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Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 253/08·12.03.2008

Beschwerde gegen Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (§ 80 VwGO) zurückgewiesen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtVerwaltungsvollstreckungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde zurückgewiesen. Das Gericht befand den Antrag für unzulässig, weil keine vorgerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO vorlag und keine konkrete Vollstreckungsdrohung dargelegt wurde. Mahnungen und eine nachträgliche Aussetzung der Vollziehung beseitigen diese Unzulässigkeit nicht.

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO als unbegründet/abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, wenn die in § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO geforderte vorherige vorgerichtliche Entscheidung nicht vorliegt und keine sonstigen Voraussetzungen für die Zuleitung des Verfahrens erfüllt sind.

2

Die bloße Zustellung einer Mahnung mit Fristsetzung und Hinweis auf kostenpflichtige Beitreibung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz stellt keine Vollstreckungsmaßnahme dar und begründet für sich genommen keine drohende Vollstreckung im Sinne von § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO.

3

Ein nachträglicher Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Antragsgegner und dessen Ablehnung heilen nicht die Unzulässigkeit eines zuvor ohne die in § 80 Abs. 6 VwGO geforderte vorgerichtliche Entscheidung gestellten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO.

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Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO (insbesondere eine drohende Vollstreckung) vorliegen, trägt der Antragsteller; bloße Pauschalangaben sind nicht ausreichend.

Zitiert von (10)

10 zustimmend

Relevante Normen
§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO§ 80 VwGO§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 L 1345/07

Tenor

Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, auf die gemäß

§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Die dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) führen nicht zur Zulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO. Der nachträglich bei dem Antragsgegner gestellte Aussetzungsantrag und dessen Ablehnung sind nicht geeignet, die Unzulässigkeit des ohne eine vorgerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO gestellten Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beseitigen.

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom

6. April 2004 - 15 B 565/04 -, und Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 80 Rn. 185 m. w. N.

Für eine i.S.d. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO drohende Vollstreckung ist nichts vorgetragen oder ersichtlich. Die Mahnung einschließlich der Fristsetzung (§ 6 Abs. 3 i.V.m. § 19 VwVG NRW) dient als Vollstreckungsvoraussetzung lediglich der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung und ist selbst keine Vollstreckungsmaßnahme.

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom

19. Juni 2002 - 9 B 1062/02 -.

Entsprechendes gilt für die weiteren Bestandteile der Mahnung vom 7. Februar 2008, wie die Auflistung der ausstehenden Kindergartenbeiträge, Säumniszuschläge und Mahngebühren sowie die Bitte um fristgemäße Überweisung des Gesamtbetrages und den Hinweis auf die kostenpflichtige Beitreibung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz im Falle der Nichtzahlung. Darüber hinausgehende konkrete Umstände, die dafür sprechen, dass die Durchführung der Vollstreckung unmittelbar bevorsteht, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auf die Darlegungen zur materiellen Rechtslage kommt es danach nicht an.

Die Antragsteller tragen gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird gemäß §§ 47 Abs.1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG auf 375 Euro festgesetzt. Bei Streitverfahren, in denen der zeitliche Beginn, nicht aber das Ende der streitigen Beitragsleistung bestimmt werden kann

- wie hier aufgrund der geänderten Beitragspflicht „ab 1.10.2007" -, hält der Senat den Jahresbetrag der streitigen Beitragsleistung zur Streitwertbemessung im Hauptsacheverfahren für angemessen (hier: 12 x 125 Euro = 1.500 Euro). Für das einstweilige Rechtsschutzverfahren reduziert sich der Streitwert auf ein Viertel der im Hauptsacheverfahren streitigen Beitragsleistung (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2004, DVBl. 2004, 1525).

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und

- hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.