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Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 1814/10·03.02.2011

Beschwerde gegen Vollstreckung: Familialer Notverkauf nicht als Erfüllung des Vergleichs glaubhaft

Öffentliches RechtVollstreckungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wendet sich gegen eine Vollstreckungsentscheidung und behauptet, ein familiärer Notverkauf habe die titulierte Zahlungsverpflichtung erfüllt. Zentral ist, ob ein Verkauf innerhalb der Familie zu symbolischem Preis die Erfüllung des Vergleichs darstellt und glaubhaft gemacht ist. Das Gericht hält die vorgelegten Erklärungen und die eidesstattliche Versicherung nicht für ausreichend und weist die Beschwerde zurück. Die Kostenentscheidung trifft den Antragsteller.

Ausgang: Beschwerde gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts zurückgewiesen; behaupteter familiärer Notverkauf nicht glaubhaft gemacht

Abstrakte Rechtssätze

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Im Vollstreckungsschutzverfahren beschränkt sich die Überprüfung der Beschwerde auf das rechtzeitig vorgetragene Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

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Die Glaubhaftmachung einer entscheidungserheblichen Einwendung erfordert eine substantielle Darlegung von Tatsachen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit die behauptete Rechtsfolge (z.B. Erfüllung einer titulierten Forderung) belegen.

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Das bloße Fehlen einer ausdrücklichen Klausel im Vergleichstext begründet nicht automatisch die Auslegung, die den Parteien eine Veräußerung des Grundstücks innerhalb der Familie zu einem symbolischen Preis ermöglichen sollte; entscheidend sind Wortlaut, Inhalt und nachvollziehbarer Parteivortrag.

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Parteierklärungen, einschließlich eidesstattlicher Versicherungen von Prozessbevollmächtigten, sind zu würdigen, können aber durch gleichgewichtige gegenteilige Aussagen entkräftet werden; bloße Behauptungen genügen nicht zur Glaubhaftmachung.

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Mangels glaubhaft gemachtem Anordnungsanspruch kann die Prüfung des Vorliegens eines Anordnungsgrundes entfallen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts hat in der Sache keinen Erfolg.

3

Der Antragsteller vermag mit seinem rechtzeitigen Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, die – für die Verneinung der Glaubhaftmachung einer rechtserheblichen Einwendung entscheidende – Annahme des Verwaltungsgerichts, mit hoher Wahrscheinlichkeit sei vorliegend durch die Zahlung eines Betrags von 0,60 Euro auf die in Ziffer 3 des Vergleichs titulierte – unbedingte – Verpflichtung des Antragstellers auf Zahlung von 50.000, Euro innerhalb von drei Jahren ab Vergleichsabschluss keine Erfüllung eingetreten, nicht entscheidend in Frage zu stellen.

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Aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen wird, rechtfertigt sich nicht die Annahme, mit dem gerichtlichen Vergleich sei dem Kläger als Option eingeräumt worden, den Grundbesitz auch als Notverkauf innerhalb der Familie zu einem symbolischen Preis von einem Euro zu veräußern.

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Etwas anderes als dieses aus Wortlaut und Inhalt des Vergleiches teleologisch abgeleitete Ergebnis ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwaltes T.       angeblich vom 12. Januar 2010. Den als Parteierklärung zu wertenden Angaben des seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten des Antragstellers steht gleichgewichtig die Behauptung des damals im Termin vor dem Verwaltungsgericht am 2. September 2005 wie heute im Vollstreckungsschutzverfahren den Antragsgegner vertretenden städtischen Justiziars L.           in seiner Beschwerdeerwiderung vom 26. Januar 2011 entgegen, ein Verkauf des Grundstücks in der Familie zu einem symbolischen Preis sei während der Gerichtsverhandlung nicht thematisiert worden.

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Lässt man diesen Punkt außer Betracht, besagt die eidesstattliche Versicherung im Übrigen lediglich, dass seinerzeit von Klägerseite vor Gericht angemerkt und bei einem Parteigespräch zwischen Anwalt und Mandant in einem zur Verfügung gestellten Beratungszimmer für die Verfahrensbeteiligten nochmals angesprochen worden sei, dass der Kläger und jetzige Antragsteller seinen Grundbesitz auch innerhalb der Familie gleichsam für einen symbolischen Betrag verkaufen könne. Rechtsanwalt T.       räumt aber selbst ein, dass diese Modalität nicht in den Vergleichsvorschlag mit aufgenommen, sondern lediglich einige der – handschriftlich auf dem ihm damals zur Verfügung gestellten Vergleichsvorschlag vermerkten – Änderungen verhandelt worden seien. Wäre dem Antragsteller der Verkauf an ein Familienmitglied zu einem symbolischen Preis schon im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses ein wichtiges Anliegen gewesen, zumal sich die Schwierigkeit einer wertgerechten Veräußerung bereits abzeichnete, hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Anlegung der von ihm zu erwartenden anwaltlichen Sorgfalt aber dafür Sorge getragen, dass auch dies im Vergleichstext seinen Niederschlag findet. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach Sinn und Zweck des Vergleichstextes an einen vollständigen Verzicht auf eine Rückzahlung, auf den der Verkauf zu einem symbolischen Wert von 1, Euro hinausliefe, nicht gedacht war und das Risiko, ob sich der Grundbesitz innerhalb der drei Jahre verkaufen lassen würde, beim Kläger liegen sollte. Es gab keine Anzeichen dafür, dass der seinerzeitige Beklagte beim Verschweigen von Grundvermögen, das einen gutachterlich festgestellten Wert von ca. 130.000, Euro hatte, über die aus dem Vergleichsinhalt hervorgehenden Zugeständnisse hinaus mit einer völligen Abschreibung seiner Rückforderung einverstanden gewesen wäre. Insoweit formuliert Rechtsanwalt T.       - wohl bewusst -

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zurückhaltend, er "meine" auch, dieser Punkt sei "nochmals" – wohl im Gerichts-

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Saal – angesprochen worden. Ein Vortrag, wenn die Grundbesitzungen schon nicht

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gewinnbringend an Dritte verkauft werden könnten, sollten sie wenigstens innerhalb der Familie bleiben, implizierte im Übrigen nicht, dass die Familie dafür keinen

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nennenswerten Kaufpreis zahlen würde.

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Nach alledem vermag der Senat keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür anzunehmen, dass sich der Vortrag des Antragstellers, auch der durchgeführte Notverkauf entspreche den Anforderungen nach Ziffer 4 des Vergleiches, als richtig erweist. Dafür reicht nämlich nicht aus, dass der Vergleichstext keine ausdrückliche Klausel enthält, nach der ein solcher Notverkauf keine Option sein soll.

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Ob ein Anordnungsgrund vorliegt, kann mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches dahinstehen. Es bleibt auch einer Vereinbarung der Beteiligten untereinander – gegebenenfalls unter Einbeziehung der Tochter N.       B.     als Grundeigentümerin – überlassen, die Vollstreckung auf den mit Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen C.           vom 17. Juli 2001 zurückübertragenen Grundbesitz zu begrenzen, indem etwa auf diesem eine Zwangshypothek eintragen wird.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

14

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.