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Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 197/18·16.05.2018

Einstweilige Anordnung: Bewilligung eines qualifizierten Integrationshelfers nach § 35a SGB VIII

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtEingliederungshilfe/TeilhabeStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt im einstweiligen Rechtsschutz die vorläufige Bewilligung eines qualifizierten Integrationshelfers für den Schulbesuch aufgrund autistischer Beeinträchtigungen. Das OVG NRW ändert den angegriffenen Beschluss und verpflichtet die Antragsgegnerin zur Bewilligung von 22,5 Std/Woche. Das Gericht hält § 35a SGB VIII für anwendbar und bejaht Erforderlichkeit und Geeignetheit trotz laufender Therapie und kleiner Klassen. Zudem sei dringender Handlungsbedarf zur Vermeidung dauerhafter Teilhabedefizite gegeben.

Ausgang: Einstweilige Anordnung: Verpflichtung zur Bewilligung eines qualifizierten Integrationshelfers (22,5 Std/Woche) nach § 35a SGB VIII stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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§ 35a SGB VIII begründet Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn bei einem Kind eine seelische Gesundheitsbeeinträchtigung/Behinderung und eine Teilhabebeeinträchtigung vorliegen.

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Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund bestehen; bei vorwegnahmender Anordnung ist eine hohe Wahrscheinlichkeit des Bestehens des Anspruchs erforderlich.

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Die Bewilligung eines Integrationshelfers ist geeignet und erforderlich, auch wenn die Schule klein besetzt ist und ergänzende Therapien laufen, sofern ein spezifischer, von der Schule nicht gedeckter Hilfebedarf vorliegt und kurzfristiges Einschreiten zum Erhalt der Teilhabe geboten ist.

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Die an Erforderlichkeit und Geeignetheit eines Integrationshelfers zu stellenden Anforderungen bleiben auch dann maßgeblich, wenn die Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 3 SGB VIII auf §§ 53 ff. SGB XII verweist.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 35a SGB VIII§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1a SGB VIII§ 53 ff. SGB XII§ 35a Abs. 3 SGB VIII§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 L 5084/17

Tenor

Der angegriffene Beschluss wird geändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache einen entsprechend qualifizierten Integrationshelfer für den Besuch der K.      -L.       -Schule in L1.    -M.        im Umfang von 22,5 h wöchentlich zu bewilligen und die dafür anfallenden Kosten zu übernehmen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

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Auf der Grundlage des fristgerechten Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, hat der Antragsteller im Hinblick auf das beantragte und tenorierte Begehren sowohl einen Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

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Das Verwaltungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Wesentlichen deshalb abgelehnt, weil es den begehrten Integrationshelfer nicht als geeignete und erforderliche Hilfeleistung angesehen hat. Dies trägt in Ansehung des Beschwerdevorbringens nicht.

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Grundlage des (Anordnungs-)Anspruchs ist nach gegenwärtigem Stand § 35a SGB VIII. Bei dem Antragsteller liegt angesichts der diagnostizierten Störung aus dem autistischen Formenkreis jedenfalls eine seelische Gesundheitsbeeinträchtigung/Be-hinderung im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1a SGB VIII vor. Es ist an-gesichts der bisher vorliegenden Intelligenztestungen des Antragstellers und seiner technischen Fähigkeiten/Interessen jedenfalls nicht gesichert, dass er dem Kreis der geistig behinderten Personen zuzurechnen ist.

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Eine Teilhabebeeinträchtigung (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII) ist ebenfalls gegeben, und zwar jedenfalls in Bezug auf den schulischen Bereich. Dies ist angesichts der diesbezüglichen Verweigerungshaltung des Antragstellers, die lange Zeit lediglich Hausunterricht in geringem Umfang zuließ, offensichtlich.

