Beschwerde gegen einstweilige Anordnung nach §§39,40 BSHG (Fahrtkosten) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte eine einstweilige Anordnung nach §§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 5 BSHG zur Übernahme von Fahrtkosten für ein Fachhochschulstudium. Das OVG hat die Beschwerde zurückgewiesen, weil der Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht wurde. Es fehlten substantiiert vorgetragene Gründe für die Unmöglichkeit der Studienaufnahme ohne Anordnung; zumutbare Alternativen (Vater, ÖPNV) und die finanzielle Lage der Familie sprachen gegen Eilbedarf. Die Frage des materiellen Anspruchs ließ das Gericht im Beschwerdeverfahren offen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Gewährung einer einstweiligen Anordnung zur Übernahme von Fahrtkosten mangels glaubhaft gemachtem Anordnungsgrund zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung muss der Antragsteller den Anordnungsgrund glaubhaft machen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Pauschale oder allgemeine Angaben (z. B. dass öffentliche Verkehrsmittel für Rollstuhlfahrer generell problematisch sind) reichen nicht zur Glaubhaftmachung eines dringenden Anordnungsgrundes aus.
Bei der begehrten vorläufigen Übernahme von Fahrtkosten sind zumutbare Alternativen (z. B. vorübergehende Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder familiäre Mitnahme) vom Antragsteller substantiiert zu widerlegen; sonst fehlt die Darlegung der Unabdingbarkeit der Maßnahme.
Die Hilfe nach §§ 39, 40 BSHG soll behinderten Menschen ein menschenwürdiges Leben und die Teilhabe am Berufsleben ermöglichen; bei der Würdigung sind das berechtigte Interesse an beruflicher Tätigkeit und die Angemessenheit der Hilfe zu berücksichtigen.
Ist der Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, kann im Beschwerdeverfahren offen bleiben, ob ein materieller Anspruch besteht, ohne dass die einstweilige Anordnung zu erlassen ist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 26 L 2396/02
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2002 dargelegten Beschwerdegründe rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass die Antragstellerin einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat. Auch im Beschwerdeverfahren fehlt ein substantiierter Vortrag, dass die Antragstellerin ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung an der Durchführung des Fachhochschulstudiums gehindert sei. So ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, warum nicht für die Zeit bis zur Entscheidung über den Antrag im Hauptsacheverfahren ihr Vater erneut mit dem Zug zur Arbeit fahren könnte, so dass seine Tochter mit dem vorhandenen Kraftfahrzeug zur Fachhochschule gefahren werden könnte. Die Antragstellerin hat ferner Ausführungen dazu unterlassen, dass die vorübergehende - nämlich für die Dauer des Hauptsacheverfahrens - Mitnahme zu der in L. liegenden Fachhochschule durch den bei den G. -Werken in L. beschäftigten Vater ausscheidet. Die Antragstellerin hat sich in der Beschwerdebegründung ebenfalls nicht ansatzweise zu der bereits von dem Verwaltungsgericht aufgeworfenen Frage geäußert, warum sie den Ausbildungsort nicht wenigstens vorübergehend mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen könne. Die allgemeine Angabe während des Verwaltungsverfahrens, öffentliche Verkehrsmittel bereiteten für Rollstuhlfahrerinnen und -fahrer generell Probleme, vermag die besondere Notwendigkeit einer gerichtlichen Eilentscheidung nicht glaubhaft zu machen. Schließlich steht ausweislich des eigenen Vorbringens in der Beschwerdebegründungsschrift pro Kopf der Familie mit monatlich ca. 400,- EUR ein Betrag zur Verfügung, dessen Höhe die vorübergehende Übernahme der begehrten Fahrtkosten nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen lässt.
Hat die Antragstellerin den Anordnungsgrund für die begehrte einstweilige Anordnung nicht glaubhaft gemacht, kann im Beschwerdeverfahren offen bleiben, ob das Verwaltungsgericht zutreffend auch die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs verneint hat. Allerdings soll die Hilfe nach §§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 5 BSHG dem behinderten Menschen nicht nur eine materielle Existenzgrundlage verschaffen, sondern muss darauf gerichtet sein, ihm ein menschenwürdiges Leben zu sichern. Dabei ist das berechtigte Interesse an einer befriedigenden beruflichen Tätigkeit zu berücksichtigen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 1969 - VIII A 1278/67 -, FEVS 17 (1970), 376.
An diesen Maßstäben ausgerichtet erscheint es vorliegend als noch im Hauptsacheverfahren klärungsbedürftig, ob die Antragstellerin einen im Sinne der §§ 39, 40 BSHG angemessenen Beruf bereits deshalb besitzt, weil sie ausgebildete Kauffrau für Bürokommunikation ist. Im Vordergrund dürfte dabei weniger die Frage stehen, ob die Antragstellerin schon immer beabsichtigte, Architektur zu studieren, und die Ausbildung zur Kauffrau als Zwischenschritt geplant unternommen hat. Allerdings könnte die bisherige Ausbildung von Nutzen sein für den jetzt angestrebten Beruf des Architekten. Zu beantworten sein dürfte aber vielmehr die Frage, ob die Antragstellerin in dem erlernten Beruf berufliche Zufriedenheit erfahren hat bzw. - weil sie nach der Ausbildung lediglich als Krankheitsvertretung und in einer vom Arbeitsamt vermittelten Trainingsmaßnahme gearbeitet hat - erfahren könnte. Ein Indiz für das Fehlen beruflicher Zufriedenheit könnte dabei die Aufnahme des Abitur-Lehrgangs sein, den die Antragstellerin zudem nach ihrem Vorbringen beendete, sobald sie erkannt habe, bereits mit der durch die Ausbildung erlangten Fachhochschulreife Architektur studieren zu können. Dadurch verstärkt sich der Eindruck, den der Senat aus den in den Verwaltungsvorgängen zum Werdegang der Antragstellerin vorhandenen Unterlagen gewinnen konnte, dass die Antragstellerin ihre intellektuelle Leistungsfähigkeit noch nicht ausgeschöpft haben könnte. Dauernde Unterforderung indes ist geeignet, berufliche Unzufriedenheit zu begründen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.