Beschwerde gegen Gewährung vorläufigen Vollstreckungsschutzes zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde richtet sich gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen sowie die vorläufige Einstellung einer Zwangsvollstreckung. Streitpunkt ist, welche Anforderungen § 1 Abs. 4 VwVG NRW an die Erhebung von Einwendungen stellt. Das OVG bestätigt das VG: sinngemäße, hinreichlich klare Einwendungen genügen, sodass die Vollstreckung einzustellen ist.
Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners gegen die Gewährung vorläufigen Vollstreckungsschutzes vom VG Köln abgewiesen; angefochtene Anordnungen bleiben bestehen.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Erhebung von Einwendungen i.S. d. § 1 Abs. 4 Satz 1 VwVG NRW genügt, dass aus schriftlichem oder zu Protokoll gegebenem Vorbringen sinngemäß und mit hinreichender Klarheit hervorgeht, dass der Vollstreckungsschuldner der Forderung widerspricht; eine formelle Bezeichnung ist nicht erforderlich.
§ 1 Abs. 4 VwVG NRW verlangt nicht, dass der Vollstreckungsschuldner umfangreiche Nachweise vorlegt; ein substantiiertes Tatsachenvorbringen, das Zweifel am Bestehen der Forderung begründet, kann ausreichend sein.
Liegt ein Vortrag vor, aus dem sich ergibt, dass die geltend gemachte Forderung durch Tatsachen geschmälert oder entfallen sein kann (z. B. Arbeitslosigkeit, geringe Einnahmen, vorhandene oder aufgelöste Kontoguthaben), ist die Vollstreckung gemäß § 1 Abs. 4 VwVG NRW vorläufig einzustellen.
Die Auslegung der Einwendungsvoraussetzungen ist am Schutzzweck der Norm auszurichten; eine übermäßig formalisierende Auslegung, die den Rechtsschutz des Vollstreckungsschuldners verschärft, ist nicht geboten.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 26 L 2103/21
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet.
Vorab merkt der Senat an, dass er auch in Ansehung der unterschiedlichen Anträge, die allerdings zusammenhängen und einer einheitlichen Entscheidung bedürfen, die Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 5 Satz 1 bzw. § 123 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO für gegeben erachtet.
Die vom Antragsgegner angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts entsprechend dem Beschwerdebegehren zu ändern. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes haben, soweit sie noch anhängig sind, Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Anträgen zu 1., gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen des Antragsgegners vom 27. September und vom 9. November 2021 gegenüber der Fa. B. GmbH, der O. Bank GmbH und der J. -E. AG sowie dem Antrag zu 4., gerichtet auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der Zahlungsaufforderung vom 2. Februar 2021 bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens 26 K 6023/21, stattgegeben. Die Vollstreckungsvoraussetzungen lägen voraussichtlich nicht vor, weil die Antragstellerin bereits mit Schriftsatz vom 11. August 2021 Einwendungen gegen die Forderung des Antragsgegners geltend gemacht habe und die Vollstreckung daher gemäß § 1 Abs. 4 VwVG NRW einzustellen sei. Dem setzt die Beschwerde nichts entgegen, was eine andere Entscheidung rechtfertigen kann.
Sie dringt zunächst nicht durch, soweit sie in der Erhebung von Einwendungen nach § 1 Abs. 4 Satz 1 VwVG NRW einen "formellen Rechtsbehelf" sieht und quasi die förmliche Bezeichnung als "Einwendung" für erforderlich hält. Vielmehr geht der Senat - in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht - davon aus, dass es für die Erhebung von "Einwendungen" i. S. d. § 1 Abs. 4 Satz 1 VwVG NRW reicht, wenn sich aus dem schriftlichen oder zu Protokoll gegebenen Vorbringen des Vollstreckungsschuldners sinngemäß mit hinreichender Klarheit ergibt, dass er der Forderung widerspricht. Erklärungen im Bereich des öffentlichen Rechts sind ebenso auslegungsfähig wie auch sonstige außergerichtliche Rechtsbehelfe (z.B. ein Widerspruch). Anderes ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und bedürfte wegen der damit einhergehenden Verschärfung der Anforderungen an den Rechtsschutz gegen behördliche Vollstreckungsakte jedenfalls einer hinreichenden und eindeutigen gesetzlichen Grundlage.
Auch der vom Antragsgegner geforderte Maßstab ist - soweit er Nachweise fordert, um das Bestehen des Anspruchs jedenfalls grob zu prüfen - im Gesetz so nicht angelegt. Der Wortlaut "Einwendungen gegen die Forderung" (§ 1 Abs. 4 Satz 1 VwVG NRW) setzt zunächst solche Gründe voraus, die den zu vollstreckenden Unterhaltsanspruch des Kindes und nicht etwa die Art und Weise der Vollstreckung betreffen. Sinn und Zweck der mit dem Gesetz zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und des Gebührengesetzes vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 24) eingeführten gesetzlichen Ermächtigung in § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVG NRW liegen erkennbar in der Vereinfachung des Verfahrens und der Kostenersparnis. Dazu dient auch die Möglichkeit, u. a. Forderungen wegen der Aufwendung öffentlicher Mittel für soziale Zwecke (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c) VwVG NRW) beschleunigt und vereinfacht vom Pflichtigen beizutreiben.
Vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs der Landesregierung vom 7. November 2011, LT-Drs. 13/3192, S. 43; vgl. auch Heuser, VwVG NRW, 1. Aufl. 2018, § 1 Rn. 4.
Allerdings verfolgt die Gesetzesnovelle daneben die Intention, den Schutz des Vollstreckungsschuldners umfassend sicherzustellen. So wird in der Begründung zum Gesetzesentwurf neben dem ausdrücklichen Ziel einer Verbesserung des Schuldnerschutzes folgendes zu § 1 Abs. 4 VwVG NRW ausgeführt:
"Die Bestimmung dient dem Schutze der Vollstreckungsschuldner. Da gegen sie ohne zivilprozessualen Titel - wie bei der Durchsetzung privatrechtlicher Forderungen sonst erforderlich - allein aufgrund einer Zahlungsaufforderung vorgegangen wird, muss die Vollstreckung eingestellt werden, wenn gegen die Forderung Einwendungen erhoben werden. Die Einstellung hat auch dann zu erfolgen, wenn die Einwendungen offensichtlich ohne Erfolg bleiben werden. Die Forderung kann dann nur nach Maßgabe der Zivilprozessordnung durchgesetzt werden." (Hervorhebung durch den Senat)
LT-Drucks. 13/3192 S. 43 und 47.
Dies zugrunde gelegt kann hier davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin mit dem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 11. August 2021 hinreichende Einwendungen i. S. v. § 1 Abs. 4 VwVG NRW geltend gemacht hat, die zu einer Einstellung der Vollstreckung führen müssen. Ungeachtet dessen, ob eine bloße Behauptung, die sich nur auf eine Vermutung zur hinsichtlich des zu vollstreckenden Unterhaltsanspruchs erforderlichen Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Person stützt, als Einwendung in diesem Sinne ausreicht, beschränken sich die Angaben der Antragstellerin nicht darauf. Es fehlt nicht an dem vom Antragsgegner für erforderlich gehaltenen "konkret nachvollziehbaren Tatsachenvortrag, anhand dessen die Vollstreckungsbehörde nachvollziehen kann, ob der Vortrag generell geeignet sein kann, das Nichtbestehen der Forderung anzunehmen". Die Antragstellerin hat mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 11. August 2021 konkret und insoweit substantiiert darauf verwiesen, dass sie ab 2017 arbeitslos gewesen sei und Arbeitslosengeld I in Höhe von rd. 731,40 € monatlich bezogen habe. Daneben beziehe sie monatlich 400 € Unterhalt von ihrem Ehemann. Damit ist zwar insgesamt ihre mangelnde Leistungsfähigkeit im Anspruchszeitraum noch nicht aufgezeigt. Bei Arbeitslosengeld-I-Leistungen handelt es sich nämlich um solche nach dem SGB III, die grundsätzlich unabhängig vom Vermögen des Betreffenden erbracht werden. Im Übrigen ist die Antragstellerin seit Juni 2021 bereits vollschichtig erwerbstätig, wie sie im weiteren Verfahren eingeräumt hat. Wie die vom Antragsgegner eingeholten Auskünfte des Bundeszentralamtes für Steuern vom 6. Juli 2021 und vom 27. Oktober 2021 ergeben haben, verfügte die Antragstellerin zudem - entgegen ihren eigenen Angaben - jedenfalls über ein Bankkonto bei der O. Bank GmbH, das sie anscheinend am 1. September 2021, also nach Einleitung der Vollstreckung, aufgelöst hat. In dem von ihr erstmals unter dem 7. Juni 2021 ausgefüllten Formblatt zu ihren häuslichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hat sie an der betreffenden Stelle durch Striche sinngemäß angegeben, nicht über Geld bzw. Guthaben usw. zu verfügen. Derzeit verfügt sie indessen über Bankguthaben bei der J. -E. AG. Auch ein etwaiges Guthaben auf diesem Konto könnte für den fortlaufenden Unterhaltsanspruch der Kinder heranzuziehen sein.
Dennoch hat sie den Unterhaltsansprüchen ihrer Kinder damit Gründe entgegengesetzt, die diese Ansprüche schmälern oder hindern können, weshalb der Antragsgegner - sollte die Antragstellerin nicht doch im Vorfeld und zur Vermeidung weiterer Kosten bereit sein, ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seit 19. März 2020 offen zu legen - darauf zu verweisen ist, ein zivilrechtliches Verfahren einzuleiten. Die Zwangsvollstreckung ist auf diese Einwände hin vorerst jedenfalls einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.