Beschwerde gegen Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Elternbeitragsbescheids zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Elternbeitragsbescheid. Das OVG bestätigt die Zurückweisung der Beschwerde: Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO wurden nicht dargelegt, ein abgelehnter Aussetzungsantrag oder eine nicht rechtzeitige Entscheidung der Behörde fehlt. Zudem besteht keine Aussicht auf Erfolg der Hauptsache, da beide Elternteile als Beitragsschuldner anzusehen sind und die Einkommensaddition nach Satzung zulässig ist.
Ausgang: Beschwerde gegen Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Elternbeitragsbescheids als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO nicht erfüllt sind; insb. ist die Unzulässigkeit gegeben, wenn nicht nachgewiesen wird, dass der Aussetzungsantrag von der Behörde abgelehnt oder über ihn nicht in angemessener Frist entschieden wurde oder eine Vollstreckung droht.
Ein im Widerspruchsschreiben formulierter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung über den Widerspruch begründet nicht ohne Weiteres einen weitergehenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung in der Hauptsache; der Antragsteller hat darzulegen, inwiefern ein entsprechender Aussetzungsantrag abgelehnt oder nicht entschieden worden ist.
Nach der einschlägigen Satzung sind bei der Beitragsfestsetzung beide Elternteile grundsätzlich gemeinsam Beitragsschuldner, wenn das Kind im beitragsrechtlichen Sinne bei beiden Eltern gelebt hat; ein lediglich als Nebenwohnsitz geführter Aufenthalt des einen Elternteils schließt dessen Beitragspflicht nicht zwangsläufig aus.
Bei der nachsatzungsmäßigen Addition der maßgeblichen Jahreseinkommen zur Einstufung in Beitragsklassen kommt es nicht auf eine steuerliche Zusammenveranlagung oder auf das Vorliegen einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft an; die Einordnung richtet sich nach den Satzungsregelungen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 3 L 1031/22
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Die von den Antragstellern angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.
Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 3357/22 der Antragsteller gegen den Elternbeitragsbescheid des Antragsgegners vom 28. Juni 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. November 2022 anzuordnen. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sei bereits unzulässig, da die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO nicht erfüllt seien. Der Antragsgegner habe einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht abgelehnt. Dem mit dem Widerspruchsschreiben lediglich formulierten Antrag, die Vollziehung des angefochtenen Bescheides bis zur Entscheidung über den Widerspruch auszusetzen, habe der Antragsgegner entsprochen. Ein darüber hinausgehender Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung in der Hauptsache sei von den Antragstellern nicht gestellt worden. Darüber hinaus sei der Antrag auch unbegründet. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der durch den angegriffenen Bescheid erfolgten Heranziehung zu Elternbeiträgen. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 der Satzung des Antragsgegners zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (EBS) seien beide Antragsteller zur Zahlung des Elternbeitrages für die Betreuung ihres gemeinsamen Kindes in einer Kindertagesstätte verpflichtet. Ein Zusammenleben mit nur einem Elternteil im Sinne der Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 2 EBS, das zu einer Beitragspflicht allein dieses Elternteils führen würde, liege nicht vor. Vielmehr habe das Kind mit beiden Antragstellern in dem hier fraglichen Zeitraum unter der Adresse Am G. 21 in P. zusammengelebt. Auch aus dem Umstand, dass der Antragsteller dort in der hier fraglichen Zeit nur einen Nebenwohnsitz gehabt habe, folge, dass er zumindest zeitweise mit seinem Kind zusammengelebt habe. Dadurch entfalle seine Beitragspflicht nicht. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er in der fraglichen Zeit gar nicht an seinem Nebenwohnsitz in P. gewohnt habe. Denn der Antragsteller habe es im vorangegangenen Verfahren 3 K 2481/19 betreffend die vorläufige Beitragsfestsetzung akzeptiert, dass er bis zur Abmeldung seines Zweitwohnsitzes in P. im September 2019 als Beitragsschuldner herangezogen werde. Ob und in welchem Umfang der Antragsteller in dem hier fraglichen Zeitraum sein Kind betreut habe, sei hier nicht entscheidungserheblich. Abgesehen davon habe er im vorangegangenen Verfahren 3 K 2481/19 mit Schriftsatz vom 4. März 2020 vorgetragen, er habe das Kind in den Zeiten betreut, in denen die Antragstellerin private Termine wahrzunehmen gehabt habe. Die Beitragsfestsetzung sei auch der Höhe nach rechtmäßig. Die Antragsteller seien sind zu Recht in die Einkommensstufe von 61.000 Euro bis 73.000 Euro eingruppiert worden. Bei der nach § 4 EBS vorzunehmenden Addition der jeweils maßgeblichen Jahreseinkommen der Antragsteller komme es nicht darauf an, ob die Antragsteller steuerlich zusammen veranlagt würden oder ob sie eine Bedarfsgemeinschaft nach den Regeln des Sozialrechts bildeten. Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung des Beitragsbescheides für die Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge habe (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO), seien nicht gegeben.
Mit ihrem dagegen erhobenen Beschwerdevorbringen dringen die Antragsteller nicht durch. Soweit sie mit ihrer Beschwerdeschrift rügen, sie hätten mit Schreiben vom 10. Juli 2022 neben der Erhebung des Widerspruchs auch einen "Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung" bzw. auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, kann dahinstehen, ob der ausdrücklich nur "bis zur Entscheidung über den Widerspruch" gestellte Aussetzungsantrag auch die Zeit nach Erlass des Widerspruchsbescheides erfasst. Die Antragsteller legen mit ihrem Beschwerdevorbringen jedenfalls nicht näher dar, dass der Aussetzungsantrag insoweit vom Antragsgegner abgelehnt worden ist (§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO) bzw. dass dieser über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes nicht in angemessener Frist sachlich entschieden hat (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO) oder dass eine Vollstreckung droht (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO).
Ungeachtet dessen stellt das Beschwerdevorbringen auch nicht die zur Unbegründetheit des Eilantrags angeführte Annahme des Verwaltungsgerichts in Zweifel, dass gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 EBS die Antragsteller als Eltern für den streitgegenständlichen Zeitraum gemeinsam Beitragsschuldner sind. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach das Kind der Antragsteller im beitragsrechtlichen Sinne nicht nur mit einem Elternteil zusammengelebt hat, der dann gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 EBS alleine beitragspflichtig wäre, haben sich die Antragsteller im Beschwerdeverfahren bis zum Ablauf der Begründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) überhaupt nicht auseinandergesetzt. Die Beschwerdeschrift vom 10. März 2023 verhält sich nur zur Frage des Erfordernisses eines Aussetzungsantrags bei der Behörde nach § 80 Abs. 6 VwGO. Eine mit der Beschwerdeschrift angekündigte weitere Begründung ist bislang nicht erfolgt und muss mit Blick auf die zwischenzeitlich abgelaufene Beschwerdebegründungsfrist auch nicht mehr abgewartet werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).