Antrag auf einstweilige Anordnung zur Durchsetzung von Sozialleistungen abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten eine einstweilige Anordnung zur Durchsetzung erstinstanzlich zugesprochener Leistungen für November 2001 bis Juli 2002. Das OVG hat den Antrag abgelehnt, weil kein Anordnungsgrund nach §123 Abs.1 Satz 2 VwGO glaubhaft gemacht wurde. Insbesondere steht ein Berufungsverfahren mit mündlicher Verhandlung bevor und der Lebensunterhalt des Sohnes ist durch Hilfe nach dem BSHG gesichert. Eine Unzumutbarkeit des Abwartens wurde nicht dargetan.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Durchsetzung von Sozialleistungen als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt nach §123 Abs.1 Satz 2 VwGO voraus, dass das Abwarten der Hauptsacheentscheidung dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann (Anordnungsgrund).
Einstweiliger Rechtsschutz dient der Sicherung, nicht der endgültigen Befriedigung von Ansprüchen; eine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung ist nur zulässig, wenn andernfalls unzumutbare Folgen eintreten würden.
Das Vorliegen eines anhängigen Berufungsverfahrens mit anberaumter mündlicher Verhandlung spricht grundsätzlich gegen die Notwendigkeit einer einstweiligen Anordnung; der Antragsteller muss substantiiert darlegen, warum Abwarten unzumutbar ist.
Die Gewährung anderweitiger Leistungsformen (z.B. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG) kann den Anspruch auf vorläufige Durchsetzung erstinstanzlicher Leistungen entfallen lassen, wenn dadurch wesentliche Nachteile vermieden werden.
Kostenentscheidungen in Verfahren ohne Erhebung von Gerichtskosten können nach §§154 Abs.1, 188 Satz 2 VwGO den Antragstellern die Verfahrenskosten auferlegen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, den der Senat dahin versteht, dass er sich auf die erstinstanzlich mit Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 10. Juli 2003 zuerkannten Leistungen für den Zeitraum von November 2001 bis Juli 2002 bezieht, hat keinen Erfolg. Die Antragsteller haben keinen Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO glaubhaft gemacht.
Danach kann eine einstweilige Anordnung nur ergehen, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient lediglich der Sicherung und nicht schon der Befriedigung von (glaubhaft gemachten) Rechten. Sie darf deshalb die Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen. Eine Ausnahme gestattet dieser Grundsatz nur dann, wenn der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Vermeidung unzumutbarer Folgen für den Antragsteller notwendig ist. Anderenfalls würde die Entscheidung des Rechtsstreits in Abweichung von den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung von dem für die endgültige Rechtsfindung ausgestalteten Hauptsacheverfahren in das auf eine summarische Prüfung des Streitstoffes beschränkte Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verlagert. Danach setzt die Notwendigkeit einer Entscheidung gerade im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes voraus, dass dem Antragsteller das Abwarten einer Entscheidung in einem in der Regel länger dauernden Hauptsacheverfahren nicht zugemutet werden kann.
Vgl. etwa Senatsbeschluss vom 9. September 2002 - 12 B 1285/02 -.
Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Beim beschließenden Senat ist das Berufungsverfahren gleichen Rubrums - 12 A 3625/03 - anhängig, in dem der Antragsgegner sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 10. Juli 2003 wendet. In diesem Berufungsverfahren ist Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 6. September 2004 anberaumt worden. Der Senat wird aller Voraussicht nach aufgrund der mündlichen Verhandlung über die Berufung des Antragsgegners entscheiden. Gründe, aus denen den Antragstellern ein Abwarten dieser Entscheidung nicht zugemutet werden könnte, sind weder von ihnen vorgetragen worden noch sonst aus den Akten ersichtlich, zumal der notwendige Lebensunterhalt ihres Sohnes durch die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz sichergestellt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.