Beschwerdeverwerfung wegen verspäteter Einlegung (§147 VwGO)
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde wurde als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht eingelegt wurde. Der mit Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde den Prozessbevollmächtigten am 20.01.2021 zugestellt; die Beschwerdefrist nach §147 Abs.1 VwGO endete demnach am 03.02.2021. Die Beschwerde ging erst am 08.02.2021 beim Verwaltungsgericht ein; eine Wiedereinsetzung wurde nicht beantragt und es liegen keine entschuldigenden Gründe vor. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen, da sie nicht fristgerecht nach Zustellung mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung eingelegt wurde.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 VwGO beginnt mit der Zustellung eines Beschlusses, der eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung enthält.
Eine Beschwerde gilt als verspätet und daher unzulässig verworfen, wenn sie dem zuständigen Gericht erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zugeht.
Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist setzt die rechtzeitige Beantragung und die substantiierten Darlegung entschuldigender Gründe voraus; fehlt ein Antrag oder sind keine Gründe vorgetragen, scheidet Wiedereinsetzung aus.
Die Kostenverteilung für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Vorschriften des VwGO; bei Verwerfung kann der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen haben.
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, da sie nicht fristgerecht eingelegt worden ist. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 20. Januar 2021 zugestellt worden, so dass die Beschwerdefrist (§ 147 Abs. 1 VwGO) am Mittwoch, dem 3. Februar 2021 abgelaufen ist. Die Beschwerde ist aber erst am 8. Februar 2021 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Sie ist auch erst unter diesem Datum verfasst worden, so dass Gründe für eine - nach Hinweis des Senats ohnehin nicht beantragte - Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist nicht ersichtlich sind.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO).
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.