Beschwerde gegen Verpflichtung des Jugendamts zur Unterbringung in näherer Einrichtung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller verlangten per einstweiliger Anordnung, die Antragsgegnerin möge das Kind in einer heilpädagogischen Einrichtung im näheren Umkreis ihres Wohnorts unterbringen. Entscheidend war, ob § 18 Abs. 3 Sätze 3–4 SGB VIII als Anspruchsgrundlage zur Durchsetzung eines Umgangsrechts Dritter dient. Das OVG verwarf die Beschwerde: § 18 Abs. 3 SGB VIII eignet sich nicht zur Durchsetzung fremder Umgangsrechte und das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Vormunds steht der Antragsgegnerin nicht zu; aus dem familiengerichtlichen Verhandlungsprotokoll ergibt sich keine verbindliche Verpflichtung.
Ausgang: Beschwerde gegen Verpflichtung des Jugendamts zur Unterbringung des Kindes in einer nahen Einrichtung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Maßnahmen nach § 18 Abs. 3 SGB VIII dienen nicht der Durchsetzung eigener Umgangsrechte Dritter und bilden keine Anspruchsgrundlage zur Erzwingung einer Unterbringung zur Wahrnehmung von Umgangsrechten Dritter.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Vormunds (vgl. § 1800 S.1, § 1631 Abs.1 BGB) begründet die Entscheidungsbefugnis über den Aufenthaltsort des Kindes; das Jugendamt ist nicht befugt, anstelle des Vormunds den Aufenthaltsort verbindlich festzulegen.
Die bloße Eignungsbeurteilung oder die Ermittlung geeigneter Einrichtungen durch das Jugendamt begründet keine Verpflichtung der Behörde, das Kind in einer bestimmten, dem Wunsch Dritter entsprechenden, Einrichtung unterzubringen.
Bei der gerichtlichen Überprüfung einer Beschwerde nach § 146 Abs.4 VwGO ist der Senat in der Regel auf die in der Beschwerde vorgetragenen Gründe beschränkt; neue, entscheidungserhebliche Umstände sind substantiiert darzulegen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 L 120/16
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Gründe
Die Beschwerde mit dem Antrag,
die Antragsgegnerin unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Kind M. O. in einer heilpädagogischen Einrichtung im näheren Umkreis des Wohnorts der Antragsteller unterzubringen,
hat keinen Erfolg.
Die von den Antragstellern angeführten (Beschwerde-)Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine dem Beschwerdebegehren entsprechende Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsanspruch der Antragsteller im Wesentlichen sinngemäß mit der Begründung verneint, dass § 18 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VIII nicht als Anspruchsgrundlage in Betracht komme, weil die dortigen Regelungen nicht der Durchsetzung eigener Umgangsrechte der Antragsteller dienten. Dem setzen die Antragsteller mit ihrer Beschwerde jedenfalls im Ergebnis nichts Durchgreifendes entgegen.
Soweit die Antragsteller auf das ihnen zustehende Umgangsrecht hinweisen und meinen, dass Verwaltungsgericht sei zu Unrecht vom Nichtbestehen dieses Umgangsrechts ausgegangen, missverstehen sie die angegriffene Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat nicht tragend darauf abgestellt, dass das Umgangsrecht nicht besteht, sondern es hat die begehrte Unterbringung des im Antrag genannten Kindes in der Nähe des Wohnorts der Antragsteller als Maßnahme zur Durchsetzung des Umgangsrechts der Antragsteller beurteilt und insoweit die Einschlägigkeit von § 18 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VIII als (allein) in Betracht kommender Anspruchsgrundlage verneint. Dieser Argumentation treten die Antragsteller mit ihrer Beschwerde nicht entgegen.
Der weitere sinngemäße Beschwerdevortrag der Antragsteller, dass von der in einem familiengerichtlichen Verfahren eingeschalteten Gutachterin die notwendigen jugendhilferechtlichen Unterstützungsmaßnahmen benannt worden seien, dadurch das Wunsch- und Wahlrecht des Vormunds des Kindes inhaltlich und räumlich eingeschränkt worden sei und eine familiengerichtliche Aufforderung, eine Einrichtung für das Kind in der Nähe ihres (der Antragsteller) Wohnorts zu finden, gerade an die Antragsgegnerin ergangen sei, rechtfertigt ebenfalls keine ihrem Begehren entsprechende Entscheidung. Zum einen wird auch dadurch das Argument des Verwaltungsgerichts nicht entkräftet, Maßnahmen zur Durchsetzung eines Umgangsrechts könnten nicht auf § 18 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VIII gestützt werden. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht das familiengerichtliche Verfahren sowie das in diesem erstattete Gutachten nicht außer Betracht gelassen, hat jedoch insbesondere mit Blick auf das Verhandlungsprotokoll des Amtsgerichts L. vom 16. September 2015 sinngemäß den Schluss gezogen, es gebe keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, für das Kind eine Einrichtung in der Nähe des Wohnorts der Antragsteller zu finden. Diese Einschätzung erweist sich auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens der Antragsteller als zutreffend. Dem zuvor angesprochenen Verhandlungsprotokoll kann weder entnommen werden, dass eine bindende (familiengerichtliche) Entscheidung ergangen ist, welche das Aufenthaltsbestimmungsrecht des sorgeberechtigten Vormunds des Kindes (vgl. § 1800 Satz 1, § 1631 Abs. 1 BGB) dahingehend einschränkt, das Kind sei zwingend in einer Einrichtung in der Nähe des Wohnorts der Antragsteller unterzubringen, noch ergibt sich aus dem Protokoll eine entsprechende an die Antragsgegnerin gerichtete Aufforderung o. ä. Unabhängig davon, welche Verbindlichkeit das vor dem Familiengericht in der Verhandlung am 16. September 2015 Besprochene hat, ist in dem zugehörigen Protokoll im Hinblick auf das Kind zwar von einem perspektivischen Einrichtungswechsel die Rede, ferner davon, dass das Jugendamt eine geeignete Einrichtung finden werde. Im Folgenden findet sich jedoch keine Bestimmung, Festlegung o. ä. dahingehend, die Einrichtung müsse im näheren Umkreis des Wohnorts der Antragsteller liegen. Erst recht ergibt sich aus dem Protokoll nicht, dass die Entscheidung über die Unterbringung in einer solchen Einrichtung ohne Rücksicht auf das Aufenthaltsbestimmungsrechts des Vormunds von der Antragsgegnerin zu treffen ist. Dass diese eine geeignete Einrichtung finden soll oder zu finden hat, bedeutet nicht, dass ihr auch das Bestimmungsrecht zusteht, dass das Kind dorthin verlegt, es also dort untergebracht wird.
