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Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 1967/07·12.12.2007

Beschwerde zurückgewiesen: Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis ohne Antrag nach §41 SGB VIII

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtVerwaltungsprozessrecht (vorläufiger Rechtsschutz)zurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller erhoben Beschwerde gegen die Zurückweisung vorläufigen Rechtsschutzes. Das OVG wies die Beschwerde zurück, da es an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil kein vorheriger Antrag auf Hilfe nach §41 SGB VIII bei der zuständigen Jugendhilfebehörde gestellt wurde. Die Gerichtsbeschwerde kann einen Behördenantrag nicht ersetzen; zudem sind andere, schnellere Wege zum vorläufigen Rechtsschutz verfügbar. Die Kläger tragen die Kosten des verfahrenskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Ausgang: Beschwerde zurückgewiesen mangels Rechtsschutzbedürfnis; Kostenentscheidung gegen die Antragsteller

Abstrakte Rechtssätze

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Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis liegt vor, wenn das begehrte Anliegen nicht zuvor bei der zuständigen Behörde vorgetragen und ein entsprechender Antrag unterlassen wurde.

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Die gerichtliche Beschwerde kann einen zuvor bei der Behörde zu stellenden Antrag nach § 41 SGB VIII nicht ersetzen.

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Ein Parteiwechsel nach § 91 Abs. 1 VwGO beseitigt nicht grundsätzlich ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis.

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Vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 VwGO ist unzulässig, wenn das gleiche Begehren auf anderen, leichteren und schnelleren Wegen erreicht werden kann.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 91 Abs. 1 VwGO§ 91 VwGO§ 123 VwGO§ 41 SGB VIII§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 L 1726/07

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des ge-richtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Sie ist - ungeachtet der Zulässigkeit des Parteiwechsels nach Maßgabe von § 91 Abs. 1 VwGO -,

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vgl. zur fehlenden Sachdienlichkeit bei neuem Streitstoff: Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 91 Rdn. 20, m. w. N.,

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jedenfalls mangels Rechtsschutzbedürfnisses von vornherein unzulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt in der Regel schon dann, wenn das Anliegen nicht vor der Antragstellung bei Gericht zunächst der zuständigen Behörde vorgetragen worden ist.

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Vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 123 Rdn. 70; Kopp/Schenke, a.a.O., § 123 Rdn. 22, jeweils m. w. N.

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Der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass nicht ersichtlich sei, ob U. Q. beim Antragsgegner einen Antrag auf Hilfeleistungen nach § 41 SGB VIII gestellt habe, ist mit der Beschwerdebegründung aber nicht substantiiert entgegen getreten worden. Das Beschwerdeverfahren als solches kann den Antrag bei der Jugendhilfebehörde,

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vgl. zum Antragserfordernis auch für die Hilfe nach § 41 SGB VIII: OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2006 - 12 A 4665/05 -,

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nicht ersetzen.

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Vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, a.a.O.

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Selbst wenn von einem Antrag nach § 41 SGB VIII beim Jugendamt des Antragsgegners auszugehen wäre, kann das Begehren auf vorläufigen Rechtsschutz insoweit auf andere Weise leichter und schneller erreicht werden, als mit der geänderten Sach- und Rechtslage zunächst - und insoweit auch erstmalig - das Verwaltungsgericht konfrontiert wird, mithin erstinstanzlich ein neuer Antrag nach § 123 VwGO gestellt wird. Ein solcher liefe vor dem Hintergrund, dass nach Angaben der Antragsteller ein Einstieg in die Kurse des Berufskollegs G. noch bis Januar 2008 erfolgen kann, keineswegs leer.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).