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Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 1969/21·24.03.2022

Beschwerde: Keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Aufhebung der Kindertagespflegeerlaubnis

Öffentliches RechtKinder- und JugendhilfeAllgemeines Verwaltungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Aufhebung seiner Kindertagespflegeerlaubnis. Das OVG hält die Beschwerde für unbegründet, weil dem Antragsteller das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt und er nicht glaubhaft gemacht hat, die erforderlichen Räumlichkeiten weiterhin nutzen zu können. Zudem überwog im Interessenabwägungsschutz das Kindeswohl vor seiner Berufsfreiheit. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widerspruchsentscheidung zurückgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis voraus; fehlt dieses, ist der Antrag unzulässig.

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Zur Glaubhaftmachung der Fortdauer der Nutzungsbefugnis an den räumlichen Voraussetzungen einer Erlaubnis ist ein Nachweis der Vermieterin oder ein anderweit verlässlicher Beleg erforderlich; eine alleinige eidesstattliche Versicherung des Antragstellers genügt nicht.

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Bei der Folgenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO kann der Schutz des Kindeswohls das Interesse an der Fortwirkung einer Pflegeerlaubnis und damit die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG überwiegen, wenn konkrete Bedenken an persönlicher Eignung und Verlässlichkeit bestehen.

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Ein allgemeiner ärztlicher Sachverhaltsschein zur physischen Leistungsfähigkeit ersetzt nicht ohne weiteres eine aussagekräftige gutachterliche Stellungnahme zur psychischen/emotionalen Stabilität; ein solches Gutachten kann im Wege des § 80 Abs. 7 VwGO nachgereicht werden.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X§ 43 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 SGB VIII§ 80 Abs. 7 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 692/21

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

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Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

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Die vom Antragsteller angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.

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Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 3. November 2021 gegen Ziffern 1. und 2. des Bescheids der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2021 (Aufhebung der Kindertagespflegeerlaubnis) wiederherzustellen. Für eine Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 VwGO fehle dem Antragsteller das notwendige allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, da er durch eine seinem Begehren folgende Entscheidung keine Verbesserung seiner rechtlichen Situation erreichen könne. Er sei tatsächlich nicht mehr in der Lage, die Kindertagespflegeerlaubnis entsprechend den Bescheiden vom 8. Oktober 2018 und 19. August 2020 auszuüben. Letztere habe sich auf eine Betreuung in den Räumen in der M.-----straße 00 bezogen, wofür aber nach der Trennung des Antragstellers von seiner Ehefrau spätestens seit Mitte Oktober 2021 keine Möglichkeit mehr bestehe.

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Die gegen diese näher begründeten Feststellungen erhobenen Einwendungen verhelfen dem Antragsteller nicht zum Erfolg.

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Der Antragsteller trägt keine durchgreifenden Gründe gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts vor, die Zulässigkeit des vorläufigen Rechtsschutzantrags sei mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses zu verneinen. Die erteilte Tagespflegeerlaubnis bezieht sich, wie erstinstanzlich zutreffend festgestellt, lediglich auf die Ausübung der Tätigkeit in den Räumlichkeiten M.-----straße 00, die der Antragsteller gemeinsam mit seiner Ehefrau genutzt hat, die aber eine weitere Zusammenarbeit mit dem Antragsteller ausschließt. Der Antragsteller macht zwar dagegen geltend, die Vermieterin habe ihm angeboten, das Objekt, nachdem das Mietverhältnis tatsächlich am 31. Dezember 2021 geendet habe, weiter anzumieten. Er belegt dies jedoch mit seiner Beschwerde nicht hinreichend. Er hat insoweit lediglich eine eigene eidesstattliche Versicherung eingereicht, in der er ein solches Angebot der Vermieterin bestätigt. Eine eidesstattliche Erklärung der Vermieterin oder ein sonstiger Nachweis der Vermieterin über deren (nach wie vor) fortdauernde Bereitschaft, das Gebäude dem Antragsteller künftig (alleine) zu überlassen, werden dagegen nicht vorgelegt. Das ist zur Glaubhaftmachung erforderlich, da es um die Bereitschaft der Vermieterin geht und das Mietverhältnis zwischenzeitlich beendet ist.

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Danach kommt es nicht mehr darauf an, ob der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in der Sache Erfolg hätte.

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Der Senat weist gleichwohl ergänzend auf Folgendes hin: Im derzeitigen Verfahrensstand spricht wohl Überwiegendes dafür, dass die im vorliegenden, auf die Wiederherstellung aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO gerichteten Verfahren vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausginge. Dies folgt allerdings nicht bereits auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, da diese offen erscheinen. Es sprechen indessen Gründe von Gewicht dafür, dass die bei offenen Erfolgsaussichten vorzunehmende Folgenabwägung zum Nachteil des Antragstellers ausginge.