Anknüpfend daran kommt es im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens nicht darauf an, dass die Antragsteller von einer fehlerhaften "Entscheidung der Antragsgegnerin, M. in S. zu belassen" ausgehen und umfangreich hierzu vortragen sowie die Bemühungen der Antragsgegnerin, für das Kind einen Platz in einer bestimmten Einrichtung in Krefeld zu erlangen, für unzureichend halten. Selbst wenn es eine fehlerhafte "Belassensentscheidung" der Antragsgegnerin gäbe und diese sich ferner unzureichend um einen Einrichtungsplatz in L1. bemüht hätte, ergäbe sich daraus nach den vorstehenden Ausführungen nicht zugleich eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, das im Antrag benannte Kind gerade in einer Einrichtung in der Nähe des Wohnorts der Antragsteller unterzubringen. Zudem stellt das zuvor wiedergegebene Beschwerdevorbringen wiederum nicht die Argumentation des Verwaltungsgerichts in Frage, § 18 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VIII sei als Anspruchsgrundlage für die Durchsetzung des Umgangsrechts nicht einschlägig. Dazu, auf welcher Grundlage die Antragsgegnerin die Unterbringung des Kindes in der Nähe des Wohnorts der Antragsteller vornehmen oder verfügen sollte, gibt das Beschwerdevorbringen nichts her. Zudem ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass der Antragsgegnerin und nicht dem Vormund des Kindes die Entscheidungsbefugnis darüber zusteht, wo sich das Kind aufzuhalten hat. Daran anknüpfend ist klarzustellen, dass es keine "Belassensentscheidung" der Antragsgegnerin in dem Sinne gibt, dass sie über die (fortdauernde) Unterbringung des Kindes in S. entschieden hat. Insoweit steht ihr nach den vorstehenden Ausführungen keine Entscheidungsbefugnis zu; entscheidungsbefugt hinsichtlich des Aufenthaltsorts ist allein der Vormund. Zwar mag bei den Antragstellern der Eindruck entstanden sein, als habe die Antragsgegnerin dadurch, dass sie die Einrichtung in S. als für die Unterbringung des Kindes geeignet beurteilt hat, zugleich über den Aufenthaltsort des Kindes dort (mit-)entschieden. Darauf kommt es jedoch nicht an. Auch wenn die Eignungsbeurteilung der Antragsgegnerin der wesentliche Grund für das Belassen des Kindes in S. gewesen ist, handelt es sich rechtlich gesehen um eine vom Vormund kraft seines Aufenthaltsbestimmungsrechts getroffene "Belassensentscheidung". Angesichts dessen führte die (unterstellte) Fehlerhaftigkeit der Eignungsbeurteilung der Antragsgegnerin nicht dazu, dass diese zur Unterbringung des Kindes in einer Einrichtung in der Nähe des Wohnorts der Antragsteller befugt und verpflichtet ist. Das Letztere gilt entsprechend für (unterstellt) unzureichende Bemühungen der Antragsgegnerin, einen Einrichtungsplatz für das Kind in L1. zu erlangen.
Der Hinweis des Verwaltungsgerichts, die Antragsteller könnten beim Familiengericht gegenüber dem Kindesvormund die Durchsetzung einer Verlegung oder Umsetzung des Kindes in die Nähe ihres Wohnorts beantragen, ist offensichtlich für seine Entscheidung nicht tragend gewesen, so dass es auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht ankommt. Im Hinblick auf dieses Vorbringen ist lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn es zutreffend wäre, also familiengerichtlich keine Möglichkeit bestünde, den Vormund zu einer Umsetzung des Kindes zu veranlassen, damit nicht geklärt wäre, auf welcher Grundlage denn dann von der Antragsgegnerin eine solche Umsetzung verlangt werden könnte. Diese ist, wie zuvor ausgeführt, nicht befugt, anstelle des Vormunds Entscheidungen im Hinblick auf das Kind, d. h. hier seinen Aufenthaltsort zu treffen. Dies gilt auch dann, wenn (unter-stellt) mit einer solchen Umsetzung das Umgangsrecht der Antragsteller gefördert würde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.