Beschwerde verworfen wegen versäumter fristgebundener Begründung (§146 VwGO)
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen einen Beschluss wurde als unzulässig verworfen, weil die Begründung nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angegriffenen Beschlusses am 21.10.2021 eingelegt wurde (§146 Abs.4 VwGO). Das Gericht stellte fest, dass die dem Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung zutreffend auf das fristgebundene Begründungserfordernis hingewiesen hatte. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar (§152 Abs.1 VwGO).
Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen wegen nicht fristgerecht erfolgter Begründung innerhalb eines Monats nach Zustellung; Rechtsmittelbelehrung ausreichend; Antragstellerin trägt Kosten; Beschluss unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde ist unzulässig zu verwerfen, wenn die gesetzlich vorgeschriebene fristgebundene Begründung nach § 146 Abs. 4 VwGO nicht innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung des angegriffenen Beschlusses vorgelegt wird.
Beginnt die Frist zur Begründung mit der Zustellung eines Beschlusses, gilt eine dem Beschluss beigefügte und zutreffende Rechtsmittelbelehrung als hinreichende Information über das fristgebundene Begründungserfordernis.
In einem gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahren kann die unterliegende Partei grundsätzlich zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet werden (§ 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO).
Entscheidungen, die nach § 152 Abs. 1 VwGO als unanfechtbar bestimmt sind, schließen weitere Rechtsbehelfe gegen diesen Beschluss aus.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11 L 146/21
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach der am 21. Oktober 2021 erfolgten Zustellung des angegriffenen Beschlusses begründet worden ist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO); auf das fristgebundene Begründungserfordernis ist in der dem angegriffenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO).
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.