Beschwerde gegen Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes zur Kündigung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen den Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes zur ordentlichen Kündigung. Das OVG weist die Beschwerde zurück: Die vorgetragenen Gründe betreffen allenfalls die Zulässigkeit, nicht aber die Erfolgsaussichten, und der Bescheid ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Daher besteht kein Anlass, die aufschiebende Wirkung anzuordnen; der Rechtschutz des Hauptsacheverfahrens bleibt verfolgen.
Ausgang: Beschwerde gegen den Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes zur Kündigung als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt hinreichende Erfolgsaussichten in der Hauptsache voraus; die bloße Darlegung von Zulässigkeitsgründen genügt hierfür nicht.
Eine verwaltungsbehördliche Zustimmungsentscheidung zur Kündigung ist nicht offensichtlich rechtswidrig, wenn Unklarheiten über Art und Umfang der arbeitsvertraglichen Leistungen und die daraus zu treffende Prognose über die Arbeitsfähigkeit bestehen.
Die Bezeichnung einer Tätigkeit (z.B. "Geschäftsführertätigkeit") ist nicht entscheidend, wenn sie ersichtlich nur eine schlagwortartige zusammenfassende Darstellung einzelner Tätigkeiten darstellt.
Ist eine Zustimmungsentscheidung nicht offensichtlich rechtswidrig, führt dies dazu, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung keine aufschiebende Wirkung haben, sodass der Antragsteller auf den Rechtsschutz des Hauptsacheverfahrens verwiesen ist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 L 1022/06
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Dabei kann dahinstehen, ob der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Zustimmungsbescheid des Antragsgegners vom 14. September 2006 wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig ist, wie dies das Verwaltungsgericht angenommen hat.
Die vom Oberverwaltungsgericht der Prüfung zugrunde zu legenden dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) ergeben allenfalls die Zulässigkeit des Begehrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, verhalten sich jedoch nicht zu dessen Erfolgsaussichten in der Sache.
Unabhängig davon kann der Zustimmungsbescheid des Antragsgegners mit Blick auf die bestehenden Unklarheiten in Bezug auf Art und Umfang der vom Antragsteller geschuldeten arbeitsvertraglichen Leistungen und der hiernach zu treffenden Prognose über die weitere Arbeits(un)fähigkeit des Antragstellers jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig beurteilt werden. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit ergibt sich insbesondere nicht aus der im Zustimmungsbescheid erfolgten Bezeichnung der Tätigkeit des Antragstellers als Geschäftsführertätigkeit. Hierbei handelt es sich ersichtlich nicht um die Verwendung eines Begriffs mit einem eigenständigen Bedeutungsgehalt, sondern lediglich ausweislich des angefochtenen Bescheides um eine
- den eigenen Angaben des Antragstellers vom 16. Februar 2006 entsprechende - schlagwortartige Zusammenfassung der nach Auffassung der Beigeladenen im Schriftsatz vom 13. Juni 2006 zu leistenden Einzeltätigkeiten (Beschaffung von Kundenaufträgen, Erstellung entsprechender Kostenberechnungen, Durchführung von Kundenbesuchen und -betreuung, Fahrzeugdispositionen, bei Bedarf Einsatz als Aushilfsfahrer, Überwachung der Fahrzeuge, Fertigung von Angeboten und Rechnungen), die der Antragsgegner seiner Entscheidung über die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung zugrunde gelegt hat.
Da der Zustimmungsbescheid nicht offensichtlich rechtswidrig ist, hat es bei der
Interessenbewertung durch den Gesetzgeber zu verbleiben, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung keine aufschiebende Wirkung haben (§§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, 88 Abs. 4 SGB IX), so dass der Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf den - regelmäßig ausreichenden - Rechtsschutz des Hauptsacheverfahrens verwiesen ist. Dass hier ein atypischer Sonderfall vorliegt, der zu einer abweichenden Interessenabwägung Anlass gibt, ist nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).