Einstellung nach Erledigung – Inobhutnahme (SGB VIII) und vorläufiger Rechtsschutz
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Inobhutnahme seines Sohnes nach SGB VIII. Das OVG stellte das Verfahren wegen übereinstimmender Erledigungserklärungen ein und erklärte den Beschluss der Vorinstanz für wirkungslos. Es befand, der Eilantrag wäre begründet gewesen, da die Inobhutnahme nicht ausreichend konkret begründet war. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Ausgang: Verfahren wegen übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt; Beschluss der Vorinstanz für wirkungslos erklärt; Kostenentscheidung zugunsten der Antragsgegnerin.
Abstrakte Rechtssätze
Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist das Verfahren entsprechend § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und ein Beschluss der Vorinstanz gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO analog für wirkungslos zu erklären.
Die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO kann der Antragsgegnerin auferlegt werden, wenn die Beschwerde voraussichtlich Erfolg gehabt hätte, wäre das zur Erledigung führende Ereignis nicht eingetreten.
Bei gemeinsam sorgeberechtigten Eltern kann das Rechtsschutzbedürfnis eines Elternteils für vorläufigen Rechtsschutz bejaht werden, wenn der andere Elternteil ebenfalls Rechtsschutz sucht oder diesem Vorgehen zugestimmt hat.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines noch einzulegenden Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO setzt nicht voraus, dass der Widerspruch bereits vorliegt; erforderlich ist lediglich, dass er noch zulässigerweise eingelegt werden konnte.
Eine Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII setzt eine konkret dargelegte, dringende Gefahr für das Wohl des Kindes voraus; pauschale oder nicht näher konkretisierte Gefährdungshinweise genügen nicht.
Zitiert von (4)
3 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 L 2095/18
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 2018 ist wirkungslos.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen trägt die Antragsgegnerin.
Gründe
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten war das Verfahren in entsprechender Anwendung der § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und der Beschluss des Verwaltungsgerichts nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 ZPO analog für wirkungslos zu erklären.
Für die gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes noch zu treffende Kostenentscheidung erscheint es angemessen, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil die Beschwerde voraussichtlich Erfolg gehabt hätte, wenn die zur Erledigung führende Beendigung der Inobhutnahme des Sohns des Antragstellers nicht eingetreten wäre.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zunächst nicht wegen fehlender Antragsbefugnis des Antragstellers unzulässig. Dabei kann offenbleiben, ob bei - wie hier - gemeinsam sorgeberechtigten Eltern auch ein Elternteil allein um Rechtsschutz gegen eine Inobhutnahme nachsuchen kann. Denn die Kindsmutter X. hat ebenfalls mit Klage - 19 K 5847/18 - und Eilantrag - 19 L 2059/18 - beim Verwaltungsgericht Düsseldorf um Rechtsschutz gegen die Inobhutnahme nachgesucht. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass die Kindesmutter mit dem Vorgehen des Antragstellers gegen die Inobhutnahme einverstanden war.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Zwar ist die Anfechtungsklage 19 K 5946/18 mangels Durchführung eines Widerspruchsverfahrens unzulässig. Jedoch hätte die aufschiebende Wirkung eines noch einzulegenden Widerspruchs angeordnet werden können. Mit Blick auf § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist nicht erforderlich, dass der Widerspruch zum Zeitpunkt des Ergehens des Eilbeschlusses bereits eingelegt war. Erforderlich ist lediglich, dass er noch zulässigerweise eingelegt werden konnte. Hier konnte der Widerspruch noch fristgerecht erhoben werden und ist unter dem 16. Juli 2018 auch erhoben worden.
Der Eilantrag wäre auch begründet gewesen, da die Inobhutnahme nach dem Sachstand bei Eintritt der Erledigung rechtswidrig war. Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII setzt eine Inobhutnahme eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen voraus. Eine solche Gefahr ergibt sich weder aus der Begründung des angefochtenen Bescheides noch sonst aus der Gerichtsakte. Die im Bescheid angeführte akute Gefährdung des Kindes wird in keiner Weise näher konkretisiert. Gegen eine solche spricht tendenziell die Herausgabe des Kindes an die Kindeseltern nach einer Anhörung beim Amtsgericht E. .
Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.