Eilrechtsschutz gegen WTG-Anordnungen: Teil-Erledigung, Beschwerde mangels Darlegung erfolglos
KI-Zusammenfassung
Die Betreiberin einer Einrichtung begehrte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen aufsichtsrechtliche Anordnungen und Zwangsgeldandrohungen nach dem WTG NRW. Soweit Ziffer 1 des Bescheids betroffen war, wurde das Beschwerdeverfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt und der VG-Beschluss insoweit für wirkungslos erklärt. Im Übrigen wies das OVG die Beschwerde zurück, weil das fristgerechte Vorbringen die tragenden Gründe des VG (u. a. ordnungsgemäße Anhörung, Bestimmtheit, Verhältnismäßigkeit) nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 VwGO entsprechend erschütterte. Die Antragstellerin trägt die Kosten; der Streitwert wurde auf 10.000 Euro je Instanz festgesetzt.
Ausgang: Verfahren teilweise nach Erledigung eingestellt; im Übrigen Beschwerde zurückgewiesen und Kosten der Antragstellerin auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes übereinstimmend für erledigt erklärt, ist das Verfahren insoweit entsprechend § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und die erstinstanzliche Entscheidung deklaratorisch für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Beschwerdebegründung in Verfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO muss fristgerecht einen bestimmten Antrag enthalten und sich – entlang der Begründungsstruktur der angefochtenen Entscheidung – substantiiert mit deren tragenden Erwägungen auseinandersetzen; pauschale Verweise oder Wiederholung allgemeiner Rechtsausführungen genügen nicht.
Beschwerdevorbringen, das erst nach Ablauf der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO angebracht wird, ist grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig.
Bei der Beurteilung der Bestimmtheit verwaltungsrechtlicher Anordnungen ist eine Gesamtwürdigung des Regelungswortlauts und der Begleitumstände des Einzelfalls maßgeblich; hierzu können auch frühere Prüfungen, Anlagen zum Bescheid und die Sachkunde des Adressaten gehören.
Für die Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigung im Eilverfahren ist nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes maßgeblich, ob das Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg gehabt hätte.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 7 L 1375/24
Tenor
Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheides des Antragsgegners vom 4. Dezember 2024 (in der Fassung der Bescheide vom 18. März 2025 und vom 29. April 2025) eingestellt, nachdem die Beteiligten im Beschwerdeverfahren entsprechende Erledigungserklärungen abgegeben haben. Insoweit ist der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts wirkungslos.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Streitwert wird - unter Änderung der Festsetzungsentscheidung des Verwaltungsgerichts - für beide Instanzen auf jeweils 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Hinsichtlich der ursprünglich streitgegenständlichen Ziffer 1 des Bescheides des Antragsgegners vom 4. Dezember 2024 (in der Fassung der Bescheide vom 18. März 2025 und vom 29. April 2025) ist das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund der von den Beteiligten im Beschwerdeverfahren abgegebenen Erledigungserklärungen entsprechend § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO deklaratorisch für wirkungslos zu erklären.
II. Im Übrigen - d. h. hinsichtlich der weiterhin streitigen Anordnungen unter den Ziffern 2 bis 4 des Bescheides vom 4. Dezember 2024 und der zugehörigen Zwangsgeldandrohungen unter Ziffer 5 - ist die Beschwerde zulässig, aber nicht begründet. Aus den von der Antragstellerin fristgerecht angeführten Gründen, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 4617/24 gegen den Bescheid vom 4. Dezember 2024 anzuordnen, hinsichtlich der noch streitgegenständlichen Regelungen zu Unrecht abgelehnt hat.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sie muss gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Erforderlich ist demgemäß, dass der Beschwerdeführer mit seinem (fristgerechten) Beschwerdevorbringen - der Begründungsstruktur der angefochtenen Entscheidung folgend - die dieser Entscheidung zugrunde liegenden tragenden Überlegungen, die er in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält, genau bezeichnet und sodann im Einzelnen ausführt, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Dezember 2020 - 1 B 181/20 -, juris Rn. 12 f., und vom 14. Februar 2020 - 19 B 1563/19 -, juris Rn. 4 f., jeweils m. w. N.
Diese Darlegungsanforderungen müssen innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfüllt werden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2020 - 19 B 1563/19 -, juris Rn. 9 f., m. w. N.
Die Richtigkeit der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Annahme, es spreche Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der Anordnungen unter den Ziffern 2 bis 4 des Bescheides vom 4. Dezember 2024, wird mit dem fristgerechten Beschwerdevorbringen der Antragstellerin nicht in einer den vorstehenden Anforderungen genügenden Weise erschüttert.
1. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Antragstellerin ordnungsgemäß i. S. d. § 28 VwVfG NRW angehört worden sei. Bei der Anlassprüfung am 21. November 2024 sei ein Geschäftsführer der Antragstellerin (Herr Schuster) kurzzeitig anwesend gewesen. Mit Blick darauf, dass er an der weiteren anlassbezogenen Prüfung nicht mehr teilgenommen habe, habe er seinen Verzicht auf eine weitere Anhörung zum Ausdruck gebracht. Zudem habe Herr Schuster in einem am 22. November 2024 geführten Telefonat geäußert, dass die Maßnahmen für ihn nachvollziehbar seien. Unabhängig davon habe im Rahmen der Anlassprüfung unstreitig eine Anhörung der anwesenden Frau Y. - Regionalleitung - stattgefunden. Soweit die Antragstellerin behaupte, dass Frau Y. hierzu nicht berechtigt bzw. bevollmächtigt sei, habe sie dies nicht belegt.
Hiergegen wendet die Beschwerde jedenfalls nichts im Ergebnis Durchgreifendes ein. Insbesondere legt die Antragstellerin nicht substantiiert dar, dass die am 21. November 2024 durchgeführten Anlassprüfung in tatsächlicher Hinsicht nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anhörung erfüllte.
Ihr Einwand "eine Befragung zur Sachverhaltsermittlung oder sonstige Beteiligung bei der Ermittlung oder Zusammenstellung entscheidungserheblichen Sachverhaltes" sei "ebenso wenig Anhörung […] wie etwa die Beteiligung an einer Ortsbesichtigung", mag für sich betrachtet zutreffen, schließt aber nicht aus, dass die Antragstellerin im Zuge der Anlassprüfung hinreichend Gelegenheit erhalten hat, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. In der Begründung des Bescheides heißt es ausdrücklich, nach "Erörterung der vorliegenden Defizite" sei "Frau Y. und Frau H. gem. § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW die Gelegenheit gegeben" worden, "sich zu den für die Anordnungen erheblichen Tatsachen zu äußern" (S. 4). Dass dies in tatsächlicher Hinsicht nicht zutrifft, zeigt die Antragstellerin nicht auf. Ein substantieller gegenteiliger Vortrag ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen; auf den näheren Ablauf der Anlassprüfung geht diese nicht ein. Auch soweit die Antragstellerin ausführt, die "Frist zur Äußerung hätte […] angemessen sein müssen", und daran anknüpfend rügt, der angegriffene Beschluss enthalte dazu keine substantiellen Feststellungen, legt sie nicht konkret dar, aus welchen Gründen hier keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben gewesen sein soll. Der weitere Verweis auf "die in der Antragsschrift vom 13.12.2024, S. 9-11 erörterte Rechtslage" genügt den Darlegungsanforderungen von vornherein nicht, zumal die Antragstellerin dort im Wesentlichen lediglich allgemeine rechtliche Ausführungen zu den Anforderungen aus § 28 VwVfG gemacht hat, die sie in der Beschwerdebegründung großenteils wiederholt.
2. Das Verwaltungsgericht hat weiter angenommen, dass die Anordnungen unter den Ziffern 2 bis 4 hinreichend bestimmt seien. Die Antragstellerin sei aufgrund des Wortlauts der Regelungen, der Sachverhaltsdarstellung und der rechtlichen Würdigung in der Anordnung, der Erörterungen anlässlich der durchgeführten Anlassprüfung im November 2024, aber auch aufgrund der früheren Prüfungen bzw. Maßnahmen durch den Antragsgegner sowie der Anlagen des Bescheides und schließlich unter Berücksichtigung ihrer Sachkunde als Betreiberin der Einrichtung in der Lage gewesen zu erkennen, was von ihr gefordert werde.
Auch dagegen wendet die Antragstellerin nichts Durchgreifendes ein. Sie hält dem Verwaltungsgericht eine unzureichend begründete Subsumtion vor, setzt sich ihrerseits aber nicht in der gebotenen Weise mit den Ausführungen im angegriffenen Beschluss auseinander. Insbesondere geht sie nicht auf das Argument ein, dass sich die hinreichende Bestimmtheit der getroffenen Regelungen auch aus den im Einzelnen angesprochenen Begleitumständen ergebe. Die plakativen Einwendungen in der Beschwerdebegründung (S. 15 f.) zu den streitigen Anordnungen gehen an der für die Prüfung der Bestimmtheitsanforderungen notwendigen Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls,
vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2017 - 4 A 2913/15 -, juris Rn. 8 f., m. w. N.,
im Wesentlichen vorbei.
