Ablehnung von PKH und Zurückweisung der Beschwerde wegen fehlenden Anordnungsgrunds
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz zur Kostenübernahme von Schulbesuchskosten. Das OVG NRW lehnte die PKH ab und wies die Beschwerde als unbegründet zurück, weil kein Anordnungsgrund (§ 123 VwGO) substantiiert dargelegt wurde. Eine vorgelegte ärztliche Bescheinigung genügte nicht, um unzumutbare Nachteile nachzuweisen. Es sei zumutbar, zuvor das Hilfeplanverfahren nach § 41 i.V.m. § 36 SGB VIII durchzuführen und dessen Abschluss abzuwarten.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und Beschwerde gegen die Zurückweisung der einstweiligen Anordnung als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO muss glaubhaft gemacht werden, dass ohne sofortige Entscheidung unzumutbare Nachteile drohen; hierfür sind substantiiert dargestellte konkrete Umstände erforderlich.
Eine medizinische Bescheinigung über eine Beeinträchtigung (z. B. ADHS) begründet für sich allein nicht das Vorliegen unzumutbarer Nachteile und damit keinen Anordnungsgrund.
Vor Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes ist es zumutbar, zunächst das nach § 41 i.V.m. § 36 SGB VIII vorgesehene Hilfeplanverfahren bei der zuständigen Leistungsträgerin anzuregen, daran mitzuwirken und dessen Abschluss abzuwarten.
Kosten- und Kostenverteilungsentscheidungen des Gerichts richten sich nach §§ 154 Abs. 2, 188 VwGO; Beschlüsse nach § 152 Abs. 1 VwGO sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 18 L 2946/04
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die Rechtsverfolgung im Beschwerdeverfahren aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Beschwerde ist unbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Auf die umfangreichen Darlegungen der Beschwerdeschrift, mit denen im Zusammenhang mit den verwaltungsgerichtlichen Ausführungen zum Fehlen eines Anordnungsanspruchs im wesentlichen eine Verletzung des Grundsatzes rechtlichen Gehörs gerügt wird, kommt es für die Entscheidung über die Beschwerde nicht an.
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nämlich in erster Linie ausgeführt, eine einstweilige Anordnung könne nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur ergehen, wenn es zur Vermeidung unzumutbarer Nachteile für den jeweiligen Antragsteller notwendig sei, dass seinem Begehren sofort entsprochen werde, ein Anordnungsgrund sei nach diesen Maßstäben nicht glaubhaft gemacht, es sei nicht vorgetragen, dass die Antragstellerin zwingend darauf angewiesen sei, mit dem Besuch der I. -Schule mit dem Ziel des Realschulabschlusses sofort zu beginnen.
Diese die verwaltungsgerichtliche Entscheidung selbständig tragende Erwägung ist nicht zu beanstanden. Ein Anordnungsgrund ist mithin nach wie vor nicht einmal substantiiert dargelegt. Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Antragstellerin unzumutbare Nachteile drohen, wenn die Antragsgegnerin nicht sofort zu der begehrten Kostenübernahme verpflichtet wird. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren eingereichten Bescheinigung des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. L1. vom 11. November 2004. Zwar heisst es darin, es bestehe bei der Antragstellerin ein Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätssyndrom und es wird weiter ausgeführt, dass aufgrund der erfolgten psychiatrischen, medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung die Leistungsfähigkeit so weit gebessert sei, dass der beabsichtigte weitere Schulbesuch mit dem Ziel des Erwerbs eines Realschulabschlusses erfolgversprechend erscheine. Dass der Antragstellerin unzumutbare Nachteile drohen, wenn ihrem Begehren nicht sofort entsprochen wird, ergibt sich daraus indes nicht. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Vielmehr ist es der Antragstellerin zuzumuten, zunächst erneut bei den zuständigen Stellen der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die vorgenannte Bescheinigung vorzusprechen und die Durchführung des nach § 41 i.V.m. § 36 SGB VIII vorgesehenen Hilfeplanverfahrens anzuregen, daran im erforderlichen Umfang mitzuwirken und dessen Abschluss abzuwarten, bevor sie erforderlichenfalls erneut um vorläufigen Rechtsschutz nachsucht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.