Beschwerde gegen einstweilige Fortführung von Hilfen nach §41 SGB VIII zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz nach §123 VwGO zur Fortführung von Hilfen für junge Volljährige (§41 i.V.m. §30 SGB VIII). Das OVG wies die Beschwerde zurück, weil der erforderliche begründete Einzelfall nicht in ausreichendem Maße glaubhaft gemacht war. Die Erwiderung des Antragsgegners nannte alternative Hilfen; eine Stellungnahme des Antragstellers blieb aus. Kostenentscheidung nach §§154 Abs.2, 188 S.2 VwGO; Beschluss unanfechtbar (§152 Abs.1 VwGO).
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Fortführung von Hilfen nach §41 SGB VIII mangels Glaubhaftmachung des begründeten Einzelfalls zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anordnung einstweiligen Rechtsschutzes nach §123 VwGO zur Fortführung von Hilfen nach §41 SGB VIII muss der Anspruchsteller das Bestehen eines die Bewilligung rechtfertigenden begründeten Einzelfalls in ausreichendem Maße glaubhaft machen.
Detaillierte Darlegungen des Antragsgegners über verfügbare und voraussichtlich hinreichende Alternativhilfen können die Plausibilität des Begehrens der einstweiligen Fortführung entkräften.
Erklärt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht die Umstände, die den geltend gemachten Einzelfall weiter substantiiert stützen oder widersprechen, kann dies zur Zurückweisung der Beschwerde führen.
Die Kostenentscheidung in verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren richtet sich nach §§154 Abs.2, 188 S.2 VwGO; der unterliegenden Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten; der Beschluss ist nach §152 Abs.1 VwGO unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 L 1164/06
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, weil das Bestehen eines die Bewilligung der begehrten Hilfeleistungen rechtfertigenden begründeten Einzelfalls im Sinne von § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VIII jedenfalls in Anbetracht des Vorbringens des Antragsgegners in der Beschwerdeerwiderung vom 21. Februar 2007 nicht in einem für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ausreichenden Maße glaubhaft gemacht ist. In dem Schriftsatz ist unter Darlegung der Weiterentwicklung der vom Antragsteller geltend gemachten Umstände - auch soweit diese dem Antragsgegner noch nach Ergehen des angefochtenen Beschlusses zur Kenntnis gelangt sind - nicht nur aufgezeigt worden, welche Hilfemöglichkeiten bei der Be-wältigung seiner Probleme dem Antragsteller zur Verfügung stehen, sondern auch näher begründet worden, weshalb diese nach Einschätzung des Antragsgegners die Fortführung der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 i. V. m. § 30 SGB VIII als nicht notwendig erscheinen lassen. Hierzu ist eine Stellungnahme des Antragstellers im Beschwerdeverfahren ausgeblieben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.