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Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 2687/04·15.02.2005

Beschwerde zurückgewiesen: Keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Vollstreckungsgefahr

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen Bescheide vom 19.01.2004. Streitfrage war, ob im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen ist. Das OVG hielt eine summarische Klärung der Rechtmäßigkeit für nicht möglich und sah das öffentliche Vollzugsinteresse als überwiegen an, da die Realisierung von Rückforderungsansprüchen gefährdet sein könnte. Deshalb wurde die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Widersprüchen im Eilverfahren setzt voraus, dass die angefochtenen Verwaltungsakte offensichtlich rechtswidrig sind oder die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt.

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Bei summarischer Prüfung im Eilverfahren ist die materiell-rechtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit von Bescheiden regelmäßig nicht möglich und bedarf der Klärung im Hauptsacheverfahren, sofern keine Offensichtlichkeit vorliegt.

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Bei der Interessenabwägung kann das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegen, wenn die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung die Realisierung öffentlich-rechtlicher Rückforderungsansprüche gefährden würde, insbesondere bei nur vorhandener begrenzter Vollstreckungsmasse.

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Die bloße Behauptung fehlenden Vermögens der Antragsteller genügt nicht, die Interessenabwägung zu ihren Gunsten zu beeinflussen, wenn konkrete Anhaltspunkte für noch vorhandene Vermögenswerte bestehen; eine bereits erfolgte Vollstreckung begründet regelmäßig Rückgewähransprüche, so dass kein schwerer, nicht wiedergutzumachender Schaden vorliegt.

Relevante Normen
§ 87a Abs. 2, 3 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 5 L 2883/04

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Die Beschwerde, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten entsprechend § 87a Abs. 2, 3 VwGO durch den Berichterstatter entscheidet, ist jedenfalls unbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.

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Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragsteller

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vom 29. Januar 2004 gegen die Bescheide vom 19. Januar 2004 ausgeführt: Nach der im Eilverfahren gebotenen und möglichen summarischen Prüfung seien die Bescheide weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit bedürfe einer Klärung im Hauptsacheverfahren. Die danach vorzunehmende Interessenabwägung ergebe, dass das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse der Antragsteller an der Aussetzung der Vollziehung überwiege. Es bestehe die grundsätzliche Gefahr, dass im Falle der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung öffentlich-rechtliche Rückforderungsansprüche des Antragsgegners nicht mehr realisiert werden könnten. Die Notwendigkeit, die eventuell vorhandenen Vermögenswerte vor einem Zugriff durch die Antragsteller zu sichern, ergebe sich daraus, dass diese die einzige vorhandene Vollstreckungsmasse darstellten. Dem gegenüber trete das Privatinteresse der Antragsteller an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung zurück. Ihnen entstehe durch den sofortigen Vollzug der Bescheide kein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden. Im Falle einer bereits erfolgten Vollstreckung stehe ihnen ein Rückgewähranspruch zu.

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Dieser verwaltungsgerichtlichen Begründung, deren rechtlicher Ansatz mit der Senatsrechtsprechung übereinstimmt (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 13. Februar 2004 - 12 B 1507/03 - mit weiteren Nachweisen), treten die Antragsteller mit dem Einwand entgegen, die Interessenabwägung falle zu ihren Gunsten aus, weil sie über keinerlei Vermögen verfügten, daher scheiterten hinsichtlich der Rückforderungsansprüche des Antragsgegners jegliche Realisierungsbemühungen. Dieser Einwand greift indes schon deshalb nicht durch, weil keineswegs offensichtlich ist, dass als Vollstreckungsmasse in Betracht kommende Vermögenswerte nicht (mehr) vorhanden sind. Dies ergibt sich im Näheren aus der Antragserwiderung vom 4. November 2004, nach der Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die der Antragstellerin zu 2. aus der 1996 angetretenen Erbschaft zugeflossenen Werte nicht vollständig verbraucht worden sind.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.