Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 17/24·06.02.2024

Inobhutnahme eines Neugeborenen: Beschwerde gegen Sofortvollzug zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKinder- und JugendhilferechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im Beschwerdeverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Inobhutnahme ihres neugeborenen Kindes. Das OVG NRW lehnte Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht ab und wies die Beschwerde zurück. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe erschütterten die erstinstanzliche Annahme einer konkreten Kindeswohlgefährdung nicht, insbesondere im Hinblick auf belegten Drogenkonsum in der Schwangerschaft, eine als gefährlich beschriebene Wohnsituation und fehlende Kooperation. Die Inobhutnahme sei bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig; eine familiengerichtliche Entscheidung habe wegen Eilbedürftigkeit nicht rechtzeitig eingeholt werden können.

Ausgang: Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht abgelehnt und Beschwerde gegen die Eilentscheidung zur Inobhutnahme zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren ist zu versagen, wenn das Rechtsmittel nach summarischer Prüfung keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).

2

Im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO ist das Beschwerdegericht auf die Prüfung der innerhalb der Begründungsfrist dargelegten Gründe beschränkt.

3

Für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine sofort vollziehbare Inobhutnahme ist maßgeblich, ob sich die Maßnahme bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist und eine durch konkrete Tatsachen belegte Kindeswohlgefährdung vorliegt.

4

Pauschales Bestreiten, unsubstantiiertes Vorbringen und fehlende Glaubhaftmachung genügen nicht, um tragende tatsächliche Feststellungen zur Kindeswohlgefährdung im Eilverfahren zu erschüttern.

5

Kann eine familiengerichtliche Entscheidung, die grundsätzlich Voraussetzung der Inobhutnahme ist, wegen der gebotenen sofortigen Handlung nicht rechtzeitig eingeholt werden, steht dies der Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) SGB VIII nicht entgegen.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 88 VwGO§ 122 VwGO§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) SGB VIII

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 6 L 1114/23

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskos-tenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abzulehnen, vgl. §§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

3

Die Beschwerde ist unbegründet.

4

Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben.

5

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde (nur) gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der (allein zulässige) Antrag zu 5., mit dem die Antragstellerin bei sachdienlicher Auslegung nach §§ 88, 122 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Inobhutnahme begehre, bleibe in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, die Inobhutnahme erweise sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Insbesondere habe eine gegenwärtige, durch konkrete Tatsachen belegte Gefahr für das Wohl des am 00. November 2023 geborenen Kindes der Antragstellerin bestanden, denn seine Versorgung durch die Kindseltern sei nicht gewährleistet gewesen. Einerseits habe der begründete Verdacht bestanden, dass die Antragstellerin Drogen konsumiere. Andererseits sei davon auszugehen gewesen, dass die prekäre Wohnsituation der Antragstellerin und ihres Lebensgefährten eine Gefahr für das leibliche Wohl des Neugeborenen dargestellt habe, das aufgrund seiner besonderen Hilflosigkeit einer unsicheren Umgebung schutzlos ausgeliefert gewesen wäre und unter dieser besonders gelitten hätte. Es sei auch davon auszugehen, dass eine nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) SGB VIII erforderliche Entscheidung des Familiengerichts vor der Inobhutnahme, die aufgrund der Entlassung der Antragstellerin aus dem Krankenhaus sofort habe erfolgen müssen, nicht rechtzeitig habe eingeholt werden können.

6

Die gegen diese näher begründeten Feststellungen erhobenen Einwendungen der Antragstellerin greifen nicht durch.

7

Die Antragstellerin macht geltend, ihr "immer wieder ins Feld geführte Cannabiskonsum […], der übrigens bestritten" werde, sei "kein Grund, das Kind Z. A. in Obhut zu nehmen". Selbst wenn sie "Cannabis während der Schwangerschaft konsumiert haben sollte", so sei "die dadurch für das ungeborene Kind bestehende Gefahr spätestens mit der Geburt auf biologischem Wege gebannt. Die Gefahr einer weiteren gesundheitlichen Verschlechterung des Kindes aufgrund von eventuellem Drogenmissbrauch" bestehe "bei richtiger Betrachtungsweise aktuell eben nicht".

