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Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 2170/05·30.01.2006

Beschwerde auf einstweilige Kostenübernahme für Internatsunterbringung zurückgewiesen

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtUnterhaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt eine einstweilige Anordnung, mit der die Jugendhilfeträgerin zur Übernahme von Internatskosten ab Oktober 2005 verpflichtet werden soll. Streitpunkt ist die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und die Frage, ob Sozialleistungen die elterliche Unterhaltspflicht verdrängen. Das OVG verneint einen Anordnungsgrund: Die Elternunterhaltspflicht nach § 1610 Abs. 2 BGB besteht grundsätzlich fort; Leistungen nach § 35a SGB VIII sind nachrangig und führen nur bei tatsächlicher Leistung Dritter oder bei unterlassenen zumutbaren Einkünften zum Wegfall der Bedürftigkeit. Mangels substantiierter Nachweise zur Leistungsunfähigkeit der Eltern wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde auf einstweilige Anordnung zur Übernahme der Internatskosten als unbegründet abgewiesen; Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht

Abstrakte Rechtssätze

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Die elterliche Unterhaltspflicht nach § 1610 Abs. 2 BGB umfasst auch die Kosten einer angemessenen Ausbildung einschließlich Internatskosten.

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Leistungen nach § 35a SGB VIII sind gegenüber Unterhaltsansprüchen nach § 10 Abs. 1 SGB VIII nachrangig und führen nicht kraft Gesetzes zum Erlöschen der Unterhaltsansprüche; erst die tatsächliche Leistung Dritter oder das unzumutbare Unterlassen zur Erzielung eigener Einkünfte kann mangelnde Bedürftigkeit begründen.

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Zur Annahme eines Anordnungsgrundes im einstweiligen Rechtsschutz muss der Antragsteller die Anspruchsvoraussetzungen substantiiert und glaubhaft machen; bloße Behauptungen genügen nicht.

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Die Hinweispflicht des Gerichts nach § 86 Abs. 3 VwGO ersetzt nicht die Obliegenheit der Beteiligten zu vollständigem und substantiiertem Vortrag über ihren persönlichen Lebensbereich; das Gericht muss fehlende Fakten nicht inhaltlich ersetzen.

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Kommt ein Unterhaltsverpflichteter der Pflicht zur Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht nach, kann dies prozessual zu Lasten des Unterhaltsberechtigten gehen; dem Berechtigten steht ein Auskunftsanspruch nach § 1605 Abs. 1 BGB zu.

Relevante Normen
§ 1610 Abs. 2 BGB§ 35a SGB VIII§ 10 Abs. 1 SGB VIII§ 170 Abs. 1 StGB§ 86 Abs. 3 VwGO§ 1605 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 L 2014/05

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde, mit der der Antragsteller ausschließlich sein Begehren weiterverfolgt,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten für seine stationäre Unterbringung in der Einrichtung Schloß W. GmbH, Internatsgesellschaft für Kinder und Jugendhilfe in L. , ab Oktober 2005 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache

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- längstens für die Dauer von 6 Monaten - zu übernehmen,

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ist nicht begründet. Gegen die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichtes, der Antragssteller habe einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, bestehen auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine durch-schlagenden Bedenken.

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Zu Unrecht geht die Beschwerde davon aus, dass - ungeachtet der Frage ihrer Leistungsfähigkeit - jedenfalls eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung der Eltern des Antragstellers auf Zahlung der Internatskosten mangels entsprechender Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten nicht bestehe. Der von den Eltern geschuldete Unterhalt umfasst nach § 1610 Abs. 2 BGB den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Ausbildung des Antragstellers. Leistungen, die ein Berechtigter insoweit nach Maßgabe von § 35a SGB VIII erhält, sind gemäß § 10 Abs. 1 SGB VIII gegenüber Unterhaltsansprüchen nachrangig und führen deshalb nicht zu deren Erlöschen.

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Vgl. etwa OLG Köln, Urteil vom 30. August 2001

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- 14 UF 143/00 -, FamRZ 2002, 555.

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Ungeachtet der Nachrangigkeit ist auch nur dann von einer mangelnden Bedürftigkeit auszugehen, wenn entsprechende Sozialleistungen von dritter Seite entweder tatsächlich erfolgt sind

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- vgl. insoweit zum BAFöG die vom Antragsteller selbst benannten Entscheidungen: BGH, Urteil vom 19. Juni 1985 - IV b ZR 30/84 -, NJW 1985, 2331; Urteil vom 2. Juli 1986 - IV B ZR 57/85 -, NJW-RR 1986, 1262 -

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oder wenn und soweit der Unterhaltsberechtigte es unterlässt, derartige Einkünfte, die er in zumutbarer Weise erzielen könnte, zu erzielen.

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Vgl. ebenfalls zum BAFöG: BGH, Urteil vom 25. Januar 1989 - IV b ZR 31/88 -, NJW-RR 1989, 578.

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Keine dieser alternativen Voraussetzungen liegt hier vor. Hilfe nach § 35a SGB VIII wird seit Oktober 2005 gerade nicht mehr geleistet und der Antragsteller bemüht sich im Rechtsmittelwege, doch noch eine Kostenübernahme durch den Jugendhilfeträger zu erreichen. Erst die tatsächliche Leistung seitens der Antragsgegnerin würde die Eltern im entsprechenden Umfang von ihrer Unterhaltsverpflichtung befreien.

