Abgelehnte PKH und einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Pflegeverhältnisses
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beim OVG zur Sicherung ihres Platzes in einer Pflegefamilie. Das Gericht prüfte insbesondere die Erfolgsaussicht und die besondere Eilbedürftigkeit nach §§ 166, 123 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. Beide Anträge wurden abgelehnt, da die Erfolgsaussicht fehlte und die Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht wurde. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Antrag auf einstweilige Anordnung abgelehnt; Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im einstweiligen Rechtsschutz ist erforderlich, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO setzt sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen glaubhaftgemachten Anordnungsgrund (besondere Eilbedürftigkeit) voraus; beide sind substantiiert darzulegen.
Zur Glaubhaftmachung der besonderen Eilbedürftigkeit sind konkrete Umstände darzulegen, die ein drohendes, zeitnahes und nicht anders abwendbares Erlöschen des begehrten Rechts begründen; pauschale oder unkonkrete Behauptungen genügen nicht.
Das Vorliegen staatlicher oder anderweitiger Leistungen, die ausdrücklich zur Sicherung des streitgegenständlichen Verhältnisses dienen (z. B. Betreuungsgeld, BAföG-Anteil, Pflegeleistungen), spricht gegen die Annahme besonderer Eilbedürftigkeit, soweit nicht dargetan wird, dass diese Leistungen nicht ausreichen.
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Gestalt des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Oberverwaltungsgericht bietet nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen zum Antrag der Antragstellerin.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet.
Nach § 123 VwGO kann das Gericht der Hauptsache - das ist hier nach § 123 Abs. 2 Satz 2 2. Fall VwGO das Oberverwaltungsgericht - eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen oder drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist neben einem Anspruch auf die begehrte Regelung (Anordnungsanspruch) eine besondere Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Nach diesem Maßstab fehlt es an dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund. Die Antragstellerin hat die besondere Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere folgt aus der Antragsbegründung nicht, dass der Antragstellerin ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung aus finanziellen Gründen der zeitnahe Verlust ihres Platzes in ihrer Pflegefamilie droht.
In Anbetracht der sich aus ihrem Vortrag und ihren vorgelegten Unterlagen zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ergebenden Einnahmen hätte sie zu einer etwaigen finanziellen Notlage der Gestalt, dass ihr die Erfüllung bestimmter finanzieller Ansprüche ihrer Pflegeeltern, von der diese den Fortbestand des Pflegeverhältnisses abhängig gemacht haben, nicht möglich ist, dezidiert vortragen müssen. Der Antragstellerin ist nämlich mit Bescheid vom 10. Januar 2018 gemäß § 54 Abs. 1 SGB XII, § 55 Abs. 2 SGB IX ein Betreuungsgeld i. H. v. 427 € monatlich bewilligt worden. Diese Leistung dient ausweislich der Bescheidbegründung gerade dazu, "die Bereitschaft der Pflegefamilie zu Betreuung sicherzustellen und zu erhalten". Daneben erhält die Antragstellerin nach eigenem Bekunden "Leistungen der Pflegekasse", bemessen nach Pflegegrad 4, deren Art und Höhe die Antragstellerin allerdings nicht benennt. Ferner erhält sie aufgrund des Bescheides vom 29. November 2017 Ausbildungsförderung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG in Höhe von monatlich 473 €. Von diesem Betrag dient nach der Rechtsprechung des Senats,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2016
- 12 A 2400/15 -, juris Rn. 57 f., m. w. N.,
ein Anteil von 80 % (hier: 378,40 €) der Sicherung des Lebensunterhalts. Weiterhin bezieht die Antragstellerin eine Waisenrente i. H. v. 160,86 €. Dass die Antragstellerin trotz dieser teilweise ausdrücklich ihrer Betreuung bzw. Pflege dienenden Leistungen finanziell nicht in der Lage ist, die Bereitschaft ihrer Pflegeeltern zur Fortsetzung der Pflege zu erhalten, macht sie nicht glaubhaft, zumal sie sich bei fehlender Sicherung ihres Lebensunterhalts zusätzlich an das Sozialamt wenden könnte.
Gegen eine drohende Beendigung des Pflegeverhältnisses spricht zudem, dass die Pflegeeltern die Pflege nicht beendeten, als ihnen das Betreuungsgeld für die Zeit vom 15. Dezember 2017 bis 31. März 2018 zunächst wegen fehlender Abtretungserklärung der Antragstellerin nicht ausgezahlt werden konnte. Erst nachdem beim Antragsgegner am 21. März 2018 diese Abtretungserklärung eingegangen war, wurde das Betreuungsgeld unmittelbar an den Pflegevater ausgezahlt. Anhaltspunkte, dass die Pflegeeltern nun trotz Erhalt des Betreuungsgeldes eine Beendigung des Pflegeverhältnisses beabsichtigen, macht die Antragstellerin nicht glaubhaft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist insgesamt gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.