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Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 190/12·18.03.2012

Beschwerde wegen Anordnungsanspruch im Pflegewohngeldverfahren abgewiesen

SozialrechtPflegewohngeldSozialleistungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die Entscheidung, dass der Antragstellerin kein Anordnungsanspruch im Pflegewohngeldverfahren zusteht, wird zurückgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihr verfügbares Bargeld und Geldwerte die Vermögensfreigrenze von 10.000 € unterschreiten. Pauschale Angaben zu Ausgaben und Umbuchungen sowie fehlende Belege für behauptete Anschaffungen oder Beerdigungskosten genügen nicht. Auch behauptete Rentenzahlungen wurden nicht durch die Unterlagen bestätigt.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung eines Anordnungsanspruchs im Pflegewohngeldverfahren als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Derjenige, der einen Anordnungsanspruch geltend macht, muss glaubhaft machen, dass sein verfügbares Vermögen die für die Leistungsgewährung maßgebliche Vermögensfreigrenze nicht überschreitet.

2

Zur Glaubhaftmachung der Verwendung von Abhebungen oder Umbuchungen sind nachvollziehbare und überprüfbare Nachweise (z.B. Rechnungen, Zahlungsbelege, Kontoauszüge mit Verwendungsangaben) vorzulegen; pauschale oder nicht belegte Behauptungen genügen nicht.

3

Bei der Beschwerdeprüfung ist der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf das mit der Beschwerde vorgetragene Vorbringen beschränkt; unzureichend substantiiertes Vorbringen kann deshalb nicht zur Durchsetzung eines Anordnungsanspruchs führen.

4

Ein Abzug von Verfügungen zugunsten der Geltendmachung von Beerdigungskosten oder sonstigen spezifischen Verwendungen ist nur zulässig, wenn ein sachlicher Zusammenhang in Art, Höhe und Zeitpunkt zwischen den Verfügungen und den geltend gemachten Kosten konkret und belegbar dargelegt wird.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 22 L 1699/11

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

3

Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die mit der Beschwerde angegriffene Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Antragstellerin stehe ein Anordnungsanspruch nicht zur Seite, weil sie nicht glaubhaft gemacht habe, dass die ihr zur Verfügung stehenden Barbeträge und Geldwerte die pflegewohngeldrechtliche Vermögensfreigrenze von 10.000,- € nicht überschreiten, nicht in Frage.

4

Die Antragstellerin hat auch in der Beschwerdebegründung keine substantiierten und nachprüfbaren Angaben zu dem Verbleib der in dem Zeitraum vom 30. Dezember 2008 bis zum 18. Dezember 2009 von den Sparkonten und bei der Volksbank C.    S.     -T.    , abgehobenen und umgebuchten Beträge in Höhe von insgesamt 21.249,- € gemacht. Sie hat den vom Verwaltungsgericht zu Recht als zu pauschal bewerteten Hinweis auf die Anschaffung diverser Haushaltsgegenstände wie Kühlschrank, Elektroherd, Fernseher und Kaffeemaschine auch weiterhin nicht durch die Vorlage entsprechender Nachweise (Rechnungen, Garantiebescheinigungen oder Ähnliches) untermauert. Der von ihr hervorgehobene Umstand, dass sie notfallmäßig und unvorhersehbar in das Heim eingeliefert wurde, mag derartige Anschaffungen im Vorfeld der Heimaufnahme zwar als zumindest nicht völlig unnötig oder überflüssig erscheinen lassen, einen Rückschluss auf Art, Höhe und Zeitpunkt der Anschaffungen erlaubt er jedoch nicht. Zur Glaubhaftmachung der Verwendung des Geldes für diesen Zweck reicht auch der nichtssagende Vortrag, hinsichtlich der Umbuchung von 30. Dezember 2008 in Höhe von 1.300,- € von dem Sparkonto könnten wegen fehlender Unterlagen keine weiteren Angaben gemacht werden sowie die Auszahlung am selben Tag von diesem Konto in Höhe von 7.000,- € sei noch zu Lebzeiten des Ehemanns erfolgt, ersichtlich nicht aus. Der Verwendungszweck der Auszahlungen vom 15. Oktober 2009 in Höhe von 5.000,- € und vom 18. Dezember 2009 in Höhe von 4.949,- € von dem Sparkonto wird von der Antragstellerin nicht erwähnt und ist damit völlig offen.

5

Soweit die Antragstellerin ferner das am 12. Januar 2010 noch vorhandene Vermögen in Höhe von 11.905,69 €, nämlich 1.761,10 € auf dem Girokonto und 10.144,68 € auf dem Sparkonto , von dem offenen Betrag von 21.249,- € abrechnen möchte, verkennt sie, dass die getätigten Verfügungen sämtlich andere, neben diesem Vermögen vorhanden gewesene und zuvor nicht offen gelegte Vermögensbestandteile betrafen. Der am 30. Dezember 2008 von dem Sparkonto 5 auf das Sparkonto überwiesene Betrag in Höhe von 10.000,- € ist in der Aufstellung der 21.249,- € ebenfalls nicht enthalten. Auch der daneben noch gewünschte Abzug der Beerdigungskosten in Höhe von 5.693,23 € kommt nicht in Betracht. Die Antragstellerin hat einen sachlichen Zusammenhang zwischen den vom Verwaltungsgericht aufgeführten Barabhebungen und Umbuchungen und den Beerdigungskosten ihres Ehemanns nicht belegt. Die Verfügungen lassen sich auch ansonsten nicht ansatzweise der Höhe oder dem Zeitpunkt nach den von der Antragstellerin im Schreiben vom 16. November 2011 aufgelisteten Beerdigungskosten zuordnen.

6

Die Behauptung der Antragstellerin, bei der Gutschrift vom 4. Februar 2009 in Höhe von 3.000,- auf das Sparkonto habe es sich um eine Nachzahlung der Witwenrente gehandelt, wird schließlich weder durch den Inhalt der Umsatzübersicht vom 2. März 2011 noch durch den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Rentenbescheid vom 15. April 2009 bestätigt. Nach der Umsatzübersicht handelt es sich vielmehr um eine Rentenzahlung für ihren im Januar 2009 verstorbenen Ehemann K.     N.      . Die Witwenrente der Antragstellerin wurde einschließlich der Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. Februar 2009 bis zum 31. Mai 2009 in Höhe von 715,80 € ausweislich des Bescheides erst im April 2009 ausgezahlt. Im Übrigen beläuft sich der noch offene Fehlbetrag - selbst unterstellt die Auszahlung vom 16. März 2009 in Höhe von 1.000,- € und die Umbuchung in Höhe von 17. März 2009 in Höhe von 2.000,- € von dem Konto seien tatsächlich für Lebenshaltungskosten der Antragstellerin aufgewandt worden, was diese so weder vorgetragen noch belegt hat - noch auf 18.249,- €.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

8

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.