Antrag auf Prozesskostenhilfe für Beschwerde zu Unterkunftsleistungen nach SGB II abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt PKH mit Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich Unterkunfts- und Heizkosten nach §22 SGB II. Das OVG lehnt den Antrag ab, weil das Verfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit in NRW ist für vorläufigen Rechtsschutz zu diesen Leistungen nach §51 Abs.1 Nr.6a SGG nicht zuständig. Der Beschluss ist nach §152 Abs.1 VwGO unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von PKH mit Beiordnung eines Rechtsanwalts wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe für verwaltungsgerichtliche Verfahren ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 Satz 1 ZPO).
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Nordrhein‑Westfalen ist nicht zuständig, vorläufigen Rechtsschutz im Hinblick auf Leistungen für Unterkunft und Heizung nach §22 SGB II zu gewähren (§51 Abs.1 Nr.6a SGG).
Fehlt die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für den begehrten vorläufigen Rechtsschutz, begründet dies regelmäßig das Fehlen hinreichender Erfolgsaussichten und damit die Versagung von PKH.
Beschlüsse über die Bewilligung oder Ablehnung von Prozesskostenhilfe nach §152 Abs.1 VwGO sind unanfechtbar, soweit das Gesetz dies bestimmt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 L 1572/07
Tenor
Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. September 2007 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Antragsteller vermag mit seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht durchzudringen, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung - die formgerechte Einlegung der Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes mit verwaltungsgerichtlichem Beschluss vom 18. September 2007 - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Nordrhein-Westfalen ist nämlich gem. § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG nicht zuständig, vorläufigen Rechtsschutz im Hinblick auf Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II - also auch im Hinblick auf die in § 22 Abs. 2a SGB II als notwendige Voraussetzung für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, geregelte Zusicherung der kommunalen Träger gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II - zu gewähren.
Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.