3. Soweit sich die Beschwerdebegründung schließlich zu einer - aus Sicht der Antragstellerin unzulässigen - "Auswechslung von Begründungsmerkmalen" verhält, ist das diesbezügliche Vorbringen schon in tatsächlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar. Der in Bezug genommene Hinweis des Verwaltungsgerichts darauf, "dass die Antragstellerin auch seit der Nachprüfung im Mai 2024 bzw. der letzten Regelprüfung im August 2024 bzw. unter Berücksichtigung der den Beteiligten bekannten 'Vorgeschichte' die Möglichkeit zur 'Qualitätsverbesserung' bzw. die Möglichkeit der Mängelbeseitigung hatte", gibt für eine "Auswechslung" von Begründungselementen nichts her. Auf den weiteren Vortrag zum Fehlen einer diesbezüglichen Ermessensausübung kommt es daher nicht an.
4. Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin schließlich gegen die Erwägung des Verwaltungsgerichts, die auf § 15 Abs. 2 Satz 1 WTG NRW beruhenden Anordnungen seien bei summarischer Prüfung auch mit Blick auf die im Bescheid erwähnten mündliche Zusagen betreffend die Personalausstattung erforderlich und damit verhältnismäßig. Sie macht mit ihrer Beschwerdebegründung geltend, die "entsprechende Erklärung des Trägers" sei "verbindlich und glaubhaft erteilt" sowie "im fraglichen Prüfbericht dokumentiert" worden und "es wäre ein Leichtes gewesen, diese Erklärung etwa im Verfahren über die (übergangene) Anhörung des Trägers noch schriftlich bestätigen zu lassen".
Dieser Vortrag geht schon darüber hinweg, dass das Verwaltungsgericht in dem fraglichen Zusammenhang auch darauf abgestellt hat, es sei nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin zumindest nicht sicher gewesen, ob sie die Zusagen der Frau Y. überhaupt gegen sich gelten lassen wolle bzw. müsse. Zudem hat der Antragsgegner in der Begründung seines Bescheides vom 4. Dezember 2024 darauf verwiesen, dass die Positionen der Einrichtungs- bzw. Pflegedienstleitung schon seit September 2024 unbesetzt gewesen seien. Da hier mithin ein bereits seit geraumer Zeit bestehender Missstand bei der Besetzung von Leitungspersonal gegeben war, spricht jedenfalls viel dafür, dass der Antragsgegner sich im Zeitpunkt seines Einschreitens nicht mit den angesprochenen mündlichen Zusagen zufrieden geben musste. Zweifel an der Verlässlichkeit der am 21. bzw. 22. November 2024 abgegebenen Erklärungen zu in Aussicht stehenden Besetzungen der Leitungsstellen wurden im Nachhinein durch diverse Unterlagen bestätigt (vgl. dazu etwa den bereits vom Verwaltungsgericht erwähnten Aktenvermerk über das Ergebnis der Nachbegehung vom 23. bzw. 27. Januar 2025, den Mängelbericht zur Begehung vom 25. Februar 2025, den Vermerk über einen Vor-Ort-Termin vom 14. März 2025 und den Vermerk vom 20. März 2025 zum "Stand der Umsetzung der Anordnung vom 04.12.2024".
5. Der weitere Beschwerdevortrag der Antragstellerin in den Schriftsätzen vom 15. April 2025 und vom 21. August 2025 ist schon deshalb nicht berücksichtigungsfähig ist, weil er nach Ablauf der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebracht worden ist. Ungeachtet dessen folgt daraus auch keine andere Würdigung.