8

Dieses Vorbringen verfängt nicht. Das bloße Bestreiten des Cannabiskonsums der Antragstellerin (in der Vergangenheit) reicht schon angesichts der Ergebnisse der Drogenscreenings vom 2. März, 14. April und 12. Mai 2023 ersichtlich nicht aus. Aus diesen ergibt sich unzweifelhaft, dass sie während der Schwangerschaft mit ihrem dritten Kind über längere Zeit Drogen konsumiert hat. Den weiteren diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Seite 9 zweiter Absatz des Beschlusses bis Seite 10 dritter Absatz) setzt die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nichts an Substanz entgegen. Dass sie aktuell keine Drogen konsumiert, legt die Antragstellerin mit ihrer Beschwerdebegründung weder dar noch macht sie dies glaubhaft. Ihr Hinweis, die "Gefahr einer weiteren gesundheitlichen Verschlechterung des Kindes aufgrund von eventuellem Drogenmissbrauch" sei nach der Geburt des Kindes nicht (mehr) gegeben, entbehrt insofern jeglicher sachlichen Grundlage. Er offenbart eine völlige Verkennung der Auswirkungen ihres Drogenkonsums auf ihre Bereitschaft und Fähigkeit, die Versorgung und Erziehung ihres neugeborenen Kindes hinreichend sicher zu gewährleisten.

9

Der Einwand der Antragstellerin, der Cannabiskonsum stehe "ja unmittelbar vor der Legalisierung durch den Bundesgesetzgeber" und wir würden dann "in Deutschland wahrscheinlich mehrere Millionen Cannabiskonsumenten legal und öffentlich erleben", wobei nicht davon auszugehen sei, "dass all jenen dann zukünftig ihre Kinder vom Jugendamt wegzunehmen sein" würden, geht an der - vom Verwaltungsgericht im Einzelnen beschriebenen - konkreten Lebenssituation der Antragstellerin (Seite 9 erster Absatz des Beschlusses bis Seite 12 erster Absatz) vorbei.

10

Die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, die von der Antragstellerin und ihrem Lebensgefährten (selbst) dargestellte prekäre Wohnsituation begründe eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes, wird durch das Beschwerdevorbringen ebenso wenig durchgreifend in Frage gestellt.

