Beschwerde gegen Ablehnung vorläufiger Kostenübernahme nach §35a SGB VIII zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte vorläufige Kostenübernahme für bereits erbrachte Integrationshilfe; die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Das Gericht verlangt für eine Vorwegnahme der Hauptsache glaubhaft gemachte, drohende wesentliche Nachteile, die hier nicht substantiiert dargetan wurden. Zahlungsverpflichtungen der Integrationshelferin beruhen auf privatrechtlichen Vereinbarungen und begründen keinen unmittelbaren Anspruch des Antragstellers.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der vorläufigen Kostenübernahme nach SGB VIII als unbegründet abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Vorwegnahme einer Entscheidung über die rückwirkende Kostenübernahme ist erforderlich, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass durch das Abwarten der Hauptsache entscheidungserhebliche, wesentliche Nachteile drohen.
Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet effektiven Rechtsschutz; es ist allerdings zumutbar, das Ergebnis des Klageverfahrens abzuwarten, sofern keine konkret dargelegten, erhebliche Nachteile vorliegen.
Ansprüche auf Leistungen nach § 35a i.V.m. § 36a Abs. 3 SGB VIII stehen dem Leistungsempfänger zu; etwaige Entgeltansprüche der Integrationshelferin ergeben sich ausschließlich aus privatrechtlichen Vereinbarungen mit den Eltern und begründen keinen durchsetzbaren Anspruch gegen den Leistungsempfänger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
Behauptungen über mögliche Zwangsvollstreckungen oder Zahlungsrückstände genügen nicht; der Antragsteller muss darlegen, dass die Zahlungspflichtigen nicht über ausreichende Mittel verfügen und dadurch eine existenzielle Gefährdung des Leistungsberechtigten eintritt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Antragsteller ist es auch im Beschwerdeverfahren nicht gelungen, das Drohen solcher wesentlicher Nachteile glaubhaft zu machen, die eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache bezüglich der begehrten Kostenübernahme für die Vergangenheit rechtfertigen könnten.
Dass die Integrationshelferin von der Mutter des Antragstellers und seinem Stiefvater in den Monaten Juni bis September für ihre Einsatzstunden nur teilweise entlohnt worden sein soll, jedoch auf die Ausstände angewiesen sein will, so dass sie beabsichtige, ihre Ansprüche gerichtlich gegen den Antragsteller bzw. seine Eltern durchzusetzen, macht es unter dem Gesichtspunkt des - nach Art. 19 Abs. 4 GG garantierten - effektiven Rechtsschutzes nicht unzumutbar, das Ergebnis des Klageverfahrens abzuwarten.
Dabei kann es von vornherein nicht um die finanziellen Belange der Integrationshelferin gehen, denn nicht ihr steht der hier über § 123 VwGO zu verwirklichende Anspruch nach § 35a i.V.m. § 36a Abs. 3 SGB VIII zu, sondern dem Antragsteller. Entgeltansprüche kann die Integrationshelferin ausschließlich aus der mit den Eltern des Antragstellers geschlossenen privatrechtlichen Vereinbarung herleiten, wobei schon nicht ersichtlich ist, dass mit dieser Vereinbarung eine Zahlungsverpflichtung des Antragstellers begründet worden ist, die Gegenstand eines gegen den Antragsteller gerichteten gerichtlichen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahrens sein könnte.
Abgesehen davon fehlt jeglicher Vortrag dazu, dass die Eltern des Antragstellers, die das Bestehen der nicht beglichenen Restforderungen nicht bestreiten, sondern sich lediglich dagegen wehren, das noch ausstehende Entgelt aus eigenen Mitteln vorzustrecken, nicht über ausreichende eigene Mittel verfügen, so dass auch eine in den Raum gestellte Zwangsvollstreckung wegen des rückständigen Honorars der Integrationshelferin nicht schlüssig auf eine existenzielle Belange des Antragstellers beeinträchtigende wirtschaftliche Notlage führt. Hinzu kommt, dass durch die Bewilligung ab dem 29. November 2010 etwaige Schulden eine weitere Hilfeleistung in Form von Integrationshilfe nicht gefährden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.