Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Rechtsschutzes wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten einstweiligen Rechtsschutz zur Rückführung ihres Kindes; das Verwaltungsgericht hatte den Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt. Der Senat wies die Beschwerde zurück, da auch nach Überprüfung des Beschwerdevorbringens nichts dafür spricht, dass der Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Rückkehr des Kindes in absehbarer Zeit zustimmen wird. Zudem gehören Entscheidungen über Aufenthaltsbestimmungsrecht und Ergänzungspflegschaft in die Zuständigkeit der Familiengerichte (§§ 1666, 1697 BGB). Die Kosten des kostenfreien Beschwerdeverfahrens werden den Antragstellern auferlegt.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückgewiesen; Kosten den Antragstellern auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist unzulässig, wenn es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt, etwa weil der Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts einer Rückkehr des Kindes in absehbarer Zeit nicht zustimmen wird.
Fragen der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie die Bestellung und Ausübung einer Ergänzungspflegschaft sind materielle Familienrechtsangelegenheiten, die von den Familiengerichten nach §§ 1666, 1697 BGB zu prüfen sind und nicht von den Verwaltungsgerichten zu kontrollieren sind.
Bei der Überprüfung einer Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt sich der Senat auf die Prüfung des vorgebrachten Beschwerdevorbringens.
Die Kostenentscheidung in kostenfreien Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 i.V.m. § 188 Satz 2 VwGO; unterliegenden Antragstellern können die Kosten auferlegt werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 L 884/08
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist unbegründet, denn die Beschwerdebegründung vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mangele es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, nicht in Frage zu stellen.
Denn auch im Lichte des Beschwerdevorbringens, auf dessen Überprüfung der Senat sich nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ist nach wie vor nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin, deren L. T. Dienst des Jugendamtes nach dem rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts N. vom 9. Mai 2008 - F - einstweilen Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist, in absehbarer Zeit der Rückkehr des Kindes in den Haushalt der Antragsteller zustimmen wird. Die Antragsgegnerin hat in der Beschwerdeerwiderung vom 24. Oktober 2008 vielmehr mitgeteilt, dass sie sich zwar - wenn alle erforderlichen fachlichen Einschätzungen vorlägen - einer Rückkehr des Kindes in den elterlichen Haushalt nicht versperren werde, jedoch hat sie gleichzeitig verdeutlicht, dass sie in Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes an einer externen Unterbringung zumindest solange festhalten werde, bis im familiengerichtlichen Verfahren durch ein familienpsychologisches Gutachten eine Prognose hinsichtlich der Erziehungsfähig- keit der Eltern getroffen und eine Aufklärung versucht worden sei, wer die Misshand- lungen begangen habe.
Ob die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das Kind E. U. E1. N1. unter Ermessensfehlern leidet und/oder die Ergänzungspflegschaft insoweit, als derzeit von einer Rückführung des Kindes in die Familie abgesehen wird, rechtmäßig ausgeübt wird, ist nicht von den Verwaltungsgerichten zu prüfen, sondern durch die Familiengerichte, die für die Maßnahmen nach §§ 1666, 1697 BGB zuständig sind.
Vgl. beispielhaft für die Bestellung eines Ergänzungspflegers: Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 6. November 2006 - 9 UF 142/06 -, FamRZ 2007, 851; OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. November 2004 - 8 UF 189/04 u.a. -, Juris; zur Kontrolle der Führung der Amtsgeschäfte nach Maßgabe von §§ 1909 Abs. 1 Satz 1, 1915 Abs. 1, 1837 BGB etwa: BayOLG, Beschluss vom 13. Juni 1991
- BReg 3 Z 81/91 -, Juris.
Das Amtsgericht N. /Familiengericht hat sich im Verfahren F mit Schreiben vom 24. Oktober 2008 vorliegend jedoch insoweit gerade hinter die abwartende Haltung des Aufenthaltsbestimmungspflegers gestellt, als es Anhaltspunkte dafür sieht, dass es im Sinne des Kindeswohls nicht tunlich erscheine, das Kind mit den Eltern in deren Haushalt zu entlassen, wie es von der Verfahrenspflegerin angeregt worden sei.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i. V. m. § 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO.
Der Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.