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Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 1626/19·07.10.2020

Einstellung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens: kein Anspruch auf Eingliederungshilfe für Schulbesuch

SozialrechtEingliederungshilfeKinder- und JugendhilferechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten die Hauptsache für erledigt; das Oberverwaltungsgericht stellte das einstweilige Rechtsschutzverfahren ein und erklärte den Beschluss des Verwaltungsgerichts für wirkungslos. Das Gericht entschied nach summarischer Prüfung, dass das Begehren des Antragstellers voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.

Ausgang: Einstweiliges Rechtsschutzverfahren eingestellt; angefochtener VG-Beschluss für wirkungslos erklärt, Kosten trägt der Antragsteller.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Erledigung der Hauptsache ist das einstweilige Rechtsschutzverfahren einzustellen; angefochtene Beschlüsse können für wirkungslos erklärt werden (§ 92 Abs. 3 VwGO; § 173 VwGO i.V.m. § 269 ZPO).

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Bei Erledigung entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO) und kann dem Antragsteller die Kosten auferlegen, wenn das einstweilige Begehren voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg hatte.

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Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe zum Besuch einer bestimmten Schulform setzt voraus, dass diese Schulform eine angemessene Schulbildung für den individuellen Förderbedarf des Berechtigten bietet; fehlt dies, besteht kein Anspruch.

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Im einstweiligen Rechtsschutz genügt eine summarische Prüfung; der Antragsteller muss das vorinstanzliche Eignungsbild durchgreifend in Frage stellen, um Aussicht auf Erfolg zu begründen.

Relevante Normen
§ 87a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 VwGO§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 35a Abs. 1 SGB VIII

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 L 2462/19

Tenor

Das einstweilige Rechtsschutzverfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. November 2019 - 19 L 2462/19 - ist wirkungslos.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

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Der Berichterstatter entscheidet in entsprechender Anwendung von § 87a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 anstelle des Senats.

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Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Zur Klarstellung ist der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

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Die Kostenentscheidung für das gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfreie Verfahren beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

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Die tenorierte Kostenfolge entspricht billigem Ermessen. Das einstweilige Rechtsschutzbegehren hätte vor Eintritt des erledigenden Ereignisses (Ablauf des Schuljahres 2019/2020 und Wechsel auf ein Berufskolleg, auf dem der Antragsteller auch seinen Abschluss machen und dementsprechend nicht mehr auf die H.        T.      wechseln will) - bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren und bei einer Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur gebotenen summarischen Prüfung - voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg im Beschwerdeverfahren gehabt. Ungeachtet des wohl anzunehmenden Vorliegens der Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII dürfte der Antragsteller auf eine Finanzierung des Besuchs der gymnasialen Oberstufe der H.        T.      in E.         Schule im Rahmen der Eingliederungshilfe jedenfalls deshalb keinen Anspruch gehabt haben, weil dieser keine angemessene Schulbildung darstellt. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts dazu, dass der Antragsteller nach seinen gezeigten Fähigkeiten und Leistungen nicht erwarten lasse, die angestrebte gymnasiale Oberstufe mit dem Abitur oder einem vergleichbaren Abschluss erfolgreich absolvieren zu können, wird weitestgehend Bezug genommen. Der Senat teilt zwar nicht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller sich als gerade einmal 13-jähriger selbst hätte darum kümmern müssen, zu dem Klausurtermin zu erscheinen, dessen Nichtwahrnehmung (mit) dazu führte, dass er die Anforderungen des § 43 Abs. 1 APO-S I für die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe nicht erfüllte. Aber auch unabhängig davon, dass die betreffende Note aufgrund eines dem Antragsteller nicht vorwerfbaren Versehens seines Vaters nicht das tatsächliche

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- sich womöglich aus der mündlichen Vorbenotung ergebende - Leistungsniveau in dem Fach beschreibt, wird der vom Verwaltungsgericht auch unter Einbeziehung der sonstigen Vornoten und der Leistungsbereitschaft des Antragstellers ermittelte Gesamteindruck durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Gleiches gilt hinsichtlich der selbständig tragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Eignung der H.        T.      . Soweit der Antragsteller auf die für ihn machbare und gegenüber Regelschulen kleinere Klassenstärke abstellt, setzt er sich nicht mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander, es habe ihm zuletzt an der Bereitschaft zu Disziplin und Regelmäßigkeit gefehlt und er benötige weiterhin zusätzlicher Hilfen zur Überwindung einer Teilhabebeeinträchtigung, was den Vorgaben der H.        T.      widerspreche, nur Kinder ohne eigens für sie erstelltes Unterstützungsprogramm aufzunehmen. Der Verweis auf die grundsätzlich seitens des Schulleiters nach wenigen Probetagen geäußerte Aufnahmebereitschaft liefert keinen Hinweis darauf, dass der Schule der vielschichtigen Unterstützungsbedarf des Antragstellers bewusst war. Dass der Antragsteller zuletzt ohne begleitende Autismustherapie die Freie Privatschule NRW besucht hat und womöglich auch mit dem notwendigen Schulweg zurechtkommt, vermag die allgemein an den vielfältigen Unterstützungsbedarf anknüpfende Eignungseinschätzung nicht in Frage zu stellen.

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Über den ursprünglichen Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers für das Beschwerdeverfahren war nicht mehr zu entscheiden, da der Antragsteller diesen zurückgezogen hat.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).