Beschwerde gegen Versagung einstweiligen Rechtsschutzes; PKH abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz zur Weitergewährung von Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege über den 31.01.2024 hinaus; zugleich beantragte sie Prozesskostenhilfe. Das OVG lehnte die PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab und wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Das Gericht stellte fest, dass Hilfeleistungen zeitbefristet im Hilfeplan zugewiesen werden, ein Anordnungsgrund und -anspruch nicht substantiiert dargelegt wurden und Leistungsvorrang der Eingliederungshilfe zu prüfen sei.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes als unbegründet zurückgewiesen; Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren setzt eine hinreichende Aussicht auf den Erfolg des Vorbringens voraus; fehlt diese, ist die PKH zu versagen (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).
Für einstweiligen Rechtsschutz muss der Antragsteller sowohl den Anordnungsgrund (Glaubhaftmachung drohender, schwerer Nachteile) als auch den Anordnungsanspruch substantiiert darlegen; bloße pauschale Angaben genügen nicht (§§ 123 Abs. 3, 146 Abs. 4 VwGO).
Jugendhilferechtliche Leistungen (z. B. Hilfe zur Erziehung/Vollzeitpflege) werden regelmäßig zeitabschnittsweise im Hilfeplan bewilligt; die zeitliche Befristung ist integraler Bestandteil der Bewilligung und nicht gesondert anfechtbar.
Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX können gegenüber jugendhilferechtlichen Leistungen Vorrang haben; Zuständigkeits- und Vorrangsfragen sind gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren zu klären (vgl. §§ 10 Abs. 4, 41 SGB VIII i.V.m. Regelungen des SGB IX).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 L 160/24
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin U. aus G. ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen.
2. Die Beschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihr "die bis zum 31.01.2024 bewilligten Leistungen der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach § 33 S. 2 SGB VIII durch Zahlung eines Pflegegeldes nach § 39 Abs. 4 SGB VIII als Hilfe für junge Volljährige über den 31.01.2024 hinaus weiter zu gewähren", abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin habe weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie habe schon nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ihr ohne die begehrte gerichtliche Entscheidung wesentliche Nachteile drohten. Aufgrund der Leistungsbereitschaft des T., der die Zuständigkeit anerkannt und sich zur Fallübernahme zum 1. Februar 2024 bereit erklärt habe, hätte die Antragstellerin den Lebensunterhalt sichernde Leistungen erhalten können. Auch ein Anordnungsanspruch sei nicht dargelegt. Ein solcher folge nicht aus dem Bewilligungsbescheid der Antragsgegnerin vom 25. Juli 2022. Denn die spätere Hilfeplanung habe konkrete Zeitpunkte - zunächst 31. Dezember 2023, so dann 31. Januar 2024 - als Ende des Bewilligungszeitraums benannt. Diese zeitliche Befristung, die als Inhaltsbestimmung integraler Bestandteil der Bewilligung selbst und dementsprechend nicht eigenständig anfechtbar sei, führe auch nicht zur Rechtswidrigkeit der späteren Bewilligungsentscheidung vom 31. Januar 2024, gegen die die Antragstellerin nicht einmal habe Widerspruch einlegen lassen. Die Gewährung von Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere die Gewährung von Hilfe für junge Volljährige, werde jeweils zeitabschnittsweise bewilligt; eine unbefristete Gewährung von Hilfeleistungen sei dem Jugendhilferecht fremd. Schließlich stehe der Antragstellerin der geltend gemachte Anordnungsanspruch auch nicht unmittelbar aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 41 SGB VIII zu. Der T. sei für die streitige Hilfegewährung vorrangig zuständig, da die Antragstellerin ausweislich der fachärztlichen Stellungnahme des Dr. K. S. vom 30. März 2022 zu dem Personenkreis der geistig behinderten Menschen gehöre, für die nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII Leistungen nach dem SGB IX den jugendhilferechtlichen Leistungen vorgingen. In § 113 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. §§ 80, 134 Abs. 3 SGB IX sei auch Eingliederungshilfe in Pflegefamilien als Leistung vorgesehen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 14 SGB IX. Unabhängig, ob diese Regelung für die hier begehrte Ausgestaltung der Hilfe nach § 33 SGB VIII und nicht nach § 35a SGB VIII überhaupt einschlägig sei, seien ihre an einen Kompetenzkonflikt zwischen Leistungsträgern anknüpfenden Voraussetzungen nicht gegeben, weil der T. bereit gewesen sei, den Fall zum 1. Februar 2024 zu übernehmen.
