Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 2799/04·25.01.2005

Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Sozialhilfe wegen fehlender Offenlegung zurückgewiesen

SozialrechtSozialhilfeGrundsicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten einstweilige Sozialhilfe für den Zeitraum 5.11.–31.12.2004; die Beschwerde gegen die Ablehnung wurde zurückgewiesen. Zentrales Problem war die Glaubhaftmachung der Mittellosigkeit vor dem Hintergrund nicht näher erläuterten Drittzuwendungen. Mangels substantiierter Darlegung und Offenlegung dieser Zuwendungen bleiben Zweifel bestehen, weshalb der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Sozialhilfe als unbegründet abgewiesen; Darlegungslast für Mittellosigkeit nicht erfüllt

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Gewährung einstweiliger Sozialhilfe muss der Antragsteller die Glaubhaftmachung der Mittellosigkeit für den streitigen Zeitraum substantiiert darlegen.

2

Wenn konkrete Anhaltspunkte für nicht offengelegte Drittzuwendungen bestehen, begründen diese Zweifel an der Mittellosigkeit, die solange fortwirken, bis die Herkunft und der Umfang der Zuwendungen aufgeklärt sind.

3

Unterlässt der Antragsteller trotz ausdrücklicher Hinweise die erforderliche Offenlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, können die daraus resultierenden Zweifel sozialhilferechtlich zu seinen Lasten berücksichtigt werden (vgl. § 11 Abs. 1 BSHG).

4

Eine Beschwerde nach VwGO ist zurückzuweisen, wenn die vorgebrachten Beschwerdegründe keine Änderung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigen; das Verfahren kann gemäß § 87a Abs. 2, 3 VwGO im Einvernehmen durch den Berichterstatter entschieden werden.

Relevante Normen
§ 87a Abs. 2, 3 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 11 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BSHG§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 5 L 3059/04

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Die Beschwerde, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten entsprechend § 87a Abs. 2, 3 VwGO durch den Berichterstatter entscheidet, ist unbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Ein Anordnungsanspruch ist für den Streitzeitraum vom 5. November bis 31. Dezember 2004 nach wie vor nicht glaubhaft gemacht.

3

Der Senat hat in seinem Beschluss vom 5. Juli 2004 - 12 B 426/04 - die Beschwerde der Antragsteller gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt:

4

"Ausgehend von den eingeräumten Zuwendungen des Herrn Q. an die Antragstellerin in Form von Bargeld und Schenkung umfangreicher Lebensmitteleinkäufe spricht vielmehr Einiges dafür, dass der Antragstellerin wirtschaftliche Gegenleistungen in nicht bekannter Höhe für Herrn Q. erbrachte Leistungen zugeflossen sind, und dass daraus u.a. die genannten Kosten der Kraftfahrzeuge von der Antragstellerin selbst bestritten worden sind. Gibt es mithin Anhaltspunkte dafür, dass der Antragstellerin bisher nicht offengelegte Mittel zur Verfügung standen, aus denen sie auch eine Nutzung der Fahrzeuge finanzieren konnte, wirken die daraus resultierenden Zweifel an ihrer Mittellosigkeit fort bis in die Gegenwart. Da nach wie vor die persönlichen oder wirtschaftlichen Hintergründe für die Zuwendungen des Herrn Q. im Zusammenhang mit der Finanzierung der genannten Fahrzeuge nicht hinreichend geklärt sind, kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragstellerin derartige Zuwendungen auch noch gegenwärtig zur Verfügung stehen."

5

Zu diesen Umständen haben die Antragsteller nach Abschluss des Verfahrens - 12 B 426/04 - ausweislich der vorliegenden Verwaltungsvorgänge bei der erneuten Antragstellung bei dem Antragsgegner nicht Stellung genommen, obwohl sich die Erforderlichkeit einer solchen Stellungnahme nach den Ausführungen des Senats aufdrängte. Auch in dem vorliegenden gerichtlichen Verfahren haben sie sich dazu - trotz des ausdrücklichen Hinweises des Antragsgegners in der Antragserwiderung vom 16. November 2004 (Seite 7) - nicht geäußert. Die danach für den Streitzeitraum weiterhin bestehenden Zweifel an der Mittellosigkeit der Antragstellerin wirken sich gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BSHG sozialhilferechtlich zu Lasten des Antragstellers aus.

6

Nach diesem Beschwerdeverfahren ist es nunmehr Sache der Antragsteller, gegenüber den zuständigen Stellen ihre aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig und wahrheitsgemäß offen zu legen, um eine kurzfristige erneute Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Hilfe für einen laufenden Bedarf bzw. rückständige Unterkunftskosten zu gewähren ist. Dabei wird es - wie ausgeführt - erforderlich sein, dass die Hintergründe und der genaue Umfang der - für die Vergangenheit eingeräumten - Zuwendungen des Herrn Q. an die Antragstellerin offen gelegt werden. Ferner werden die Antragsteller zur Substantiierung der Behauptung, sie hätten sich nur mit Zuwendungen von Freunden und Bekannten "über Wasser gehalten", detailliert darzulegen haben, in welchem Umfang, von welchen Personen sowie aus welchen Gründen sie in den vergangenen Monaten anderweitige Zuwendungen Dritter erhalten haben.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

8

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.