Beschwerde zurückgewiesen: Kein Anordnungsanspruch mangels Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Weitergewährung von Leistungen in bisheriger Höhe bis Ende Dezember 2004. Streitpunkt waren Zweifel an ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen, insbesondere hinsichtlich Zulassung und Eigentum eines Pkw. Das OVG wies die Beschwerde zurück, weil die erforderliche Substantiierung und Glaubhaftmachung fehlten. Zur Beseitigung der Zweifel wären u.a. eidesstattliche Versicherungen nötig gewesen.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtweitergewährung von Leistungen wegen fehlender Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anordnungsanspruch auf Weitergewährung öffentlich-rechtlicher Leistungen setzt die glaubhafte Darlegung der Anspruchs‑ und Bedürftigkeitsvoraussetzungen voraus; bloße Behauptungen reichen nicht aus.
Bei erheblichen Zweifeln an den Vermögens- und Einkommensverhältnissen ist deren Beseitigung durch nachvollziehbare Substantiierung zu verlangen; in geeigneten Fällen können eidesstattliche Versicherungen von Beteiligten oder Dritten erforderlich sein.
Die Beschwerdeentscheidung nach § 87a VwGO kann im Einvernehmen der Beteiligten durch den Berichterstatter erfolgen; die vorgebrachten Beschwerdegründe müssen jedoch eine Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO; bei Zurückweisung der Beschwerde können der unterliegenden Partei die Verfahrenskosten auferlegt werden, auch wenn Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 18 L 2780/04
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Die Beschwerde, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten entsprechend § 87a Abs. 2, 3 VwGO durch den Berichterstatter entscheidet, ist unbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Nach wie vor fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs auf Weitergewährung der sinngemäß für den Zeitraum vom Eingang des Antrags bei dem Verwaltungsgericht bis zum Ende des Monats Dezember 2004 begehrten Leistungen in der (seit Mai 2004 bis zur Einstellung zum 1. August 2004 gewährten) Höhe von monatlich 257,33 EUR.
Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang im Wesentlichen ausgeführt, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin seien unklar. Sie sei vom 25. Mai bis 9. Juli 2004 Halterin des Pkw E. -D. D1. Baujahr 1998 mit dem amtlichen Kennzeichen gewesen. Soweit sie behauptet habe, Eigentümer des Pkw sei ihr Onkel, Herr L. C. , sei dies nicht glaubhaft. Zwar sei das Fahrzeug inzwischen am 19. Juli 2004 auf Herrn C. zugelassen worden, an seiner Eigentümerstellung bestünden jedoch erhebliche Zweifel. Diese folgten zum Einen aus den unterschiedlichen Angaben dazu, aus welchem Grund überhaupt eine Zulassung auf die Antragstellerin erfolgt sei. Zweifel an den Angaben beruhten aber auch darauf, dass in der Vergangenheit bereits zweimal Fahrzeuge auf die Antragstellerin zugelassen gewesen seien, die dann nach Kenntniserlangung durch die Antragsgegnerin wieder abgemeldet worden seien.
Mit den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hiergegen vorgebrachten Gründen sind die aufgezeigten Zweifel an der Bedürftigkeit nicht hinreichend ausgeräumt. Es fehlt an der nach Lage des Falles notwendigen Substantiierung und Glaubhaftmachung der im Beschwerdeverfahren präsentierten Erklärung dafür, weshalb das Fahrzeug mit einem Wert von etwa 14.000 EUR im Mai 2004 auf die Antragstellerin zugelassen worden ist. Angesichts der in der Antragserwiderung vom 4. Oktober 2004 im Einzelnen dargestellten Angaben, die Herr C. in diesem Zusammenhang gemacht hatte, hätte es zu der Sachdarstellung im Beschwerdeverfahren (Seite 3 der Beschwerdebegründungsschrift) nicht nur einer Erläuterung des Zustandekommens der davon abweichenden früheren Angaben, sondern auch eidesstattlicher Versicherungen des Herrn C. und der Antragstellerin zu den Vorgängen um den genannten PKW bedurft. Ohne eine solche Substantiierung und Glaubhaftmachung kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Zulassung nicht die in der Beschwerdebegründungsschrift angegebenen Hintergründe hatte, sondern mit einem Erwerb des Fahrzeugs durch die Antragstellerin zusammenhängt, worauf im Übrigen auch die Zusatzangabe im Schreiben der Q. S. Versicherung AG vom 29. September 2004 ("Kaufdatum: 01.05.2004") hindeutet.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.