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Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 2673/04·17.01.2005

Einstweilige Anordnung zur Gewährung von Hilfe zur Pflege bei Bestattungsvorsorgevermögen

SozialrechtSozialhilfe (BSHG)Vorläufiger RechtsschutzStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erhält Prozesskostenhilfe und es wird ihm per einstweiliger Anordnung Hilfe zur Pflege für Sept.–Dez. 2004 bewilligt. Streitpunkt ist, ob Vermögen, das in einem Bestattungsvorsorgevertrag gebunden ist, als Härte i.S.v. § 88 Abs. 3 BSHG anzusehen ist. Das Oberverwaltungsgericht folgt der eigenen Senatsrechtsprechung und bejaht die Härte, sodass vorläufig Leistungen zu gewähren sind.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Gewährung von Hilfe zur Pflege und Bewilligung von Prozesskostenhilfe stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Gewährung vorläufiger Leistungen nach § 123 VwGO ist glaubhaft zu machen, dass ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch nach den einschlägigen Vorschriften des BSHG bestehen.

2

Vermögenswerte, die zur Absicherung der Kosten einer angemessenen Bestattung in einem Bestattungsvorsorgevertrag gebunden sind, können als Härte i.S.v. § 88 Abs. 3 BSHG von der Verwertung ausgenommen werden.

3

Im vorläufigen Rechtsschutz kann der Senat an seine frühere Rechtsprechung anknüpfen; abweichende Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte begründen keine automatische Abkehr, sofern keine besondere Veranlassung vorliegt.

4

Prozesskostenhilfe ist im Beschwerdeverfahren zu bewilligen und ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und das Verfahren als gerichtskostenfrei anzusehen ist.

Relevante Normen
§ 152 Abs. 1 VwGO§ 123 VwGO§ 88 Abs. 3 BSHG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 5 L 2594/04

Tenor

1. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwalt C. aus L. beigeordnet.

2. Der Antragsgegner wird unter Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 13. September bis 31. Dezember 2004 Sozialhilfeleistungen (Hilfe zur Pflege) im Umfang von monatlich 156,42 EUR zu gewähren und an das vom Antragsteller bewohnte Heim auszuzahlen; der Antragsteller hat für sein entsprechend auszulegendes Begehren im Beschwerdeverfahren im Sinne von § 123 VwGO einen Anordnungsgrund und nach den hier noch anzuwendenden Bestimmungen des BSHG auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht; summarischer Prüfung zufolge hängt der Anspruch allein davon ab, ob der Einsatz von Vermögenswerten, die zur Absicherung der Kosten einer angemessenen Bestattung im Rahmen eines Bestattungsvorsorgevertrags dienen, als Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG zu werten ist; diese Frage ist bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des 16. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (vgl. Beschluss vom 19. Dezember 2003 - 16 B 2078/03 -, FEVS 55, 478=NVwZ-RR 2004, 360 zu einem ähnlichen Sachverhalt) zu bejahen. Soweit das Verwaltungsgericht dieser Rechtsprechung unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (vom 24. März 2003 - 12 A 10302/03 -, FEVS 54, 534) entgegen getreten ist, besteht für eine derartige Abweichung von der vorgenannten Entscheidung des 16. Senats, deren Begründung sich im Einzelnen mit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz auseinander setzt, im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aus Sicht des beschließenden Senats keinerlei Veranlassung.

3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtkostenfreien Verfahrens (§§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO).

Rubrum

1

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.