Beschwerde zurückgewiesen: Kein Rechtsschutzbedürfnis für einstweilige Unterstützung bei Umgangsvereinbarung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz zur Unterstützung der Umsetzung einer familiengerichtlichen Umgangsvereinbarung. Das Oberverwaltungsgericht verwies die Beschwerde zurück, da das Rechtsschutzinteresse entfallen ist, weil der Antragsteller gerichtlich vom Umgang ausgeschlossen wurde und keine Änderung der Beschlusslage vorgetragen ist. Kostenentscheidung und Unanfechtbarkeit des Beschlusses wurden angeordnet.
Ausgang: Beschwerde mangels (fortbestehenden) Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen; Kosten auferlegt; Beschluss unanfechtbar
Abstrakte Rechtssätze
Einstweiliger Rechtsschutz setzt ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis voraus; fehlt dieses, ist der Antrag zurückzuweisen.
Ein Antrag auf Unterstützung der Umsetzung einer familiengerichtlichen Umgangsvereinbarung ist unzulässig/überholt, wenn der Antragsteller zwischenzeitlich durch familiengerichtlichen Beschluss vom Umgang ausgeschlossen wurde und keine Änderung der Entscheidung dargelegt ist.
Hinweise des Gerichts auf den möglichen Wegfall des Rechtsschutzinteresses entbinden den Antragsteller nicht von der Darlegung konkret entscheidungserheblicher Umstände für das Fortbestehen des Interesses.
Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO; Beschlüsse können gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar sein.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen, weil der Antragsteller für den begehrten einstweiligen Rechtsschutz kein Rechtsschutzbedürfnis (mehr) hat, nachdem die vor dem Amtsgericht T. im Verfahren 15 F 413/21 getroffene familiengerichtliche Umgangsvereinbarung, zu deren Umsetzung er eine Unterstützung durch den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt, überholt ist. Der Antragsteller ist mit Beschluss des Amtsgerichts T. vom 23. Dezember 2021 - 15 F 1572/21 - unter Abänderung der Billigung der Umgangsvereinbarung aus dem Verfahren 15 F 413/21 im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahren vom Umgang ausgeschlossen worden; dass insoweit im Nachgang eine Änderung der familiengerichtlichen Beschlusslage eingetreten wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auf den möglichen Wegfall des Rechtsschutzinteresses ist der Antragsteller zuletzt mit Verfügung des Senats vom 1. Juni 2022 hingewiesen worden.
Der Antragsteller trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.