nicht vollständig in die Entscheidung einbezogen worden sei, da dann nicht alle Aspekte hätten berücksichtigt werden können, insoweit liege ein Abwägungsdefizit vor. Die Antragstellerin zu 1. habe sich dem Zugriff des Kindsvaters dadurch entziehen wollen, dass sie nach I.          gezogen sei und somit eine erhebliche räumliche Distanz geschaffen habe. Auch sei sie bereit, die "intensiv MuKi in C.            in Anspruch zu nehmen, die sicher über ausreichendes fachpädagogisch geschultes Personal verfügen dürfte, auf solche besonderen Situationen angemessen zu achten und zu reagieren".

9

Damit legen die Antragstellerinnen nicht dar, dass die Eignungsbeurteilung der Antragsgegnerin auf einem unzureichend erfassten Sachverhalt beruht. Diese hat vielmehr die vorstehenden Einwände bei ihrer Entscheidung berücksichtigt. Das ergibt sich aus dem Protokoll der Helferkonferenz vom 9. November 2022 (Bl. 70 ff. des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin), in welcher die Entscheidung zur Ablehnung der begehrten Leistung getroffen wurde. So wurde in der Anlage zum Protokoll der Helferkonferenz (Bl. 72 des Verwaltungsvorgangs) ausgeführt, dass die Antragstellerin zu 1. nun bereit sei, für die Antragstellerin zu 2. zu sorgen und mit dieser in eine Mutter-Kind-Einrichtung zu ziehen. Laut Angaben der Beigeladenen erscheine sie zuverlässig zu den Terminen des Pflegekinderdienstes und zeige eine angemessene Kontaktaufnahme zu der Antragstellerin zu 2. Auch dass die Antragstellerin zu 1. nach I.          gezogen ist, um Distanz zwischen sich und dem potentiellen Kindesvater zu schaffen, hat die Antragsgegnerin erkannt. In Kenntnis dieser Umstände hat die Antragsgegnerin bei ihrer ablehnenden Entscheidung jedoch gerade die weitere Entwicklung des Falles ausschlaggebend berücksichtigt. Hierbei war für die Antragsgegnerin maßgeblich, dass sich die Antragstellerin zu 1. nach der Geburt der Antragstellerin zu 2. Ende Oktober 2022 - trotz der vorhergehenden körperlichen und sexuellen Gewalt - erneut auf eine Beziehung mit dem potentiellen Kindesvater eingelassen und die Absicht bekundet hat, langfristig mit ihm zusammenzuziehen und ihn zu heiraten. Dies zeige die Ambivalenz ihres Verhaltens, die fehlende Distanz zum gewaltbereiten Partner und den daraus resultierenden hohen Unterstützungsbedarf für eine gelingende Selbstfürsorge auf, der durch die Mutter-Kind-Einrichtung nicht aufgefangen werden könne. Die Antragstellerin zu 1. habe aufgrund ihrer persönlichen Reife und ihrem hohen Bedarf an kleinschrittiger Begleitung, sowohl in Alltagssituationen als auch in der Versorgung ihrer eigenen Person, nur bedingt langfristige Entscheidungen für sich und ihr damals ungeborenes Kind treffen können. Dass diese nachvollziehbar begründeten Annahmen der Antragsgegnerin hinsichtlich ihrer tatsächlichen Grundlagen fehlerhaft sind, erschließt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Die Ausführungen der Antragstellerinnen geben auch nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Prognose zur Möglichkeit des Ausgleichs des festgestellten Erziehungs- und Persönlichkeitsdefizits durch die Unterbringung in der Mutter-Kind-Einrichtung einen fehlerhaften Maßstab zugrunde gelegt hat.

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Soweit die Antragstellerinnen in ihrer Beschwerdebegründung darüber hinaus ausführen, das Verwaltungsgericht habe keine Einsicht in die hiesigen Akten genommen und sich nicht "inhaltlich mit der hiesigen Argumentation" sowie der Entwicklung bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides am 26. Januar 2023 auseinandergesetzt, legt die Beschwerde nicht dar, welche konkreten Akteninhalte und Entwicklungen in der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung unberücksichtigt geblieben sein sollen. Dass Verwaltungsgericht hat vielmehr ausdrücklich auch das abweichende Vorbringen des Beigeladenen und seiner Fachkräfte gewürdigt und insoweit hervorgehoben, dass durch deren andere Ansicht die Beurteilung der Antragsgegnerin nicht durchgreifend in Frage gestellt wird. Dies zeigt, dass das Verwaltungsgericht durchaus die aktuelle Entwicklung und die daran anknüpfenden Erwägungen der Antragstellerinnen und des Beigeladenen zur Kenntnis genommen und in seine Entscheidungsfindung einbezogen hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.