11

Das Verwaltungsgericht hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, Mitarbeiter des Jugendamts des Kreises K. hätten nach der Kindeswohlgefährdungsmeldung durch das Jugendamt S. im Sommer versucht, die Antragstellerin sowie ihren Lebensgefährten und leiblichen Vater des in Obhut genommen Kindes unangekündigt in ihrer Wohnung in L. aufzusuchen. Sie hätten jedoch nicht angetroffen werden können. Der Lebensgefährte der Antragstellerin habe anschließend gegenüber einer Mitarbeiterin des Jugendamts des Kreises K. telefonisch eingeräumt, dass die Wohnung, in der sie zur Zeit lebten, eine "Bruchbude" sei und ein Kind dort nicht leben könne. Nach Angaben des Kreises K. habe die Antragstellerin diesen Eindruck während des Gesprächs im Jugendamt am 11. Juli 2023 bestätigt. Man könne dort kein Kind großziehen. Die Wohnung sei baufällig und schon für Erwachsene lebensgefährlich. Man plane daher einen Umzug. Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin davon ausgehe, dass sie die Wohnung gegenüber dem Kreis K. lediglich als renovierungsbedürftig bezeichnet habe, bliebe die Aussage des Lebensgefährten, die auch im Verfahren nicht bestritten worden sei, sowie die Tatsache, dass ein Hausbesuch nicht ermöglicht worden sei. Auch in dieser Frage kooperierten die Antragstellerin und ihr Lebensgefährte zudem bis heute nicht mit dem Jugendamt der Antragsgegnerin. Ein nach Angaben des Kreises K. für den 17. November 2023 vereinbarter Hausbesuchstermin habe nicht durchgeführt werden können, da die Eltern nicht angetroffen worden seien. Nur der Eingangsbereich und der Flur des Hauses habe von Mitarbeitern des Jugendamts des Kreises K. mithilfe eines Nachbarn teilweise in Augenschein genommen werden können. Diese hätten angegeben, das Haus sei sehr baufällig. Es befänden sich Löcher in der Außenwand, sodass der Blick nach außen frei sei. In den Wänden seien Löcher und offene Rohre. Das Treppenhaus wirke sehr instabil. Ein Hausbesuch sei von der Antragstellerin schließlich am 14. Dezember 2023 kurzfristig per E-Mail für den nächsten Morgen angeboten worden. Auf den Hinweis der Antragsgegnerin, dass der Termin so kurzfristig nicht wahrgenommen werden könne, und auf ihren Gegenvorschlag, sei die Antragstellerin dann nicht mehr eingegangen. Dass die erst nach der Inobhutnahme im familiengerichtlichen Verfahren am Amtsgericht I. bestellte Verfahrensbeiständin im Hinblick auf die Geeignetheit der Wohnung möglicherweise eine andere Auffassung vertrete, sei in dem hiesigen Verfahren nicht maßgeblich und daher nicht zu prüfen.

12

Soweit die Antragstellerin geltend macht, ihre Wohnsituation sei "keineswegs derart prekär, wie der Antragsgegner" es darstelle, ist dieses Vorbringen mangels Vorlage entsprechender Nachweise ersichtlich unsubstantiiert. Auch der bloße Einwand der Antragstellerin, die "Ausführungen der schriftlichen Begründung des Bescheides vom 23.11.2023" seien "in jeder Weise oberflächlich und ungenau", eine Inaugenscheinnahme der Wohnung durch die Mitarbeiter der Antragsgegnerin habe unstreitig niemals stattgefunden, vermag die dezidierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu diesem Aspekt nicht durchgreifend in Frage zu stellen.

13

Ebenso wenig verfängt der pauschale Hinweis der Antragstellerin, die Verfahrensbeiständin, die in dem familiengerichtlichen Verfahren vom Amtsgericht I. bestellt worden sei, habe "zu dieser Frage eine genau gegenteilige Auffassung vertreten, wie das Verwaltungsgericht". Die Antragstellerin meint, es sei in keiner Weise nachvollziehbar, warum "diese Auffassung in dem vorliegenden Verfahren nicht maßgeblich sein soll". Dieses Vorbringen greift schon mangels weiterer Substantiierung der "gegenteilige[n] Auffassung" der Verfahrensbeiständin nicht durch. Soweit ausweislich eines Vermerks der Antragsgegnerin vom 7. Dezember 2023 die Verfahrensbeiständin die Wohnung besichtigt habe und danach "ein Mindestmaß in der Wohnung erfüllt" sei, vermag dies allein die Angaben insbesondere des Lebensgefährten der Antragstellerin und die Feststellungen der Mitarbeiter des Jugendamts des Kreises K. am 17. November 2023 nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Dass sie und ihr Lebensgefährte - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - bereit sind, der Antragsgegnerin eine Besichtigung der Wohnsituation zu ermöglichen, legt die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen ebenso wenig dar wie stichhaltige Anhaltspunkte für ihre offenbar weiterhin bestehende Weigerungshaltung gegenüber der Antragsgegnerin. Aus welchen Gründen sich die Antragsgegnerin allein auf eine (nicht weiter ausgeführte) Einschätzung der Verfahrensbeiständin vom 6. Dezember 2023 stützen sollte, ohne selbst die Möglichkeit einer Kontrolle eingeräumt zu bekommen, ist dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin gleichfalls nicht hinreichend konkret zu entnehmen. Der bloße Hinweis der Antragstellerin, die vom Familiengericht eingesetzte Verfahrensbeiständin habe am 6. Dezember 2023 die Wohnung der Antragstellerin besucht und nichts auszusetzen gehabt, verfängt in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen nicht. Angesichts dessen entbehrt auch der Einwand der Antragstellerin, gerade vor diesem Hintergrund seien "auch andere Aussagen der Mitarbeiter des Jugendamtes zunächst einmal kritisch zu würdigen und eben nicht zwangsläufig als richtig zu unterstellen", ebenso einer sachlichen Grundlage wie das weitere Vorbringen, das Jugendamt der Antragsgegnerin verlasse "sich erkennbar auf Angaben des Jugendamtes S., die einer ergebnisoffenen und rationalen Prüfung bislang erkennbar nicht zugeführt" worden seien.

