Beschwerde zu §35a SGB VIII: Übernahme von Schulkosten abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte mittels Beschwerde die vorläufige Übernahme der Kosten für die Beschulung an einer privaten I.-Schule nach § 35a SGB VIII. Das OVG weist die Beschwerde zurück, da der Antragsteller seine Tatsachenbehauptungen nicht glaubhaft gemacht hat und die Vorinstanz zu Recht auf den schulrechtlich festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung abstellt. Mangels Nachweises, dass die Schule als geeignete Maßnahme Sonderpädagogen vorhält, besteht kein Anordnungsanspruch.
Ausgang: Beschwerde auf vorläufige Kostenübernahme nach § 35a SGB VIII mangels glaubhaft gemachtem Eignungsnachweis der Schule zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf vorläufige Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII setzt voraus, dass die beantragte Maßnahme für den konkret festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf des Kindes geeignet ist.
Eine Schule, die nicht als Förderschule im schulrechtlichen Sinne anerkannt ist und nicht nachweislich über die für den gemeinsamen Unterricht mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung erforderlichen Sonderpädagogen verfügt, stellt regelmäßig keine geeignete Maßnahme im Sinne von § 35a SGB VIII dar.
Der Beschwerdeführer muss seine im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Tatsachen substantiiert und glaubhaft machen; nicht geglaubhaft gemachtes Vorbringen rechtfertigt keine Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidung (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO, § 294 Abs. 1 ZPO).
Bei bestehendem, schulrechtlich festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf kann die Notwendigkeit einer Beschulung an einer Förderschule nicht durch bloße Hinweise auf Praxisfälle ohne darlegbaren Gleichheits- oder Ermessensverstoß infrage gestellt werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 L 3890/15
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag,
die Antragsgegnerin unter Änderung des angegriffenen Beschlusses im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache im Wege der Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII die Kosten der I. -Schule in N. zu übernehmen,
hat keinen Erfolg.
Die vom Antragsteller angeführten (Beschwerde-)Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine dem Beschwerdebegehren entsprechende Entscheidung. Sie stellen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts jedenfalls zum Fehlen eines Anordnungsanspruchs nicht durchgreifend in Frage.
Das Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsanspruch, ausgehend vom Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 35a SGB VIII, zusammengefasst mit der Begründung verneint, dass auf der Grundlage des schulrechtlich bestandskräftig festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs des Antragstellers seine Beschu-lung an der I. -Schule keine geeignete Maßnahme darstelle, weil die I. -Schule keine Förderschule im schulrechtlichen Sinne darstelle und auch nicht ersichtlich sei, dass dort die für einen gemeinsamen Unterricht mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung erforderlichen Sonderpädagogen tätig seien. Dem setzt der Antragsteller mit seiner Beschwerde schon deshalb nichts Durchgreifendes entgegen, weil die im Rahmen der Beschwerdebegründung gemachten Angaben nicht glaubhaft gemacht worden sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO). Das Beschwerdevorbringen greift jedoch auch unabhängig davon nicht durch, weil der Antragsteller den Hauptpunkt der verwaltungsgerichtlichen Begründung, nämlich den schulrechtlich bestandskräftig festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf mit Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung, weitgehend ausblendet.
Wenn der Antragsteller etwa sinngemäß die Auffassung äußert, die I. -Schule könne eine Beschulung unter Berücksichtigung der Vorgaben für das gemeinsame Lernen sicherstellen, stellt das die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, an der Schule seien keine Sonderpädagogen für gemeinsamen Unterricht mit dem genannten Förderschwerpunkt tätig. Entsprechendes gilt für das Vorbringen des Antragstellers, dass die I. -Schule insbesondere für das seelische Behinderungsbild des (Asperger-)Autismus als Schule für den gemeinsamen Unterricht dauernd tätig sei und hierfür erfahrene Lehrkräfte zur Verfügung stünden. Dass dies in vielen Fällen mit Einverständnis und Unterstützung der Schulämter geschehen ist, mag so sein, ändert jedoch nichts daran, dass der Fall hier anders liegt. Letztlich räumt der Antragsteller dies selbst ein, wenn er sinngemäß vorträgt, dass in den anderen Fällen der Förderbedarf seitens der Schulämter regelmäßig ausgesetzt oder aufgehoben worden sei, um den Weg für eine Beschulung an der I. -Schule frei zu machen. Gerade daran fehlt es hier, zumal bereits die Antragsgegnerin in ihrem ablehnenden Bescheid vom 13. November 2015 sinngemäß darauf hingewiesen hat, dass sie sich durch die schulrechtlichen Festlegungen als gebunden ansieht, auch wenn sie nicht, wie es das Verwaltungsgericht getan hat, gerade auf den sonderpädagogischen Förderbedarf mit dem genannten Förderschwerpunkt abgestellt hat. Daran anknüpfend gibt es auch keine Praxis, an der sich die Antragsgegnerin festhalten lassen müsste. Es ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass in der Vergangenheit bei festgestelltem und damit bestehendem sonderpädagogischen Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung eine Beschulung an der I. -Schule erfolgt ist. Ob das hier zuständige Schulamt gehalten ist, den für den Antragsteller festgestellten Förderbedarf (probeweise) aufzuheben, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Entsprechendes gilt, soweit der Antragsteller meint, die vom Schulamt vorgeschlagene Beschulung an einer Förderschule verletze ihn in seinem Teilhaberecht auf schulische Bildung. Darauf, ob der Antragsteller - anders als an der bisher besuchten Förderschule - an der I. -Schule ohne Integrationskraft beschult werden könnte, kommt es jedenfalls solange nicht an, wie der festgestellte Förderbedarf Bestand hat. Allein darauf bezieht sich die Aussage des Verwaltungsgerichts, dass eine Beschulung des Antragstellers an der I. -Schule mangels dort tätiger Sonderpädagogen keine geeignete Maßnahme (im Sinne von § 35a SGB VIII) darstelle.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.