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Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 1646/17·24.05.2018

Beschwerde gegen Akteneinsicht in Jugendhilfeakte abgewiesen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtEilrechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte durch einstweilige Anordnung Akteneinsicht in die gesamte Jugendhilfeakte. Das OVG weist die zulässige Beschwerde zurück, weil kein Anordnungsgrund vorliegt. Es fehlt an der substantierten Darlegung schwerer und nicht anders abwendbarer Nachteile sowie an konkreten Hinweisen zu entscheidungserheblichen Aktenteilen. Die Kostenentscheidung trifft den Antragsteller.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung auf Akteneinsicht als unbegründet abgewiesen; Antragsteller trägt Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Das Oberverwaltungsgericht ist nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf das fristgerechte Beschwerdevorbringen beschränkt.

2

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Vorwegnahme der Hauptsache setzt besonders strenge Anforderungen an den Anordnungsgrund voraus; erforderlich sind schwere, unzumutbare und nicht anders abwendbare Nachteile, deren nachträgliche Beseitigung in der Hauptsache nicht möglich wäre.

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Allgemeine oder pauschale Angaben genügen nicht zur Begründung des Anordnungsgrundes; der Antragssteller muss substantiiert darlegen, inwieweit konkrete, erhebliche Nachteile drohen.

4

Die bloße Berufung auf den Beschleunigungsgrundsatz in einem parallelen familiengerichtlichen Verfahren rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Vorwegnahme der Hauptsache oder die Gewährung von Akteneinsicht durch einstweilige Anordnung.

5

Bei begehrter Akteneinsicht ist nachvollziehbar darzulegen, welche Teile der Akte und in welcher Weise die fehlende Kenntnis entscheidungserhebliche Nachteile in den betroffenen Verfahren verursacht.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 17 SGB VIII§ 18 SGB VIII§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 26 L 4465/17

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

3

Auf der Grundlage des fristgerechten Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, hat der Antragsteller keinen Anspruch darauf, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Akteneinsicht in die gesamte Jugendhilfeakte und weitere näher bezeichnete Schriftstücke zu gewähren.

4

Das Verwaltungsgericht hatte den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung mit der Begründung abgelehnt, ein Anordnungsgrund liege nicht vor. An diesen seien wegen der hier vorliegenden Vorwegnahme der Hauptsache strenge Anforderungen zu stellen. Erforderlich sei, dass ohne vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage sei. Solche Nachteile habe der Antragsteller nicht geltend gemacht. Seine Angaben seien allgemein und vage geblieben. Solche erheblichen Nachteile seien auch nicht anderweitig ersichtlich.

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Das gegen diese Begründung gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Der Antragsteller benennt keine schweren und unzumutbaren Nachteile, die eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen könnten. Soweit er eine Akteneinsicht in die gesamte Jugendhilfeakte wegen des parallel laufenden familiengerichtlichen Verfahrens begehrt, sind seine Ausführungen zu pauschal. Der Antragsteller führt nicht substantiiert aus, inwieweit ihm durch die fehlende Akteneinsicht in diejenigen Teile der Jugendhilfeakte, die ihm bzw. seinem Prozessbevollmächtigten noch nicht zur Einsicht vorgelegen haben, erhebliche Nachteile erwachsen, zumal der Antragsteller im parallelen Beschwerdeverfahren 12 B 1589/17 Akteneinsicht in Band VI (Bl. 1012-1145) der Jugendhilfeakte der Antragsgegnerin erhalten hat. Allein der Umstand, dass für das familiengerichtliche Verfahren der Beschleunigungsgrundsatz gilt, begründet noch keine die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Nachteile, zumal der Antragsteller auch nichts dazu vorträgt, dass dieser Grundsatz es ihm verwehre, auf eine Beziehung von entscheidungserheblichen Jugendamtsakten durch das Familiengericht hinzuwirken. Auch soweit er mit Schriftsatz vom 28. November 2017 die Übersendung näher bezeichneter Schriftstücke begehrt hat, begründet der Antragsteller nicht, inwieweit ihm aus der Unkenntnis dieser allgemeinen Schriftstücke im Verfahren betreffend Jugendhilfeleistungen nach den §§ 17, 18 SGB VIII oder in dem laufenden familiengerichtlichen Verfahren erhebliche Nachteile entstehen würden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

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Dieser Beschluss ist insgesamt gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.