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Mit der erstmals im Beschwerdeverfahren aufgestellten Behauptung, seine Eltern verweigerten ihm entsprechende Unterhaltsleistungen, vermag der Antragsteller im vorliegenden Verfahren einen Anordnungsgrund gleichfalls nicht glaubhaft zu machen. Eine tatsächliche Weigerung ist damit nicht substantiiert dargelegt, geschweige denn - etwa durch eidesstattliche Versicherungen - glaubhaft gemacht und kann angesichts der Strafbarkeit nach § 170 Abs. 1 StGB auch nicht sonstwie als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden. Schon deshalb hält der Senat die Befürchtungen des Antragstellers, die Unterhaltsansprüche gegen seine Eltern im familiengerichtlichen Verfahren durchsetzen zu müssen, für unbegründet. Es ist kaum anzunehmen, dass der Vater des Antragstellers seine berufliche Reputation als Anwalt aufs Spiel setzt. Außerdem sollen die Eltern des Antragstellers nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Antragsgegnerin mit Abschluss eines Schulbetreuungsvertrages eine von Unterhaltsansprüchen ihres Sohnes unabhängige, selbständige Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Schulträger eingegangen sein. Dies ist vor dem Hintergrund einer regelmäßigen Akzessorietät von Kostenübernahmeerklärungen des Jugendhilfeträgers gegenüber dem Einrichtungsträger vom Bestehen eines Hilfeanspruchs des Hilfeempfängers ein durchaus üblicher Vorgang. Dass die Eltern des Antragstellers das Vertragsverhältnis gekündigt hätten oder ihre daraus folgende Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Schulträger über den Verweis auf die Leistungspflicht der Antragsgegnerin hinaus bestreiten, lässt sich den dem Senat vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen. Ausgehend von einer grund-sätzlichen Rechtstreue der Eltern des Antragstellers gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sie es ernstlich auf eine Kündigung des Schulvertrags seitens des Schulträgers und die Verweisung des Antragstellers von der Einrichtung ankommen lassen.

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Wenn die Beschwerde dem Verwaltungsgericht ferner vorhält, im Hinblick auf die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes seiner Hinweis- und Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO nicht hinreichend nachgekommen zu sein, hilft das nicht darüber hinweg, dass auch mit der Beschwerde keine neuen Unterlagen zur Einkommens- und Vermögenssituation der Eltern vorgelegt worden sind, die die Bedenken der Kammer gegen die Leistungsfähigkeit der Eltern ausräumen könnten. Berufen sich die Eltern eines Unterhaltspflichtigen auf ihre mangelnde Leistungsfähigkeit steht dem Unterhaltsberechtigten als Annex nach § 1605 Abs. 1 BGB selbstverständlich ein Auskunftsanspruch zu.

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Vgl. etwa OLG Köln, Beschluss vom 23. Juli 2003

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- 5 WF 74/03 -, FamRZ 2005, 58; Beschluss vom 7. Mai 2002 - 4 WF 59/02 -, FamRZ 2003, 235.

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Kommen die Eltern der - ihnen allein schon in Anbetracht des Berufs des Vaters bewussten - Verpflichtung zur ausreichenden Darlegung ihrer gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht nach, geht dies unter den gegebenen Umständen prozessual zu Lasten des Antragstellers.

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Im Übrigen überspannt die Beschwerde die Anforderungen an die Amtsermittlung, wenn sie über den Hinweis des Verwaltungsgerichts mit Schreiben vom 8. November 2005 hinaus, derzeit erscheine ein Anordnungsgrund nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, eine Konkretisierung dessen verlangt, was genau an Information und Unterlagen noch erforderlich ist, um einen Anordnungsgrund annehmen zu können. Abgesehen davon, dass sowohl der gesetzliche Vertreter des Antragstellers als auch seine Verfahrensbevollmächtigten auf Grund ihres Berufes wissen müssten, wie ein Anordnungsgrund glaubhaft hätte dargelegt werden können, ist das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO auf die Beurteilung des von den Beteiligten im üblicherweise schriftlichen Verfahren beigebrachten Tatsachenstoffes ausgerichtet, so dass es - soweit überhaupt erforderlich - allemal ausreicht, wenn das Verwaltungsgericht auf den lückenhaften Vortrag zu einer der gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung hinweist. Hinweise dürfen nicht den Charakter der Rechtsberatung annehmen, namentlich ersetzt die Hinweispflicht nicht die Obliegenheit des Verfahrensbeteiligten zu vollständigem und substantiiertem Vortrag von Tatsachen, die seinem persönlichen Lebensbereich zuzuordnen sind.

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Soweit mit der Beschwerde schließlich auch die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts zur aktuellen Einkommens- und Vermögenslage der Eltern des Antragstellers angegriffen wird, ist die den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Unvollständigkeit der diesbezüglichen Darlegungen auf Seite 4 des Beschlussabdruckes entgegengehaltene Behauptung, die aktuellen Einkünfte seien hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht worden, von vornherein zu unsubstantiiert. Das Verwaltungsgericht stellt auch nicht darauf ab, dass die Eltern über Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verfügen, sondern auf den anzunehmenden Immobilienbesitz und damit möglicherweise zur Erfüllung der Unterhaltsverpflichtungen verwertbares Vermögen. Dass zur glaubhaften Darlegung der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern erheblicher Aufwand betrieben werden müsste, ist in keiner Weise belegt und vermag die Pflicht zur substantiierten und nachvollziehbaren Darlegung allenfalls dann herabzumindern, wenn das Betreiben eines derartigen Aufwandes unzumutbar wäre. Dazu ist jedoch nichts vorgetragen, zumal es den Eltern des Antragstellers als Unterhaltsverpflichteten obliegt, eine übersichtliche Darstellung ihrer Einkommens- und Vermögenssituation zu ermöglichen. Danach sieht der Senat im Übrigen keinen Anlass zu einem weitergehenden rechtlichen Hinweis.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.