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Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 253/18·23.05.2018

Beschwerde gegen Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes wegen Neuaufnahmverbot in Betriebserlaubnis

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtBetriebserlaubnis nach SGB VIIIzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wandte sich gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Widerruf seiner Betriebserlaubnis. Streitpunkt war die Auslegung einer als "Auflage" bezeichneten Regelung, die Neuaufnahmen untersagt. Das Gericht bestätigte die Auslegung als ausdrückliches Verbot von Neuaufnahmen und sah kein Rechtsschutzbedürfnis und keine Verfassungswidrigkeit der Auflage.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes wegen Neuaufnahmverbot in der Betriebserlaubnis zurückgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Eine als Auflage in einer Betriebserlaubnis enthaltene, ausdrücklich ein Verbot von "Neuaufnahmen" aussprechende Regelung ist als Verbot von Neuaufnahmen und nicht lediglich als Beschränkung der Höchstzahl der betreuten Personen auszulegen.

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Eine solche Auflage ist auch dann nicht überflüssig, wenn sie dem Schutz des vorhandenen Bestandes und den gewachsenen Beziehungen der Bewohner dient; der Zweck rechtfertigt die Auslegung als Neuaufnahmverbot.

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Ein bis zum Erwerb der erforderlichen fachlichen Qualifikation ausgesprochenes Verbot von Neuaufnahmen verletzt nicht die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, soweit es der Sicherstellung der in § 45 Abs. 2 SGB VIII geforderten fachlichen Voraussetzungen dient.

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Vorläufiger Rechtsschutz ist zu versagen, wenn der Antragsteller kein Rechtsschutzbedürfnis darlegt, weil die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ihm weder rechtlich noch tatsächlich einen Vorteil verschaffen würde.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG§ 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 L 2981/17

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

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Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

3

Die von dem Antragsteller innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO angeführten (Beschwerde-)Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine dem Beschwerdebegehren entsprechende Entscheidung.

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Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, da der Antrag unzulässig sei. Der Antragsteller verfüge nicht über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da ihm auch eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 14. November 2017 gegen den Widerruf der Betriebserlaubnis vom 27. März 2014 keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen könne. Die Betriebserlaubnis sei mit einer Auflage versehen gewesen, die den Antragsteller in rechtlicher Hinsicht daran hindere, die mit der am 13. November 2017 vorgenommenen Herausnahme der Kinder und Jugendlichen aus der Einrichtung und deren dauerhafter anderweitiger Unterbringung freigewordenen Plätze erneut zu belegen und andere junge Menschen aufzunehmen.

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Das gegen diese Begründung vorgebrachte Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die im Anschreiben vom 27. März 2014 enthaltene, als "Auflage" bezeichnete Regelung zutreffend nicht lediglich als Begrenzung der Betriebserlaubnis auf drei Personen, sondern als Verbot von Neuaufnahmen ausgelegt. Dies folgt vor allem aus dem Wortlaut, der ausdrücklich "Neuaufnahmen" untersagt. Ferner wäre diese Regelung überflüssig, wollte man sie lediglich als Beschränkung der Höchstzahl der betreuten Personen ansehen, da bereits die Betriebserlaubnis selbst das Leistungsangebot der Einrichtung auf drei Plätze begrenzt. Es würde sich nicht um eine "zusätzliche" Regelung handeln, als die sie im Anschreiben bezeichnet wird.

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Etwas anderes folgt auch nicht aus den vom Antragsteller in Bezug genommenen Vermerken vom 28. Januar 2014 und vom 3. April 2014. Im letztgenannten Vermerk ist ausdrücklich davon die Rede, dass keine "Neuaufnahmen" in der Gruppe möglich sein sollen. Im Vermerk vom 28. Januar 2014 wird dargelegt, dass vermieden werden solle, die Bewohner aus der Geborgenheit der Wohngruppe herauszureißen, in der sie seit ca. fünf Jahren gelebt hätten. Diesem Schutz der gewachsenen Beziehungen der Kinder untereinander und zu dem Antragsteller und seiner Ehefrau dient(e) die Erteilung der mit dem Verbot von Neuaufnahmen versehenen Betriebserlaubnis. Sie sollte einerseits dem Antragsteller die Fortführung der Wohngruppe mit den bisherigen Bewohnern und andererseits den Bewohnern den Verbleib in ihrem gewohnten sozialen Umfeld ermöglichen. Aus diesem Grund kann auch keine Rede davon sein, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung der Regelung dem Zweck der Betriebserlaubnis zuwiderläuft. Diese diente vielmehr von vornherein dem Schutz des seinerzeit vorhandenen Bestandes.

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Ein Verbot von Neuaufnahmen bis zum Erwerb der erforderlichen fachlichen Qualifikation verstößt auch nicht gegen die grundrechtlich garantierte Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Damit wird die Ausübung lediglich von der Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung, wie sie von § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII gefordert werden, abhängig gemacht, was verfassungsrechtlich unbedenklich ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

9

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.