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Es erscheint im vorliegenden Eilverfahren offen und bedarf ggf. weiterer Aufklärung, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der Erlaubnis zur Ausübung der Kindertagespflege auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X vorliegen, weil die nach § 43 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 SGB VIII erforderliche persönliche Eignung des Antragstellers nicht mehr gegeben ist. Zunächst bestehen erhebliche https://www.juris.de/r3/document/BJNR111630990BJNE006911819/format/xsl/part/S?oi=bDcSHbs5sw&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7DBedenken, ob sich überhaupt hinreichende Rückschlüsse aus dem (mutmaßlich) aggressiven und in einem Fall körperlich übergriffigen Verhalten (Schlag in den Nackenbereich der Tochter nach deren (versuchtem) "Kung-Fu-Tritt") des Antragstellers gegenüber seiner Familie ziehen lassen. Denn die von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Situationen haben allein im familiären Bereich stattgefunden, die zudem offensichtlich in engem Zusammenhang mit der mit hohem Konfliktpotential behafteten Trennung des Antragstellers von seiner langjährigen Ehefrau stattgefunden haben. Durch ein mittlerweile räumlich getrenntes Wohnen dürfte eine Wiederholungsgefahr eher als gering einzustufen sein, zumal niemand aus dem familiären Umfeld von wiederholten Ausfällen berichtet hat. Weiter aufklärungsbedürftig erscheint insbesondere die persönliche Eignung des Antragstellers im Hinblick auf seinen psychischen Gesundheitszustand bzw. seine psychische und emotionale Belastbarkeit sowie sich daraus möglicherweise ergebende Folgen für die Zuverlässigkeit, etwa im Hinblick auf die Gewährleistung von Aufsichtspflichten. Der Antragsteller hat sich im Rahmen des Hausbesuchs durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin am 14. Oktober 2021 selbst als psychisch und seelisch sehr belastet bezeichnet; aktuell schlafe er nachts vier Stunden und nehme das Medikament "P.         " gegen Angstzustände und Schlafstörungen ein. Er versuche einen Termin bei einer psychologischen Praxis zu bekommen und habe über die Behandlung in einer Klinik nachgedacht. Ob und inwieweit dadurch die Belastbarkeit in einer Weise eingeschränkt ist, dass bei Fortführung der Kindertagesbetreuung Kindeswohlgefährdungen nicht auszuschließen sind, lässt sich im derzeitigen Verfahrensstand nicht verlässlich abschätzen. Die vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 20. Oktober 2021, wonach "zum aktuellen Zeitpunkt keine die körperliche Leistungsfähigkeit stärker beeinträchtigende oder ansteckende Erkrankung festgestellt werden" konnte, besitzt im Hinblick auf die emotionale Belastbarkeit keine Aussagekraft. Soweit darin davon die Rede ist, der Antragsteller habe angegeben, das Medikament vor einigen Tagen selbständig abgesetzt zu haben, gibt dies nicht Konkretes für eine eventuelle Wiederherstellung seiner emotionalen Stabilität her.

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Eine gutachterliche Stellungnahme, der sich Genaueres entnehmen ließe, hat der Antragsteller bislang nicht vorgelegt, obwohl er im Rahmen eines Telefonats mit der Antragsgegnerin am 15. Oktober 2021 angekündigt hatte, er wolle ein Gutachten zu seiner psychischen und emotionalen Stabilität beibringen. Soweit eine entsprechende aussagekräftige Stellungnahme noch nach Anschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens angefertigt oder vorgelegt werden sollte, kann dies zum Gegenstand eines Abänderungsverfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO gemacht werden.

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Eine bei offenen Erfolgsaussichten vorzunehmenden Folgenabwägung dürfte im derzeitigen Verfahrensstand zum Nachteil des Antragstellers ausfallen. Sein Interesse, während der Dauer des Widerspruchs- und ggf. eines sich anschließenden Hauptsachverfahrens vorläufig nicht in seiner Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) eingeschränkt zu werden dürfte gegenüber dem Schutz des Kindeswohls, der ein hohes Rechtsgut darstellt, zurücktreten, auch wenn Kindeswohlgefährdungen von erheblichem Gewicht hier nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten sind. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller verbal oder gar körperlich aggressives Verhalten im Umgang mit den Tagespflegekindern an den Tag legt, ist als eher gering einzustufen. Im Zusammenhang mit der möglicherweise fehlenden emotionalen Stabilität und hinreichenden Verlässlichkeit ist hingegen nicht auszuschließen, dass es in Situationen der psychischen Überforderung etwa zu Einschränkungen der Beaufsichtigung kommen kann, was gerade im Kleinkindbereich, wenn auch nur in seltenen Ausnahmefällen, gravierende Folgen nach sich ziehen kann.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).