Die gegen diese weiter begründeten Annahmen erhobenen Einwände führen nicht zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
Die Antragstellerin geht bereits nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotenen Weise auf die selbständig die ablehnende erstinstanzliche Entscheidung tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts ein, dass es bereits an der für eine einstweilige Anordnung erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO) fehle. Die bloßen Ausführungen in der Beschwerdebegründung, wonach die Antragstellerin "keinerlei Einkommen" habe, ihre Pflegeeltern "erneut in Vorleistung gehen" müssten und sich "bei ihr innerhalb kurzer Zeit erhebliche Schulden auftürmen" würden, lassen eine nähere Auseinandersetzung mit den rechtlichen Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes bei einer die Hauptsache vorwegnehmende einstweilige Anordnung und konkret mit den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts vermissen. Sie genügen damit nicht den Anforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.
Der Senat teilt ungeachtet der unzureichenden Darlegungen der Antragstellerin auch im Ergebnis die Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Frage eines Anordnungsgrundes, wonach die Antragstellerin mit Blick auf die Möglichkeit der Verhinderung einer Gefährdung ihres Lebensunterhalts durch Beantragung von Sozialleistungen beim T. nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihr ohne Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung schwere, unzumutbare Nachteile drohen. Auf die entsprechenden Gründe wird Bezug genommen (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
In Bezug auf die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs lässt das Beschwerdevorbringen ebenfalls eine konkrete Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts vermissen und genügt daher nicht den Darlegungsanforderungen. Ungeachtet dessen teilt der Senat grundsätzlich die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Antragsgegnerin nicht unbefristete Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) in Gestalt von Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) bewilligt hat und dass jugendhilferechtliche Leistungen regelmäßig zeitabschnittsweise entsprechend den Festlegungen in der Hilfeplanung bewilligt werden. So lag es auch hier in Bezug auf den von der Antragstellerin angeführten Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Juli 2022. Im hiermit im Zusammenhang stehende Hilfeplan vom 27. Juli 2022 ist eine Weiterbewilligung der Hilfe zur Erziehung "gem §41/33 SGB VIII bis zum 31.12.2022 mit dem doppelten Pflegesatz" beschlossen worden. Dementsprechend wurde den Pflegeeltern der Antragstellerin mit Schreiben vom 25. Juli 2022 auch eine "Mitteilung über das Pflegegeld 09.07.2022 - 31.12.2022" gemacht. Im Hilfeplangespräch vom 7. Dezember 2022 wurde sodann aber "für weitere 6 Monate" eine "Fortführung der Hilfe […] über den § 35a" beschlossen, so dass seit Januar 2023 bereits keine Hilfe zur Erziehung i S. v. § 41 i. V. m. § 33 SGB VIII mehr erbracht wird, sondern die Weiterbewilligung von Vollzeitpflege - zunächst bis zum 30. Juni 2023 - auf Grundlage von § 41 i. V. m. § 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII erfolgt ist, worauf auch der Bewilligungsbescheid der Antragsgegnerin vom 9. März 2023 ausdrücklich gestützt war. Diese Hilfe wurde nach den Beschlussfassungen in den weiteren Hilfeplangesprächen vom 22. Juni 2023 und vom 28. Dezember 2023 zunächst für weitere sechs Monate (bis zum 31. Dezember 2023) und sodann für einen Monat (bis zum 31. Januar 2024) verlängert. Jugendhilferechtlich dürfte die Antragstellerin trotz des gesetzlichen Zuständigkeitswechsels nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII gemäß § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII mangels Leistungsfortführung durch das Jugendamt des T. zunächst zuständig geblieben sein. Inwieweit sie unter Berücksichtigung des Vorrangs von Leistungen der Eingliederungshilfe bei geistiger Behinderung (§ 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII) und der sich aus §§ 41 Abs. 3, 36b SGB VIII ergebenden Vorgaben zur Fortführung einer jugendhilferechtlichen Hilfeleistung in Gestalt von Vollzeitpflege gegenüber der Antragstellerin verpflichtet war, obwohl die Antragstellerin zwischenzeitlich selbst einen - später wieder zurückgenommenen - Antrag auf Eingliederungshilfe nach dem SGB IX beim insoweit zuständigen und seine Zuständigkeit grundsätzlich auch anerkennenden Sozial- und Versorgungsamt des T. gestellt hatte, bleibt aber letztlich der Klärung in einem eventuellen Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.