Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wegen Kostenübernahme für Privatschule abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zur Kostenübernahme einer Privatschule. Das OVG lehnte die PKH ab und wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Die Übernahme privater Schulkosten fällt nicht automatisch unter §35a SGB VIII, der Eingliederungshilfe auf eine angemessene Schulbildung beschränkt. Zudem hat der Antragsteller keine Teilhabebeeinträchtigung i.S. von §35a SGB VIII substantiiert dargetan.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt; Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg nach §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO voraus.
Vorläufiger Rechtsschutz erfordert einen Anordnungsanspruch; die Übernahme der Kosten für den Besuch einer Privatschule gehört nicht ohne weiteres zur Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII, die auf Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung beschränkt ist.
Der Träger der Jugendhilfe ist an Entscheidungen der Schulverwaltung über die Zulassung zu Bildungsgängen gebunden, sodass eigene Leistungen hierdurch begrenzt sein können.
Ansprüche aus §35a SGB VIII setzen eine darlegbare Teilhabebeeinträchtigung oder deren Wahrscheinlichkeit voraus; der Anspruchsteller muss solche Umstände substantiiert vortragen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 26 L 4343/17
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Gestalt der Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht bietet nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur Beschwerde des Antragstellers.
2. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Die von dem Antragsteller innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO angeführten (Beschwerde-)Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine dem Beschwerdebegehren entsprechende Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen fehlenden Anordnungsanspruchs abgelehnt. Ein solcher fehle, ohne dass es auf die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen von § 35a Abs. 1 SGB VIII ankomme, weil die Übernahme der Kosten des Besuchs der I. -Privatschule jedenfalls nicht vom Umfang der zu gewährenden Eingliederungshilfe umfasst sei. Diese sei auf Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung begrenzt. Da der Antragsteller aufgrund des Abschlusszeugnisses der F. -I1. -Realschule vom 30. Juni 2017 nicht berechtigt sei, die gymnasiale Oberstufe zu besuchen, vermittele die Oberstufe der I. -Privatschule keine für den Antragsteller angemessene Schulbildung. Der Jugendhilfeträger sei auch betreffend die Frage der Zulassung zu einzelnen Bildungsgängen an Entscheidungen der Schulverwaltung gebunden.
Ob diese Begründung in Anbetracht des Beschwerdevorbringens zutreffend ist, kann offenbleiben. Jedenfalls hat der Antragsteller weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren dargelegt, dass bei ihm eine Teilhabebeeinträchtigung i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII vorliegt oder ihm eine solche droht. Zur weiteren Begründung wird auf die Gründe des Beschlusses vom heutigen Tag im zugehörigen Verfahren 12 E 1085/17 verwiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.