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Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 2666/04·10.02.2005

PKH-Ablehnung und Zurückweisung der Beschwerde gegen räumliche Trennung nach §19 SGB VIII

SozialrechtKinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII)VerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Anordnung des Jugendamts zur räumlichen Trennung von Mutter und Kind. Das OVG lehnt die PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab und weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Das Gericht bestätigt, dass die Maßnahme nicht nur Ausgestaltung der Hilfe, sondern die Eignung gemeinsamer Betreuung und die Erforderlichkeit zum Kindeswohl betrifft. Kostenentscheidung und Unanfechtbarkeit werden ausgeführt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Anordnung der räumlichen Trennung zurückgewiesen; Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung mangels hinreichender Erfolgsaussicht aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2

Maßnahmen des Jugendamts, die eine räumliche Trennung von Elternteil und Kind anordnen, können die grundsätzliche Eignung der Betreuung in gemeinsamer Wohnform sowie die Erforderlichkeit zum Schutz des Kindeswohls betreffen und nicht nur die bloße Ausgestaltung nach § 19 SGB VIII.

3

Leistungen nach § 19 SGB VIII setzen voraus, dass aufgrund des Kindeswohls Unterstützung bei Pflege und Erziehung erforderlich ist, weil der Elternteil die Versorgung nicht selbständig bewältigen kann.

4

Ziel der Hilfe nach § 19 SGB VIII ist neben der individuellen Lebensführung des Elternteils insbesondere die Befähigung zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung der Elternrolle; fehlt jegliche Möglichkeit zur Erziehung durch den Elternteil, ist eine derartige Hilfe entbehrlich.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 19 SGB VIII§ 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII§ 154 Abs. 2 i.V.m. § 188 Satz 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 L 2253/04

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt U. C. aus I. wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist aus den nachfolgenden Gründen mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO) abzulehnen.

3

Die Beschwerde ist unbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, auf dessen zutreffenden Gründe gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen wird. Die dagegen gerichteten Einwände der Antragstellerin greifen nicht durch.

4

Die vom Jugendamt für notwendig erachtete räumliche Trennung von Mutter und Kind betrifft entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht lediglich die Frage der Ausgestaltung der Hilfe nach § 19 SGB VIII, sondern berührt die generelle Eignung und Erforderlichkeit der Betreuung in einer gemeinsamen Wohnform, das Persönlichkeitsdefizit des Elternteils und das Erziehungsdefizit des Kindes zu beseitigen. Bedingung für die Gewährung der Jugendhilfeleistungen ist nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII stets, dass wegen des Kindeswohls Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes erforderlich ist, weil der Elternteil die übernommene Versorgung nicht selbständig bewältigen kann.

5

Vgl. GK-SGB VIII, § 19 Rndnr. 10.

6

Die Hilfe nach § 19 SGB VIII richtet sich nicht nur auf eine eigenverantwortliche Lebensführung der Mutter bzw. des Vaters als individuelle Person, sondern gleichzeitig auf eine eigenverantwortliche Wahrnehmung der Elternrolle. Sie soll den Elternteil nicht nur dazu befähigen, das eigene Leben zu meistern, sondern auch die Erziehungsverantwortung für ein Kind zu übernehmen.

7

Vgl. Wiesner im NDV 1998, 225 (226).

8

Solange eine Erziehung durch den Elternteil gar nicht stattfinden kann, geht eine Hilfe mit dieser Zielrichtung aber ins Leere. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

9

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.