III. Die Kostenentscheidung für das zweitinstanzliche Verfahren beruht auf § 154 Abs. 2, soweit die Beschwerde der Antragstellerin erfolglos geblieben ist, und auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, soweit das Eilverfahren von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Die Anwendung der letztgenannten Vorschrift, nach der das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden hat, führt hierbei ebenfalls zu einer Kostenlast der Antragstellerin. Denn die Beschwerde hätte ohne Eintritt der Erledigung voraussichtlich auch hinsichtlich der ursprünglich streitigen Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Die Antragstellerin hat die Richtigkeit der Ablehnung des Eilantrags mit ihrem fristgerechten Beschwerdevorbringen insoweit ebenfalls nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Soweit das Verwaltungsgericht den auf die Ziffer 1 bezogenen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage als unbegründet abgelehnt hat, nimmt der Senat auf seine vorstehenden Ausführungen zu II. Bezug, die für diesen Teil des Streitgegenstands entsprechend gelten. Mit Blick auf die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Eilantrag sei wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig, soweit er sich auf die unter Ziffer 1 Satz 3 des Bescheides vom 4. Dezember 2024 verfügte Verlängerung des Aufnahmeverbots beziehe, hat die Antragstellerin nichts Substantielles und Stichhaltiges gegen die zugrunde liegende Würdigung vorgebracht. Soweit sie die Anordnung unter Ziffer 1 für nicht teilbar hält, überzeugen ihre Ausführungen nicht. Die Anordnung lässt sich ohne Weiteres aufspalten in - einerseits - das bis zum 20. März 2025 befristete Aufnahmeverbot und - andererseits - die an weitere Voraussetzungen anknüpfende Verlängerung dieses Verbots ab dem 21. März 2025. Der allgemein gehaltene Verweis der Antragstellerin darauf, dass "der Wegfall des Suspensiveffektes grundsätzlich unmittelbar das Rechtsschutzinteresse begründet", sagt nichts Konkretes dazu aus, dass dieser Grundsatz auch dann zu gelten hat, wenn die zugrunde liegende Regelung aktuell noch nicht greift, sondern erst von einem bestimmten, noch in der Zukunft liegenden Zeitpunkt gelten soll.
Die für das erstinstanzliche Verfahren neu zu fassende Kostenentscheidung fällt ebenfalls vollumfänglich zu Lasten der Antragstellerin aus. Einzubeziehen ist der auf § 154 Abs. 1 VwGO beruhende Ausspruch des Verwaltungsgerichts, soweit dieses den Eilantrag der Antragstellerin hinsichtlich der Ziffern 2 bis 4 des streitgegenständlichen Bescheides und der zugehörigen Zwangsgeldandrohungen abgelehnt hat. Hinsichtlich der von den Beteiligten zu der Ziffer 1 des Bescheides abgegebenen Erledigungserklärungen gilt wiederum § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Dabei spricht viel dafür, dass das Verwaltungsgericht den Eilantrag mit Blick auf das bis zum 20. März 2025 befristete Aufnahmeverbot zu Recht als unbegründet abgelehnt hat. Ob es den auf die etwaige Verlängerung dieses Verbots bezogenen Antrag rechtsfehlerfrei als unzulässig angesehen hat, mag im Ergebnis dahinstehen. Allerdings könnte Einiges dafür sprechen, dass der Antragstellerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht mehr abzusprechen war, weil sie aus betriebsorganisatorischen Gründen ein schutzwürdiges Interesse daran gehabt haben dürfte, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit gewissem zeitlichen Vorlauf klären zu lassen, ob ihr eine vollziehbare Verlängerung des Aufnahmeverbots ab dem 21. März 2025 droht. Letztlich kommt es auf diese Frage für die Verteilung der Kostenlast aber nicht an. Denn selbst wenn es insoweit grundsätzlich der Billigkeit entspräche, dem Antragsgegner die Kosten aufzubürden, würde es wegen der geringen Bedeutung dieses Teils unter Heranziehung des Rechtsgedankens in § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO dabei verbleiben, dass die Antragstellerin die Verfahrenskosten für beide Instanzen in vollem Umfang zu tragen hat.
IV. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Die unter den Ziffern 1 bis 4 getroffenen Anordnungen sind jeweils Grundlage eigenständiger Streitgegenstände, deren Werte nach § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen sind. Insbesondere erscheinen die Regelungen in den Ziffern 2 bis 4 nicht als bloße Annex-Anordnungen zu dem unter Ziffer 1 verfügten Aufnahmeverbot; sie haben vielmehr einen eigenständigen sachlichen Regelungsgehalt. Daher erscheint es angemessen, für jeden der vier Regelungskomplexe in der Hauptsache jeweils den Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen, weil der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. In Anlehnung an die Ziffer 1.5 des aktuellen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des (kumulierten) Hauptsachestreitwerts angesetzt und von einer Anhebung abgesehen. Die Zwangsgeldandrohungen bleiben hierbei außer Betracht (vgl. Ziffer 1.7.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Die Befugnis zur Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Hierzu sind die Beteiligten mit der gerichtlichen Verfügung vom 23. Juli 2025 angehört worden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).