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Der begehrte Integrationshelfer stellt auch eine geeignete und erforderliche Hilfe dar. Was die Erforderlichkeit anbelangt, ist der Schulbetrieb an der im Tenor bezeichneten Schule zwar durch kleine Klassen und den gleichzeitigen Einsatz von drei Pädagogen gekennzeichnet, wodurch dem sonderpädagogischen Förderbedarf der beschulten Kinder Rechnung getragen werden soll. Gleichwohl verbleibt in der Person des Antragstellers ein nicht von der Schule abgedeckter Hilfebedarf, wie er sich mittelbar aus dem Beurteilungsbogen der Schule zur Notwendigkeit eines Integrationshelfers vom 30. November 2017, dort aus dem Gliederungspunkt "Mögliche Einsatzbereiche des Integrationshelfers" ergibt. Die von der Antragsgegnerin bewilligte und inzwischen laufende Autismustherapie steht der Annahme der Erforderlichkeit eines Integrationshelfers für den Schulbesuch ebenfalls nicht entgegen. Eine solche Therapie ist nach den Erkenntnissen des Senats aus anderen Fällen eher langfristig und breiter angelegt, so dass nicht abgewartet werden kann, ob die Therapie auch in Bezug auf die Verweigerungshaltung des Antragstellers hinsichtlich des Schulbesuchs Wirkungen entfaltet. Auch der Umstand, dass der Antragsteller mittlerweile montags, mittwochs und donnerstags die K.      -L.       -Schule besucht, steht der Annahme einer fortbestehenden Verweigerungshaltung und damit der Erforderlichkeit eines Integrationshelfers nicht entgegen. Denn der Schulbesuch ist je Wochentag auf eine Schulstunde begrenzt und reicht daher offensichtlich nicht aus, um eine angemessene Schulbildung zu erreichen. Daran anknüpfend und zugleich zur Geeignetheit eines Integrationshelfers sei ergänzt, dass ein erfolgreiches Tätig-werden in den von der Schule aufgezeigten Einsatzbereichen zunächst voraussetzt, dass der Integrationshelfer - im Zusammenwirken mit den Eltern des Antragstellers - diesen aus seiner Verweigerungshaltung "herausholt", was nur gelingen kann, wenn es sich um eine Fachkraft handelt, die Kenntnisse und Erfahrungen im Umgang mit autistischen Kindern hat und in der Lage ist, eine Vertrauensbeziehung zu dem Kind aufzubauen. Erforderlichenfalls muss diese Vertrauensbeziehung zunächst durch einen Einsatz des Integrationshelfers im außerschulischen Bereich aufgebaut wer-den. In diesem Sinne ist die tenorierte Bewilligung eines qualifizierten Integrationshelfers zu verstehen. Sollte die Verweigerungshaltung des Antragstellers andere Ursachen haben als die autistische Erkrankung, ist es der Antragsgegnerin unbenommen, den Sachverhalt diesbezüglich weiter aufzuklären. Entsprechendes gilt, sollte den Problemen des Antragstellers mit einer umfassenderen Maßnahme Rechnung getragen werden müssen. Bis dahin kann jedoch mangels anderer Alternativen und angesichts des offensichtlich gegebenen Handlungsbedarfs der begehrte (im zuvor dargestellten Sinn qualifizierte) Integrationshelfer nicht wegen fehlender Geeignetheit und/oder Erforderlichkeit abgelehnt werden. Mit Blick darauf ist zudem die für den Erlass einer die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit zu bejahen, dass der (Anordnungs-)Anspruch besteht.

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Es besteht ferner ein Anordnungsgrund. Es kann, wie es sich bereits aus dem Vorstehenden ergibt, nicht (weiter) abgewartet werden, dass der Antragsteller in seiner Verweigerungshaltung hinsichtlich eines auch zeitlich ausreichenden Schulbesuchs verharrt. Je länger dieser Zustand andauert, desto schwieriger wird es, den Antragsteller wieder an einen regulären Schulbesuch heranzuführen. In Anbetracht des Umstandes, dass die Beschulung des Antragstellers bereits seit dem 14. Februar 2017 auf Hausunterricht beschränkt war, sind gegenüberstehende überwiegende öffentliche Interessen nicht erkennbar.

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Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen zu Erforderlichkeit und Geeignetheit eines Integrationshelfers in gleicher Weise gelten, wenn der Antragsteller dem Kreis der geistig Behinderten zuzurechnen wäre und dementsprechend die §§ 53 ff. SGB XII nicht über § 35a Abs. 3 SGB VIII zur Anwendung kämen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

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Der tenorierte Stundenumfang beruht auf den Angaben im Berufungsverfahren der K.      -L.       -Schule vom 30. November 2017, wobei davon ausgegangen wird, dass eine Unterrichtsstunde 45 min umfasst.

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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.