14

Die pauschale Behauptung der Antragstellerin, sie sei "selbstverständlich bereit und auch bemüht, mit dem Jugendamt des Antragsgegners zu kooperieren", ist ersichtlich unsubstantiiert, da unbelegt. Weder hat sich die Antragstellerin bislang der vereinbarten Haarprobe unterzogen noch hat sie der Antragsgegnerin eine Wohnungsbesichtigung ermöglicht.

15

Dass "die Wohnung von den Kindeseltern schon seit einiger Zeit unfallfrei bewohnt wird und auch Nachbarn sich in dem Gebäude anscheinend befinden", lässt einen Schluss darauf, dass "eine gefahrträchtige Wohnsituation für das neugeborene Kind nicht feststellbar" sei, ersichtlich nicht zu. Der weitere Einwand, wenn es entsprechende Äußerungen des Lebensgefährten gegeben haben sollte, ständen "diese anscheinend im Zusammenhang mit Versorgungswünschen der Kindeseltern im Hinblick auf eine Versorgung mit besserem Wohnraum durch die Behörden", erscheint angesichts der vorstehenden Ausführungen verfahrensangepasst.

16

Auch das weitere Beschwerdevorbringen entbehrt mangels hinreichender Substantiierung einer sachlichen Grundlage. Soweit die Antragstellerin bestreitet, "dass die beiden älteren Kinder der Antragstellerin […] vom Jugendamt S. fremduntergebracht worden seien" und "[d]ie Erziehungsfähigkeit der Antragstellerin […] gutachterlich […] überprüft worden" sei, ist auch dies angesichts des Inhalts der Verwaltungsvorgänge unsubstantiiert. Das Amtsgericht - Familiengericht - S. hat in der Familiensache betreffend die beiden weiteren minderjährigen Kinder der Antragstellerin (Y. D. und M. U.) im Verfahren 56 F 88/22 mit Beschluss vom 12. Oktober 2022 entschieden, ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten zu der Frage der Erziehungsfähigkeit der Eltern der Kinder, also auch zu der Erziehungsfähigkeit der Antragstellerin, einzuholen. Ausweislich des Akteninhalts leben M. U. zudem seit dem 2. Dezember 2020 gemäß § 34 SGB VIII in einer Kinderintensivwohngruppe und Y. D. seit der Geburt bei der Großmutter väterlicherseits. Dass dies mit "Maßnahmen des Jugendamtes S. […] nichts zu tun" habe, kann nach Aktenlage nicht ansatzweise nachvollzogen werden.

17

Eine Fehlerhaftigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, es habe eine durch konkrete Tatsachen belegte Gefahr für das Wohl des am 00. November 2023 geborenen Kindes bestanden, legt die Antragstellerin auch mit ihrem übrigen Beschwerdevorbringen nicht dar. Dass die weitere Voraussetzung für eine Inobhutnahme gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) SGB VIII nicht vorgelegen hat, macht die Antragstellerin nicht geltend.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

19

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.