Zurückweisung der Beschwerde nach §123 VwGO zu Unterkunfts-, Umzugs- und Renovierungskosten
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz nach §123 VwGO für Unterkunfts-, Umzugs- und Renovierungskosten. Das OVG entscheidet die Beschwerde als unbegründet, weil die erforderliche gegenwärtige Dringlichkeit und Glaubhaftmachung fehlen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung; ein vorheriger Umzug beseitigt die Notlage. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Beschwerde auf vorläufige Sozialhilfe für Unterkunfts-, Umzugs- und Renovierungskosten wegen fehlender gegenwärtiger Dringlichkeit abgewiesen; Antragsteller trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Vorläufiger Rechtsschutz nach §123 VwGO dient der Sicherung, nicht der Erfüllung von Ansprüchen; eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsacheentscheidung nur ausnahmsweise vorwegnehmen, wenn damit unzumutbare Folgen vermieden werden.
Für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer einstweiligen Anordnung ist maßgeblich, ob die den Erlass rechtfertigende besondere Dringlichkeit zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weiterhin besteht.
Der Antragsteller muss die Voraussetzungen für vorläufigen Rechtsschutz glaubhaft machen; bloße frühere Bedürftigkeit genügt nicht, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung keine aktuelle Notlage mehr besteht.
Fehlt es an einer gegenwärtigen Dringlichkeit (z. B. weil der Antragsteller bereits umgezogen ist), rechtfertigt dies die Ablehnung von Anträgen auf Übernahme früherer Unterkunfts-, Umzugs- oder Renovierungskosten im Eilverfahren.
Bestehende Zweifel an der Bedürftigkeit können im Eilverfahren unentschieden bleiben, wenn ohnehin nicht glaubhaft gemacht wird, dass ein sofortiges gerichtliches Einschreiten erforderlich ist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 5 L 2894/04
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Die Beschwerde, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten entsprechend § 87a Abs. 2, 3 VwGO durch den Berichterstatter entscheidet, ist unbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein besonderer Grund für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (Anordnungsgrund) für den mit der Beschwerde geltend gemachten Bedarf (Unterkunftskosten für die in L. gelegene frühere Wohnung des Antragstellers mit der Anschrift S.---------straße 15, die Gewährung von Beihilfen für den Umzug in seine neue Wohnung in Remscheid sowie die Renovierung der in L. gelegenen Wohnung) besteht.
Vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 VwGO dient lediglich der Sicherung, nicht schon der Befriedigung von (glaubhaft gemachten) Rechten. Er darf deshalb die Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen. Eine Ausnahme gestattet dieser Grundsatz nur dann, wenn der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Vermeidung unzumutbarer Folgen für den Antragsteller notwendig ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vollständig erfüllt sind, ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Dabei reicht es nicht aus, dass die sachlichen und prozessualen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Beginn des gerichtlichen Eilverfahrens gegeben sind. Vielmehr muss die den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigende besondere Dringlichkeit auch zum Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung im Eilverfahren, d.h. auch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde, noch bestehen. Allein diese Betrachtungsweise entspricht Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung auf dem Gebiet des Sozialhilferechts, gegenwärtige Notlagen zu beseitigen. Fehlt es an einer aktuellen Notlage, muss der Hilfe Suchende sich auf die Verfolgung der von ihm geltend gemachten Ansprüche im Hauptsacheverfahren verweisen lassen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 12 B 390/03 -).
Vorliegend fehlt es hinsichtlich des Beschwerdebegehrens schon deshalb an der Glaubhaftmachung der genannten Voraussetzungen für ein sofortiges gerichtliches Einschreiten, weil der Antragsteller ausweislich der Anschriftenangabe in der mit der Beschwerdebegründung vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 23. November 2004 inzwischen bereits umgezogen ist. Danach besteht kein Grund, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren darüber zu entscheiden, inwieweit die Kosten der zuvor bewohnten Wohnung in L. bis Ende Dezember 2004 zu übernehmen sind, zumal diese nach der Beschwerdebegründung - wie auch die Mietaufwendungen für die neue Wohnung - vorläufig aus darlehnsweisen Zuwendungen der Mutter des Antragstellers bestritten wurden. Nach dem Umzug fehlt es auch an der Dringlichkeit für eine sofortige gerichtliche Entscheidung über eine Beihilfe für Umzugskosten sowie den Renovierungsbedarf für die zuvor bewohnte Wohnung.
Lässt sich aus den vorstehenden Gründen nicht feststellen, dass der Antragsteller gegenwärtig auf ein sofortiges gerichtliches Einschreiten angewiesen ist, kann dahinstehen, ob die vom Antragsgegner mit der Antragserwiderung aufgeworfenen Zweifel an der Bedürftigkeit des Antragstellers tatsächlich gerechtfertigt sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.